Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung zur Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem Wohnhaus

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Wohnungseigentümer hat nur dann einen Anspruch gegen die Miteigentümer auf Einräumung von Sondereigentum an einem über seiner Wohnung neu entstandenen Dachboden, wenn dies bereits in der Teilungserklärung vorgesehen ist. Unabhängig davon steht ihm jedoch ein Anspruch auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts zu.

 

Normenkette

WEG § 10; BGB § 242

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 19.01.2017; Aktenzeichen V ZR 95/16)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.12.2014; Aktenzeichen 2-24 O 265/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.12.2014 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, der Änderung der Gemeinschaftsordnung Anlage 4 der Teilungserklärung vom 16.12.2004 Urkundenrollen-Nr ... für das Jahr 2004 des Notars N1 mit Amtssitz in Stadt1 (Anlage K 2) wie folgt zuzustimmen:

Es wird ein Sondernutzungsrecht an der in Anlage K 21a (B. 757 d.A.) rot umrandeten Fläche begründet und der Wohnung Nr. 4 - mit der Maßgabe der Pflicht bezüglich dieser Sondernutzungsfläche zur Kosten- und Lastentragung, insbesondere der ordnungsgemäßen Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung auf eigene Rechnung durch den jeweils Sondernutzungsberechtigten - zugeordnet.

Die Beklagten werden verurteilt, die Eintragung dieser Änderung in das Grundbuch zur Wohnung Nr. 4, eingetragen im Grundbuch des AG Stadt1, Bezirk ..., Blatt B, zu bewilligen und zu beantragen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/5 zu tragen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner 3/5 der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für sie aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Instanzen auf jeweils 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien bilden gemeinsam die Eigentümergemeinschaft über ein in der Straße1 im Stadt1 Stadtteil X gelegenes Mehrfamilienhaus. Der Kläger begehrt in der Hauptsache von den Beklagten die Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung.

Das aus 4 Einheiten bestehende Haus stand früher im Eigentum des Beklagten zu 2) und dessen Bruders A, wobei der Beklagte zu 2) Eigentümer der Wohnungseinheiten im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss und sein Bruder Eigentümer der Wohnungseinheiten im 2. und im 3. Obergeschoss war. Auf den Inhalt der am 16.12.2004 vor dem Notar N1 beurkundeten Teilungserklärung Nr .../2004 wird verwiesen (Anlage K 2). Dort ist unter II. geregelt, dass der Beklagte zu 2) 50,1 % und dass sein Bruder 49,9 % der Wohnungseigentumsanteile erhält. Ferner heißt es auszugsweise:

"Im einzelnen erhalten ... B) Herr A. 5) Miteigentumsanteil von 22,3/100stel verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung, gelegen im dritten Obergeschoss ... sowie den beiden Mansarden Nr. 4 nebst "Foyer" Nr. 4 ... gemäß Grundrissplan. Die Wohnfläche beträgt ca. 76,7 m2. Die Nutzfläche der Mansarden ca. 5,3 m2 und etwa 9,9 m2"...

Die Mansarde laut Aufteilungsplan Nr. 4 wird bis zu deren etwaig vom Sondereigentümer der Wohnung Nr. 4 veranlassten Ausbau als Wohnraum oder bis zum Veräußerung des Wohnungseigentums weiter wie bisher, ohne Entgelt, von Eigentümer der Wohnung Nr. 2 genutzt. Die Isolierung und der Ausbau der Mansarden nebst Foyer in Wohnräume ist allein Sache des Sondereigentümers der Wohnung Nr. 4 und berührt die übrigen Mit-/Sondereigentümer nicht. Die Miteigentümer stimmen bereits heute unwiderruflich den Umbau der Mansarden nebst Foyer in Wohnräume zu ..."

In Ergänzung dazu wird auf die Grundrisspläne (Anlage K 17), namentlich auf Bl. 388a d.A. verwiesen.

Zwischenzeitlich hat der Beklagte zu 2) sein Sondereigentum an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung auf seine Ehefrau, die Beklagte zu 1) übertragen.

Im Jahr 2007 trat der Kläger an die Beklagten heran, weil er beabsichtigte, die Wohnungen des Bruders des Beklagten zu 2) zu kaufen und umzubauen. Die Parteien schlossen am 14.2.2008 deswegen einen Vertrag mit dem Ziel, bereits im Vorfeld Einigkeit über die vom Kläger kurzfristig geplanten Renovierungsmaßnahmen zu erzielen, um während dieser Phase eventuell daraus resultierende Beeinträchtigungen zu klären und um bereits im Vorfeld Streit über künft...

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