Normenkette

BGB-InfoV § 18 Abs. 1; FernAbsG; FernAbsVtrÄndG

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.06.2013; Aktenzeichen 2-25 O 512/10)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 27.6.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Kläger machen gegen die (verbliebene) Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten sowie auf Freistellung aufgrund Widerrufs im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung in ... im Jahr 2008 geltend.

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass den Klägern ein Schadensersatzanspruch gegen die - nach Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1) und Rücknahme gegenüber der Beklagten zu 3) - verbliebene Beklagte zu 2) aus § 280 Abs. 1 BGB mangels Pflichtverletzung nicht zustehe, ebenso wenig aus Anfechtungsrecht mangels arglistiger Täuschung. Ein Freistellungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2) ergebe sich auch nicht als Folge einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags, da die Kläger den Widerruf nicht ordnungsgemäß innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. ausgeübt hätten. Die Kläger seien über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Der Einwand, dass es an einer korrekten Belehrung über den Fristbeginn fehle, greife nicht durch, weil die Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung aus Anlage 2 zur anzuwendenden Regelung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entsprochen habe. Mit Urteil vom 15.8.2012 (VIII ZR 378/11) habe der BGH entschieden, dass sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung, die dem Muster aus der Anlage 2 zu dem jeweils geltenden § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspreche, auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Dieser Fiktion von der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung stehe vorliegend auch nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung nicht zu 100 % der Musterbelehrung entspreche. Zwar weiche die Widerrufsbelehrung an zwei Stellen von der Musterbelehrung ab, die eine Stelle sei aber marginal und folgenlos, die andere wirke sich mangels Relevanz der betreffenden Passage nicht aus. Die Abweichung durch Verwendung des Wortes "Frist" statt "Widerrufsfrist" sei unerheblich, weil aus dem Kontext ganz eindeutig folge, dass mit Frist die Widerrufsfrist gemeint sei. Auch werde in der Musterbelehrung selbst im vorangehenden Satz das Wort Frist mit der Bedeutung als Widerrufsfrist verwendet, weshalb es nicht entscheidend auf die genaue Begrifflichkeit "Widerrufs"Frist ankommen könne. Die Abweichung in dem Unterabschnitt "Finanzierte Geschäfte", bei der anstelle "Darlehensgeber" das Wort "wir" verwendet wird, bewirke nicht, dass ein Verbraucher nicht verstehe, dass damit jeweils die Bank als Darlehensgeber gemeint sei. Außerdem wirke sich diese Abweichung deshalb nicht aus, weil der betreffende Passus hier ohnehin keine Relevanz besitze, weil kein verbundenes Geschäft vorliege, wie bereits vom OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 10.8.20012 ausgeführt, dem sich das LG anschließe. Eine wirtschaftliche Einheit der Geschäfte liege nicht vor.

Selbst wenn man dem nicht folgen sollte, stünde den Klägern der begehrte Freistellungsanspruch nicht zu, da dieser nicht berücksichtige, dass im Falle eines Widerrufs auch die bereits erbrachten Leistungen zurückzugewähren seien. Die Kläger wären danach verpflichtet, die erhaltene Darlehensvaluta an die Beklagte auszukehren und ggf. auch zu verzinsen. Alleine die Befreiung von zukünftigen Pflichten aus dem Darlehensvertrag sei nicht möglich.

Die Kläger haben am 30.7.2013 gegen das ihnen am 3.7.2013 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 1.10.2013 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie den erstinstanzlich gestellten Antrag hinsichtlich der Beklagten zu 2) weiterverfolgen.

Das LG habe verkannt, dass die Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hätten. Die Widerrufsbelehrung sei falsch und unzureichend (BGH, XI ZR 349/10), soweit sie den Satz enthalte, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne. Im Weiteren habe das LG zu Unrecht angenommen, dass sich die Beklagte zu 2) auf das Muster zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung berufen könne. Die verwendete Belehrung habe nicht genau diesem Muster entsprochen, wie erstinstanzlich...

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