Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 26.05.1999; Aktenzeichen 9 O (B) 20/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beteiligten zu 1) gegen das am 26.5.1999 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten zu 1) dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 3.800,– DM abwenden, wenn nicht die Beteiligte zu 2) zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert und der Wert der Beschwer beträgt 10.880,– DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten zu 1) wenden sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Umlegungsplan der Beteiligten zu 2), den sie als rechtswidrig ansehen.

Die Beteiligten zu 1) waren jeweils zu 1/2 Eigentümer der Grundstücke Flur 3, Flurstück 195, 196 und 197, die in der Gemarkung … der Beteiligten zu 2) liegen. Die Fläche dieser Grundstücke betrug 1836 qm. Es handelte sich hierbei um Ackerflächen, die mit einer Frontlänge von etwa 20 m an den Glatthaferweg grenzten, bei dem es sich um einen Feldweg handelte. Die Flächen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8.4 der Beteiligten zu 2) … der am 21.12.1994 als Satzung beschlossen und am 1.6.1995 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Für den Bereich dieser Grundstücke sieht der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet und die Verbreiterung des … vor. Im südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes … ist ein Dorfgebiet festgesetzt. Dieses betrifft die Bebauung entlang der südlichen Seite der Straßen … und …. Diesen beiden Straßen werden von einem älteren Bebauungsplan umfaßt, nach dessen Festsetzungen sie auf der nördlichen Seite bereits zum Anbau bestimmt waren. Vor Inkrafttreten des inzwischen rechtskräftigen Bebauungsplanes lag das gesamte Plangebiet im Außenbereich.

Am 24.7.1996 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beteiligten zu 2) die Baulandumlegung, damit der Bebauungsplan Nr. 8.4 vollzogen und neues Bauland geschaffen werden könne. Das Umlegungsgebiet schloss die Grundstücke der Beteiligten zu 1) teilweise ein. Gemäß Beschluss des Magistrats der Beteiligten zu 2) als Umlegungsstelle vom 1.10.1997 wurden die Grundstücke der Beteiligten zu 1) mit weiteren Grundstücken aus vermessungstechnischen Gründen ganz in das Umlegungsverfahren einbezogen. Die zugleich beschlossene Aufstellung des Umlegungsplanes bezieht sich auf dieses erweiterte Umlegungsgebiet. Der im Amtsblatt der Beteiligten zu 2) vom 6.11.1997 bekannt gemachte Umlegungsplan vom 1.10.1997 sieht vor, dass im Bereich des Dorfgebietes („…”) ein Flächenabzug von 8 % stattfinden soll, während im übrigen Bereich des Umlegungsgebietes („…”) in welchem sich die Grundstücke der Beteiligten zu 1) befinden, ein Flächenbeitrag von 30 % festgesetzt wird. Nach dem Umlegungsverzeichnis betrug die Fläche des Alt-Bestandes der Beteiligten zu 1) insgesamt 1836 qm, der neue Bestand ergibt eine Fläche von 1731 qm. Die Anspruchs- und Zuteilungsberechnung für die Beteiligten zu 1) berücksichtigt als eingeworfene Fläche – entsprechend der Grundstücksteilflächen der Beteiligten zu 1), die nach dem Umlegungsbeschluss vom 24.7.1996 im Umlegungsgebiet lagen – 616 qm. Ausgehend hiervon wird der Sollanspruch nach Abzug eines Flächenbeitrages von 30 % (185 qm) auf 431 qm beziffert. Da eine Fläche von 511 qm zugeteilt wurde, ergibt sich eine Mehrzuteilung von 80 qm, derentwegen eine Geldleistung zu Lasten der Beteiligten zu 1) von 6.400,– DM (80 × 80,– DM) festgesetzt ist. Unberücksichtigt bei der Anspruchs- und Zuteilungsberechnung blieben eingeworfene Teilflächen der Beteiligten zu 1) von 1220 qm mit der Begründung, dass diese nicht unmittelbar von der Neuordnung betroffen seien.

Die Beteiligten sind darüber einig, dass der Wert des Rohbaulandes jedenfalls in dem Teilgebiet … aufgrund der Umlegung eine Wertsteigerung von 56,– DM/qm auf 80,– DM/qm erfahren hat.

Die Bekanntmachung des Umlegungsplanes mit einem Auszug aus dem Umlegungsverzeichnis wurden den Beteiligten zu 1) am 13.11.1997 zugestellt. Hiergegen erhoben sie am 10.12.1997 Widerspruch, den die Beteiligte zu 2) mit Widerspruchsbescheid vom 23.9.1998, zugestellt am 24.9.1998, zurückwies. Den Widerspruchsbescheid begründete die Beteiligte zu 2) damit, dass ein Flächenabzug von 30 % gerechtfertigt sei, weil die Grundstücke durch die Umlegung eine Wertsteigerung von 62,27 % erfahren. Außerdem bestehe ein Mehrbedarf an örtlichen Verkehrs- und Grünflächen im Bereich des allgemeinen Wohngebietes … von 11,2 %. Für das Dorfgebiet … sei der Flächenabzug nur mit 8 % für die Verwaltungskosten gerechtfertigt. Eine Wertabschöpfung komme hier nicht in Betracht, weil die dort gelegenen Grundstücke aufgrund des Bebauungsplanes auch ohne Umlegung bebaubar gewesen seien und eine Teilerschließung vorhanden gewesen sei.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist am 26.10.1998 bei der Beteiligten zu 2) ein...

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