Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.03.2005; Aktenzeichen 2-6 O 99/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.12.2007; Aktenzeichen X ZR 102/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.3.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages nebst Zinsen als Vergütung für die Inanspruchnahme zweier Diensterfindungen. Eine Diensterfindung betrifft nagelwachstumsfördernde Zubereitungen und die andere Zubereitungen zur topischen Applikation von antiandrogen wirksamen Substanzen zur Bekämpfung von Haarausfall.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 324 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat die erstinstanzlich als unechte Eventualklagen geltend gemachten Hilfsanträge auf Vergütungszahlungen in bezifferter Höhe als unzulässig behandelt. Mit dem Hauptantrag hat es die Klage als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt, es fehle an einer vergütungspflichtigen Verwertung der beiden Erfindungen. Der Verkauf der Patente in dem Kaufvertrag der Beklagten mit der Firma K aus dem Jahr 1998 stelle keine Verwertungshandlung i.S.v. §§ 9 ff. ArbnErfG dar, weil den klägerischen Erfindungen kein nachvollziehbarer Lizenzanteil aus diesem Vertrag zugeordnet werden könne.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der Kläger vertritt die Auffassung, das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Verwertung nach § 9 Abs. 1 ArbnErfG vorliege. Eine Verwertung nach § 9 Abs. 1 ArbnErfG liege in dem zwischen der Beklagten und der Firma K geschlossenen Lizenzvertrag vom 17./22.12.1998, denn mit diesem Lizenzvertrag habe die Beklagte die vom Kläger entwickelten Patente verkauft. Sie seien nicht nur irrtümlich in den Vertrag einbezogen worden und auch nicht unentgeltlich überlassen worden. Durch die Rückgabe der Schutzrechte sei der bereits fällige Vergütungsanspruch nicht wieder entfallen. Hierzu wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrag nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Anhängigkeit des Schiedsstellenverfahrens am 15.6.2001, mindestens jedoch 150.000 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Anhängigkeit des Schiedsstellenverfahrens am 15.6.2001 zu zahlen, wobei der Betrag auf die beiden Schutzrechte derart aufgeteilt werden soll, dass 57 % auf das Patent DE 19848856 (entspricht US-Patentanmeldung SN 09/425742, Zubereitung zur topischen Applikation von antiandrogen wirkenden Substanzen) und 43 % auf das US- Patent 6007798 (entspricht deutscher Patentanmeldung DE 19604190 A1) entfallen.

Für den Fall, dass eines der beiden Patente nicht zugesprochen werden sollte, beantragt der Kläger den Betrag für das andere Patent bis zu dem zuerkannten Betrag aufzustocken.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag hierzu.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2006 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwar bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken, nachdem der Kläger die als unechte Eventualklagen geltend gemachten Hilfsanträge auf weitere Vergütungszahlungen fallen gelassen und stattdessen die Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages, mindestens jedoch 150.000 EUR, verlangt. Diese Antragstellung ist gem. § 38 ArbnErfG zulässig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Erfindervergütung zusteht.

Zwar ist ein Vergütungsanspruch in Bezug auf beide Diensterfindungen gem. § 9 Abs. 1 ArbnErfG entstanden, weil die Beklagte unstreitig beide Diensterfindungen unbeschränkt in Anspruch genommen hat. Auch kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass ein Vergütungsanspruch gem. § 12 Abs. 1 ArbnErfG mit Abschluss des Lizenzvertrages der Beklagten mit dem US-Unternehmen K fällig geworden ist. Die Auffassung der Beklagten, es liege ein Fall der falsa denonstratio vor, weil sie die beiden Patentanmeldungen, die die Diensterfindungen zum Gegenstand haben, versehentlich in die Anlage B des Lizenzvertrages aufgenommen habe, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn man von einem Versehen der Beklagten ...

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