Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.01.1998; Aktenzeichen 2/4 O 129/93)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 1998 – 2/4 O 129/93 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. a) Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger DM 53.849,57 nebst 4% Zinsen

  • hieraus ab dem 11. Dezember 1993 bis zum 22. März 1996 und
  • aus DM 48.902,60 ab dem 23. März 1996

zu zahlen.

1. b) Der Beklagte zu 1. wird außerdem verurteilt, an den Kläger weitere DM 107.699,13 nebst 4% Zinsen hieraus ab dem 11. Dezember 1993 bis zum 22. März 1996 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere DM 91.205,06 nebst 4% Zinsen

  • aus DM 150.000,- vom 20. September 1992 bis zum 13. Mai 1993,
  • aus DM 252.753,76 vom 14. Mai bis zum 10. Dezember 1993,
  • aus DM 136.056,36 vom 11. Dezember 1993 bis zum 22. März 1996 und
  • aus DM 203.851,16 ab dem 23. März 1996

zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der mangelhaften Erstellung des Bauvorhabens … in … noch entsteht, soweit in dem angefochtenen Urteil oder in diesem Berufungsurteil Mängelansprüche dem Grunde nach festgestellt wurden.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1. dem Kläger ein Drittel allen Schadens zu ersetzen, der diesem aus der mangelhaften Erstellung der Glasdachkonstruktionen des Dachaufbaues der Häuser … noch entsteht.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Gerichtskosten des landgerichtlichen Verfahrens tragen der Kläger 46% und die Beklagten als Gesamtschuldner 12% sowie der Beklagte zu 1. allein weitere 42%.

7. Von den außergerichtlichen Kosten des landgerichtlichen Verfahrens tragen der Kläger 46% derjenigen des Beklagten zu 1. und 69% derjenigen der Beklagten zu 2. sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 12% derjenigen des Klägers und der Beklagte zu 1. allein weitere 42% derjenigen des Klägers.

8. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelfer im landgerichtlichen Verfahren tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 11% und der Beklagte zu 1. allein weitere 45%.

Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 18% und die Beklagten als Gesamtschuldner 21% sowie der Beklagte zu 1. allein weitere 61%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 18% derjenigen des Beklagten zu 1. und 63% derjenigen der Beklagten zu 2. sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 21% derjenigen des Klägers und der Beklagte zu 1. allein weitere 61% derjenigen des Klägers.

Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelfer im Berufungsverfahren tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 21% und der Beklagte zu 1. allein weitere 79%.

Im Übrigen tragen die Parteien und Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 350.000,– abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 72.000,– abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger darf eine Vollstreckung des Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 12.000,- und eine Vollstreckung der Beklagten zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,– abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.

Beschwer:

a)

für den Kläger: über DM 160.000,–:

b)

für den Beklagten zu 1.: über DM 200.000,–;

c)

für die Beklagte zu 2.: ca. DM 55.000,–.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Gewährleistungs-, Minderungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund von Baumängeln eines Doppelhauses in … im Verhältnis von Bauherr (Kläger) zum Hauptwerkunternehmer (Beklagter zu 1.) und – nur für die Glasdachkonstruktionen – zum Nebenwerkunternehmer (Beklagte zu 2.).

Der Kläger klagt aus eigenem und abgetretenem Recht (Bl. 195 und 830 d.A.) seiner Ehefrau (Bauherren). Dem Rechtsstreit sind die Erwerber der einen Doppelhaushälfte auf Seiten des Klägers insoweit beigetreten, als ihre Haushälfte von den Mängeln betroffen ist (Streithelfer).

Die Bauherren und der Beklagte zu 1. vereinbarten aufgrund eines Angebotes des Beklagten zu 1. vom 26. Mai 1989 (Bl. 32-39 d.A.), das die Bauherren am 31. Mai 1989 annahmen (Bl. 40 d.A.), die schlüsselfertige Errichtung eines Doppelhauses zu einem Festpreis von DM 400.800,– für Haus A (spätere Haushälfte der Streithelfer) und von DM 441.200, – für Haus B.

Im Rahmen dieses Bauvorhabens erhielt die Beklagte zu 2. von den Bauherren am 13. März 1990 den Auftrag, zwei wärmegedämmte Alu-Winter...

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