rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Diesel-Skandal: Keine Sittenwidrigkeit bei Kauf im Dezember 2016

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 28.03.2019; Aktenzeichen 27 O 260/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.3.2019 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.550,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz für einen vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagen.

Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Pkw vom Typ VW Tiguan am 19.12.2016 zu einem Kaufpreis von 22.500,- EUR von der Beklagten zu 1). In den Motoren des genannten Typs war eine von der Beklagten zu 2) entwickelte Software eingebaut, die erkennt, ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet oder ob es im Straßenverkehr genutzt wird.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.8.2018 (Anlage K 2 = Bl. 90 d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag. Bereits vor dem Schreiben war ein Software-Update auf dem Wagen aufgespielt worden.

Bereits im September 2015 - mithin ca. fünfzehn Monate vor Erwerb des streitgegenständlichen Pkw durch den Kläger - hatte die Beklagte zu 2) eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht. Am selben Tag informierte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2) hierüber in einer Pressekonferenz. Der gesamte Abgasskandal war darüber hinaus ab September 2015 immer wieder Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem am 28.3.2019 verkündetem Urteil - auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird - die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens seine Ansprüche weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Das Urteil des LG Darmstadt vom 28.03.2019, Az. 27 O 260/18 wird aufgehoben und der Rechtstreit an das LG Darmstadt zurückverwiesen.

Hilfsweise für den Fall, dass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt, wird beantragt:

Das Urteil des LG Darmstadt vom 28.03.2019, Az. 27 O 260/18 wird wie nachfolgend abgeändert.

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 22.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Tiguan 2.0 TDI FIN ... und Zug-um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW VW Tiguan 2.0 TDI, FIN ....

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug VW Tiguan 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils EUR 1.899,24 freizustellen.

Und schließlich mit Schriftsatz vom 18.11.2020

höchst vorsorglich folgende Hilfsanträge (für Ziff. 2) gestellt:

a) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 22.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisszinssatz seit dem 05.09.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Tiguan 2.0 TDI FIN....

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitergehenden Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Tiguan 2.0 TDI FIN ... dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.

c) Es wird fes...

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