Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 18.07.2013; Aktenzeichen 7 O 347/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18.07.2013 (Az.: 7 O 347/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 79.011,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.04.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger 30% und der Beklagten 70% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der im Dezember 1998 erfolgten Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, der "A KG", geltend.

Der Kläger war im Dezember 1998 als selbständiger Tankstellenverwalter tätig und betrieb eine Tank- und Rastanlage an einer Autobahn in der Nähe von Stadt1.

Die Beklagte war Vertriebsbeauftragte der A1 Gruppe, die als Fondsinitiatorin fungierte, und vermittelte für sie Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, indem sie Anlageinteressenten auf Anforderung Prospekte über die Unternehmensbeteiligungen übersandte und durch Entgegennahme und Verwaltung der Beitrittserklärungen für die Beitrittsabwicklung zuständig war. Darüber hinaus bewarb und betreute sie Vertriebspartner und war von der Fondsinitiatorin auch beauftragt worden, als Vertriebsbeauftragte Handelsvertreter einzuwerben. In dem Prospekt zum streitgegenständlichen Immobilienfonds "A KG" wird die Beklagte explizit als das für den Eigenkapital-Vertrieb zuständige Unternehmen aufgeführt (vgl. Prospekt, S. 45, Bl. 405 ff d.A.).

Der Kläger hatte vor Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds bereits seit 1993 mehrere Beteiligungen an von der A1Gruppe aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds erworben. Diese Beteiligungen ("B ... KG", "C ... KG", "C1 ... KG", "D... KG") betrafen sämtlich Bauprojekte, die in einem Wohnquadrat in Stadt2 lagen.

Am 18.12.1998 zeichnete der Kläger, nachdem er durch seinen Steuerberater, den Zeugen E, hinsichtlich der Erstellung des Jahresabschlusses beraten worden war, eine Beteiligung an der "A KG" (nachfolgend: Fonds) mit einer Pflichteinlage in Höhe von 80.000 DM zuzüglich eines 80%igen Haftzuschlages in Höhe von 64.000 DM. Auf dem Beitrittsformular (Anlage K1, Bl. 21 d.A.) wird die "F GmbH, Analyse und Vermittlung von Kapitalanlagen" ausdrücklich als das für das Eigenkapital zuständige Unternehmen ausgewiesen. Die in das Handelsregister eingetragene Haftsumme betrug insgesamt 144.000 DM.

Von der A2 GmbH - der Verwalterin des Fonds - wurde der Kläger in den letzten Jahren wegen Nachschüssen auf die offene Hafteinlage in Bezug auf den Fonds sowie die davor gezeichneten Beteiligungen in Anspruch genommen. Im Jahr 2013 erhielt der Kläger aus der Beteiligung an dem Fonds eine einmalige Ausschüttung in Höhe von 6.031,25 EUR, nachdem die Fondsgesellschafter am 12.10.2012 den Verkauf der Immobilie beschlossen hatten und dieser am 01.06.2013 realisiert worden war. Weitere Ausschüttungen erfolgten nicht.

Der Kläger leitete wegen etwaiger Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte u.a. im Zusammenhang mit der Vermittlung des Fonds und einzelner davon getätigter Beteiligungen mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2011 (Anlage K3, Bl. 25 ff d.A.) ein Güteverfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle G GmbH in Stadt3 ein. Darin machte er mehrere Aufklärungsfehler geltend und warf der Beklagten u.a. vor, ihn vor Zeichnung des Fonds nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Beteiligung mangels eines Zweitmarkts nicht handelbar gewesen sei. Mit Schreiben vom 02.10.2012 bestätigte die Gütestelle die Beendigung des Güteversuchs und wies zur Begründung darauf hin, dass sich die Beklagte nicht innerhalb der gesetzten Frist zum Güteverfahren geäußert habe (vgl. Anlage K4, Bl. 30 d.A.).

Mit der Klageschrift vom 02.04.2013 - die der Beklagten am 26.04.2013 zugestellt worden ist - hat der Kläger behauptet, der Zeuge E habe ihn im Dezember 1998 auf die Möglichkeit angesprochen, eine sichere Altersvorsorge und Steuersparmöglichkeit mittels Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu erzielen, und ihm und seiner Ehefrau, der Z...

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