Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 12.07.1995; Aktenzeichen 6 O 2422/93)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 12. Juli 1995 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Blauzypressen – Hecke auf ihrem Grundstück in … (Flur … Flurstück … eingetragen in Bl. … von …) entlang der Grenze zum Nachbargrundstück der Kläger, … (Flur … Flurstück … eingetragen in Bl. … auf eine Höhe von 2 m zurückzuschneiden und bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres wieder auf diese Höhe zu bringen, wobei die Höhe in dem Bereich, in dem die Hecke – vom Grundstück der Kläger aus gesehen – hinter der Außenmauer der an der gemeinsamen Grenze errichteten Garage steht, nicht vom Boden aus, sondern von der Decke der Garage aus zu messen ist.

Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt,

  1. es zu unterlassen, den von ihnen im mittleren Bereich des gemeinsamen Grenzabschnitts auf ihrem Grundstück im Abstand von ca. 2,35 m zur gemeinsamen Grenze errichteten Fertigteil-Gartengrill (Grundfläche ca. 1 m², körperhoch) zum Grillen zu nutzen;
  2. die in einem Abstand von 17–22 cm zur gemeinsamen Grenze auf dem Dach der an der Grenze errichteten Garage stehenden massiven Holzkästen (Abmessung: Länge ca. 1,20 m, Breite ca. 0,60 m, Höhe ca. 0,80 m) zu entfernen;
  3. den auf der gemeinsamen Grenze vorhandenen Maschendrahtzaun im unteren Grenzabschnitt – von der Straße bis zum Garagenende – ordnungsgemäß und dauerhaft zu befestigen.

Darüber hinaus wird festgestellt, daß die Kläger verpflichtet sind, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Kläger die vorstehend unter b) genannten Kästen in einem Abstand von nur 17 bis 22 cm zur gemeinsamen Grenze aufgestellt haben.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Kläger wird auf 2.000,– DM und der Wert der Beschwer der Beklagten auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in …. Mit der Ende Juni 1992 erhobenen Klage begehren die Kläger von der Beklagten, eine von ihr im Herbst 1982 mit einem Grenzabstand von weniger als 75 cm angepflanzte, seinerzeit etwa 1 m und heute über 6 m hohe Hecke aus Blauzypressen auf eine Höhe von 2 m zu kürzen und die auf ihr Grundstück herübergewachsenen Zweige dieser Hecke bis auf die Grenze zurückzuschneiden. Mit der Widerklage wendet sich die Beklagte gegen Immissionen, die von einem nahe der gemeinsamen Grenze installierten Gartengrill der Kläger ausgehen und verlangt, daß die Kläger an der Grenze gegenüber der Blauzypressenhecke aufgestellte Holzkästen entfernen sowie einen ursprünglich auf der Grenze vorhandenen, von den Klägern im Zuge der Errichtung einer Garage jedoch entfernten Drahtzaun wieder ordnungsgemäß anbringen. Schließlich begehrt sie die Feststellung, daß die Kläger ihr wegen Beschädigung der Blauzypressenhecke zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Nach Beweisaufnahme durch Einholen eines schriftlichen, mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen … Kassel, hat der Einzelrichter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel durch Urteil vom 12.07.1995, auf das ergänzend verwiesen wird, die Beklagte verurteilt, die überhängenden Zweige der Blauzypressenhecke bis auf die Grenze zurückzuschneiden. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat er abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien, mit denen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und ergänzen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Blauzypressenhecke auf ihrem Grundstück in … (Flur … Flurstück … eingetragen in Bl. … entlang der Grenze zum Nachbargrundstück der Kläger … (Flur … Flurstück … eingetragen in Bl. … auf eine Höhe von 2 m zurückzuschneiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kassel vom 14. Juni 1995 – 6 O 2422/93 –

  1. die Klage insgesamt abzuweisen,
    1. die Kläger zu verurteilen, den von ihnen im mittleren Bereich des Grenzabschnitts auf ihrem Grundstück aufgebrachten Fertigteil-Gartengrill (Grundfläche ca. 1 qm/körperhoch), aufgestellt im Abstand von ca. 2,35 Meter zur gemeinsamen Grenze, zu entfernen,

      hilfsweise,

      die Nutzung des vorbenannten Gartengrills nur nach vorheriger Absprache mit der Beklagten vorzunehmen,

    2. die Kläger ferner zu verurteilen, jegliche Nutzung des zwischen den Gebäuden der Parteien auf dem Grundstück der Kläger befindlichen und direkt an die Grundstücksgrenze zur Beklagten errichteten Garagendaches im unteren Grenzabschnitt des Grundstücks zu unterlassen, insbesondere die in einem Abstand zur gemeinsamen Grenze von 17–22 cm aufgestellten massiven Holzkästen (Abmessung Länge ca. 1,20 Meter, Breite ca....

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