Leitsatz (amtlich)

1. Eine wirksame Vorpfändung nach § 845 ZPO begründet keine Auskunftspflicht des Drittschuldners.

2. Zur Haftung der an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger für Verbindlichkeiten des übertragenen Rechtsträgers

 

Normenkette

UmwG § 133; ZPO §§ 840, 845

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.03.2005; Aktenzeichen 2-25 O 374/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.3.2005 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wie folgt teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend und korrigierend ist Folgendes festzustellen: Der Sparplan-Vertrag zwischen dem Schuldner A und der Beklagten vom 14.12.1983 mit der Konto-Nr. ... hatte eine Laufzeit von 20 Jahren und lief am 31.12.2003 aus (Bl. 28 d.A.).

Der Schuldner A. verpfändete mit Vereinbarung vom 27.6.2001 (Bl. 29 d.A.) seine Guthabenforderung aus dem vorgenannten Sparplankonto in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 48.189 DM als Sicherheit zugunsten der B.-Bank; die Verpfändungserklärung wurde mit der Klageerwiderung vom 3.9.2004 in Kopie vorgelegt.

Auf die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes nach § 845 ZPO vom 2.12.2003 (Bl. 5 f. d.A.) zugunsten des Klägers betreffend den Schuldner A. u.a. mit seinem Anspruch aus dem vorgenannten Sparplankonto bei der Beklagten am 8.12.2003 reagierte diese mit der "Drittschuldnererklärung" vom 9.12.2003 (Bl. 7 d.A.), der zufolge das betreffende Konto bei der Beklagten nicht geführt werde und zum 1.9.1999 der Unternehmensbereich Privat- und Geschäftskunden der Beklagten auf die C.-Bank übertragen worden sei, die seit dem 1.1.2002 als D.-Bank umfirmiert habe. Bezüglich der bis zum 31.8.1999 vom ehemaligen Unternehmensbereich der Beklagten betreuten Kunden solle man sich an die D.-Bank, ...-Straße, O1 wenden.

Daraufhin ließ der Kläger ein entsprechendes Zahlungsverbot nach § 845 ZPO vom 8.1.2004 an die D.-Bank zustellen, und zwar am 15.1.2004, worauf diese mit Schreiben vom selben Datum erklärte, dass die Geschäftsverbindung mit dem Pfändungsschuldner nicht mehr bestehe (Bl. 10 d.A.). Letzteres ist unstreitig; zum 31.12.2003 war der Guthabensaldo des o.g. Sparplankontos ausgezahlt worden.

Das LG hat der Klage stattgegeben und einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte bejaht aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem vorläufigen Zahlungsverbot nach § 845 ZPO vom 2./8.12.2003, den es auf §§ 133 Abs. 1 UmwG, 840 analog, 845 ZPO gestützt hat.

Gegen das ihr am 11.3.2005 zugestellte Urteil des LG hat die Beklagte am 7.4.2005 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 9.5.2005 innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Bejahung eines Anspruchs des Klägers auf Schadensersatz gegen sie wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem vorläufigen Zahlungsverbot nach § 845 ZPO vom 2./8.12.2003 aus §§ 133 Abs. 1 UmwG, 840 analog, 845 ZPO. Sie meint, dass sie keine Verpflichtung zu Maßnahmen zur Durchsetzung des vorläufigen Zahlungsverbotes vom 2./8.12.2003 getroffen und im Übrigen auch keine Pflichten aus § 840 ZPO oder einem Auskunftsvertrag gehabt bzw. jedenfalls nicht verletzt habe. Ein Haftungsanspruch aus § 133 UmwG sei vom Zahlungsverbot nicht erfasst worden; außerdem schütze das UmwG lediglich die Gläubiger der Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausgliederung sowie deren Gesellschafter, nicht jedoch mögliche Pfändungsgläubiger, die vier Jahre nach der Ausgliederung beim falschen Drittschuldner zu vollstrecken versuchten. Es liege auch kein der Beklagten zurechenbarer Schaden des Klägers vor, zumal hinsichtlich eines Betrages von 24.600 EUR eine vorrangige Pfändung zugunsten der B.-Bank bestanden habe, was bereits mit der Klageerwiderung vorgetragen worden sei. Das LG habe im Übrigen zu Unrecht den Schriftsatz vom 2.3.2005 nicht berücksichtigt und insoweit auch den gebotenen richterlichen Hinweis nicht erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 6.5.2005 (Bl. 123-141 d.A.) und vom 30.12.2005 (Bl. 163-165 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 4.3.2005 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des LG unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Nach seiner Ansicht enthalte die Berufung insb. zum Thema der Auszahlung des Guthabensaldos neues Vorbringen, das nicht zu berücksichtigen...

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