Normenkette

UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.11.1999; Aktenzeichen 3/8 O 93/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.11.1999 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main wird, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht bereits übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschwer der Klägerin: 255.645,94 Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Alleinstellungswerbung der Beklagten, die AOL als „weltweit die Nr. 1 in Online und Internet” bezeichnet. Bezüglich weiterer Werbemaßnahmen, die die Klägerin als irreführend beanstandet hat, haben die Parteien den Rechtsstreit inzwischen übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin betreibt den Onlinedienst T., der auch den Zugang zum Internet ermöglicht. Die Beklagte betreibt den deutschsprachigen Onlinedienst „AOL”. Ihre US-amerikanische Muttergesellschaft America Online Inc. (inzwischen fusioniert zu AOL Time Warner Inc.) ist unter dem Firmenschlagwort und dem Triangel-Logo „AOL” international bekannt. AOL ist mit seinem Onlinedienst in den USA und weiteren 17 Staaten präsent, darunter in Kanada, Deutschland, Österreich, der Schweiz, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Schweden, Japan, Australien, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien, Hongkong, Brasilien, Mexiko und Argentinien. Die technische Funktionsweise und visuelle Gestaltung des Dienstes ist in jedem Land gleichartig. Mitglieder, die sich über die aktuelle Zugangssoftware zunächst in einen nationalen Teil von AOL eingewählt haben, können über das Kennwort „International” in die anderen nationalen Teile von AOL wechseln. Alle Mitglieder erhalten eine E-Mail Adresse, die weltweit einheitlich mit der Domain „@aol.com” endet.

Insgesamt hat AOL in der Welt inzwischen rund 35 Mio. Mitglieder, davon über 8 Mio. außerhalb der USA. Zu Beginn des Rechtsstreits lag die Zahl weltweit bei rund 20 Mio. Die Klägerin verfügt über mehr als 9 Mio. Kunden in Deutschland und über rund 2 Mio. weitere registrierte Nutzer in Europa. Demgegenüber hatte AOL Anfang des Jahres 2001 in Deutschland über 2 Mio. und in Europa insgesamt über 4 Mio. Nutzer. Im Oktober 2002 lag die Zahl der AOL-Kunden in Deutschland jedenfalls noch unter 4,5 Mio. Zu Beginn des Rechtsstreits betrug die Mitgliederzahl in Deutschland bei der Klägerin rund 3,6 Mio. und bei AOL rund 900.000.

Die Beklagte warb in Fernsehspots mit der Angabe „AOL hat weltweit 13 Mio. Mitglieder und ist die Nr. 1 in Online-Internet-Service”. In einer Anzeige in der „Wirtschaftswoche” vom 15.4.1999 (Anl. K 3/Bl. 16 d.A.) warb die Beklagte mit den Aussagen „AOL – weltweit die Nr. 1 in Online und Internet” und „Mit weit über 16 Mio. Mitgliedern ist AOL weltweit die unbestrittene Nr. 1 unter den Internet-Online-Diensten”. Auch anderweitig, u.a. auf unentgeltlich verteilten CD-ROMs mit Zugangssoftware, warb die Beklagte unter Hinweis auf die Mitgliederzahl damit, dass AOL weltweit die Nr. 1 in Online und Internet sei.

Die Klägerin hat die mit der Aussage „weltweit die Nr. 1 ” verbundene Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet, weil sie unter dem Gesichtspunkt der irreführenden, weil unzutreffenden Alleinstellungswerbung gegen §§ 1, 3 UWG verstoße. Der Verkehr entnehme der Angabe „Weltweit die Nr. 1”, dass die in Anspruch genommene Spitzenstellung auch in Deutschland und in Europa bestehe, was aber – unstreitig – nicht der Fall sei. Eine solche, auf Deutschland bezogene Verkehrserwartung werde auch dadurch nahe gelegt, dass die Beklagte, insb. auf den CD-ROMs, ihren in Deutschland betriebenen Onlinedienst beworben habe.

Ferner hat die Klägerin Werbeaussagen der Beklagten im Zusammenhang mit der Verbreitung unentgeltlicher Zugangssoftware, insb. auf der Verpackung der betreffenden Datenträger (Anl. K 8/Hülle Bl. 24 d.A.), als irreführend beanstandet.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. den Online-Dienst AOL mit der Angabe: „Weltweit die Nr. 1 in Online und Internet”

und/oder

AOL hat weltweit … Mio. Mitglieder und ist die Nr. 1 im Online-Internet-Service” zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;

und/oder

2. den Online-Dienst AOL mit der Angabe: „Ihr 50-Stunden Gratis-Test” zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass bei Inanspr...

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