Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 19.11.2008; Aktenzeichen IV ZR 341/07)

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-14 O 257/04)

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Feuerversicherung aus abgetretenem Recht in Anspruch wegen eines Brandes an der Fertigungs- und Lagerhalle, A-Straße ..., O1. Die Klägerin hat zunächst die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten, hilfsweise Zahlung wegen der Zerstörung eines Schweißroboters Fabrikat B und weiter hilfsweise wegen der Zerstörung eines Schweißroboters des Herstellers Fabrikat C sowie weiterer Gegenstände und Sanierungskosten begehrt.

Der Ehemann der Klägerin ist Inhaber der D e.K. (D e.K.) sowie Geschäftsführer der D GmbH (D GmbH). Die D GmbH schloss mit der Beklagten einen Feuerversicherungsvertrag , beginnend ab 1.1.2001., durch den sämtliches auf dem näher bezeichneten Betriebsgrundstück befindliches Inventar, auch soweit es sich in fremdem Eigentum befand, umfasst war. Am 16.8.2001 schlossen die D e.K. und die E-GmbH (E-GmbH) einen Vertrag zur Sicherung von Ansprüchen, die der E-GmbH gegen die D GmbH zustanden sowie von künftigen Forderungen, wobei als Sicherung das Eigentum an im einzelnen aufgeführten Gegenständen auf dem Werksgelände der Sicherungsgeberin, unter anderem ein Schweißroboter Fabrikat B und ein Schweißroboter des Herstellers Fabrikat C auf die E-GmbH übertragen werden sollte. Der Sicherungsgeber, D e. K., verpflichtete sich nach Nr. 7 des Vertrages, die sicherungsübereigneten Gegenstände zu versichern und trat ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer an die E-GmbH ab.

Die D Vorname F Nachname G, eingetragener Kaufmann (D e.K.) hatte im Jahre 1996 den Schweißroboter Fabrikat B erworben. Die H-Bank kreditierte den Kaufpreis. Der Schweißroboter stand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unter ihrem Eigentumsvorbehalt. Die letzte Rate sollte am 15.11.2001 fällig sein. Des weiteren war ein Konzernvorbehalt wegen weiterer Forderungen der H-Bank vereinbart.

Am 11.11.2001 kam es zu einem Brand in der versicherten Lagerhalle, bei dem auch Inventar beschädigt und zerstört wurde. Die beschädigten Gegenstände wurden von Dipl.-Ing. I in einer Liste zusammengestellt (I-Liste, Blatt 420 ff d.A.). Zu diesem Zeitpunkt bestanden noch Forderungen der H-Bank.

Mit Schreiben vom 15.1.2002 erklärte die E-GmbH, sie trete den ihr aus dem Sicherungsübereignungsvertrag zustehenden Anspruch auf die Versicherungsleistung an die Klägerin ab und teilte diese Abtretung der Beklagten mit. Die E-GmbH meldete (gleichwohl) mit Schreiben vom 31.1.2002 gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen des Brandschadens in Verbindung mit der Sicherungsübereignung an.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6.12.2004 Ihre Einstandspflicht ab.

Ein gegen den Inhaber der Firma D e. K. und Geschäftsführer der D GmbH, Vorname F Nachname G, den Ehemann der Klägerin, wegen des Verdachts auf Brandstiftung eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde Mitte 2003 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die H-Bank verwertete verschiedene Gegenstände, die sich auf dem Betriebsgelände befanden und machte gegenüber der Beklagtenansprüche in Höhe von mehr als 400.000 EUR aufgrund des Konzerneigentumsvorbehaltes geltend.

Die Klägerin hat behauptet, die D e. K. sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages Eigentümerin der zur Sicherung übereigneten Gegenstände gewesen. Sie hat zunächst weiter behauptet, die letzte Rate für den Schweißroboter Fabrikat B sei bezahlt gewesen. Später hat sie behauptet, zum Zeitpunkt des Brandschadens seien die Forderungen der H-Bank überwiegend bezahlt gewesen und die Restforderung gegen die D e. K. sei durch die Verwertung verschiedener Maschinen vollständig befriedigt worden.

Hinsichtlich des Schweißroboters Fabrikat C, bezüglich der Regale und Werkzeuge sowie der Sanierungskosten hat die Klägerin behauptet, auch diese Gegenstände seien ihr von der D e. K., die Eigentümerin gewesen sei, zur Sicherheit übereignet und bei dem Brand zerstört worden. Der Roboter sei nicht mehr erhältlich und eine vergleichbare Maschine erfordere Aufwendungen in Höhe von 110.000 EUR. Der Zeitwert liege bei mindestens 40%.

Die Klägerin hat zunächst Zahlung von 135.280 EUR wegen der Zerstörung des Schweißroboters Fabrikat B verlangt, die Klage sodann mehrfach umgestellt. Sie hat schließlich die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten sowie Zahlung von 135.280 EUR, hilfsweise 159.305,67 EUR begehrt.

Die Beklagte hat Ihre Einstandspflicht in Abrede gestellt, insbesondere die Aktivlegitimation der Klägerin bezweifelt und auf das Eigentum der H-Bank wegen des Schweißroboters Fabrikat A hingewiesen.

Das Landgericht hat die Klage unter Bestätigung eines vorausgegangenen Versäumnisurteils abgewiesen und zur Begründung zunächst ausgeführt, dass die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Der Wert der von der Klägerin als beschädigt behaupteten Gegenstände stehe fest oder könne ohne weiteres ermittelt werden, so dass ...

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