Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 03.02.2003; Aktenzeichen 2 O 511/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.03.2007; Aktenzeichen I ZR 51/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Fulda vom 3.2.2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zuzulassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Trägerin des Eigenbetriebs ... auf Unterlassung von Eigendarstellungswerbung mit Abbildungen von Personen in Berufskleidung und/oder bei Ausübung der Tätigkeit der Heilberufe in Anspruch.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der es sich nach seiner Satzung zur Aufgabe gemacht hat, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu überwachen. Wegen seiner Mitgliederstruktur wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 27-41 d.A. Bezug genommen.

Das ... gibt die Informationsblätter "Medizin für ... - aktuelle Informationen aus dem führenden Krankenhaus der Region" heraus. Diese Informationsschriften werden über die Tageszeitung verteilt. Der Kläger beanstandet an den Ausgaben 1/02 (Bl. 44, 45 d.A.) und 2/02 (Bl. 59, 60 d.A.), dass hier Personen in der Berufskleidung der Heilberufe und bei der Ausübung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe abgebildet sind. Er hat die Ansicht vertreten, das Klinikum betreibe mit den Informationsblättern und mit seinem Internetauftritt (Bl. 46-57 d.A.), in dem ebenfalls Personen in der typischen weißen Kleidung der Heilberufe gezeigt würden, Werbung, die darauf abziele, beim Adressaten Aufmerksamkeit zu erregen und seinen Entschluss, die Leistungen des Klinikums in Anspruch zu nehmen, zur Förderung des Absatzes des Klinikums zu beeinflussen. Mit den beiden Informationsschriften preise das Klinikum die von ihm angebotenen Dienstleistungen an, indem es die Vorteile der von ihm angebotenen Behandlungsmethoden und seine besondere Eignung zur Erbringung dieser Dienstleistungen hervorhebe. Die dabei verwandten Abbildungen entfalteten eine Suggestivwirkung, die eine Gefahr für die Volksgesundheit darstelle, weil der fachunkundige Verbraucher durch die Abbildung von Personen in weißen Kitteln und bei ihrer beruflichen Tätigkeit zu unangebrachter Sorglosigkeit verleitet werden könne und dann unter Verzicht auf eine individuelle fachärztliche Beratung unreflektiert und kritiklos die beworbene Behandlung in blindem Vertrauen in Anspruch nehme.

Der Kläger hat beantragt, der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Magistrat, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für Heilbehandlungen mit der bildlichen Darstellung von Personen in Berufskleidung und/oder bei Ausübung der Tätigkeit als Angehörige der Heilberufe (gem. dem Druck "Medizin für ... Nr. 1/02, Internetausdruck vom 17.5.2002 und/oder "Medizin für ... Nr. 2/02) zu werben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei nicht klagebefugt.

Das Klinikum ... konkurriere nicht mit den vom Kläger in seiner Liste aufgeführten Mitgliedern des Klägers. Dem Kläger gehöre keine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem gleichen örtlichen Markt, nämlich ... und den benachbarten Landkreisen, vertrieben.

Auch von einer Handlung, die geeignet wäre, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinflussen, könne keine Rede sein. Die Eigendarstellungswerbung sei kein Entscheidungsfaktor für die Aufnahme einer Krankenbehandlung im Klinikum ... durch einen Endverbraucher. Die suggestive Wirkung der Darstellung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sei nur gering, das Bild des "Halbgottes in Weiß" beim Verbraucher überholt.

Auch § 11 Nr. 4 HWG sei unter dem Gesichtspunkt des vom EuGH festgelegten Verbraucherleitbildes auszulegen. Mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe dürfe dann nicht geworben werden, wenn die Gefahr bestehe, dass dadurch suggestiv ein falscher Eindruck vermittelt würde. § 11 Nr. 4 HWG könne sich deshalb heute nur auf die Scharlatanerie beziehen. Die Abbildung der Realität im Klinikum falle deshalb nicht unter das Verbot.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klagebefugnis des Klägers dahinstehen lassen, weil die Klage jedenfalls unbegründet sei. Ein Verstoß gegen § 11 Nr. 4 HWG setze eine produkt- bzw. leistungsbezogene Absatzwerbung voraus. Eine allgemeine Anpreisung de...

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