Entscheidungsstichwort (Thema)

Schaden bei Anlegen eines Spanngurts an Mofa-Anhänger

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Dritter dadurch verletzt, dass beim Anlegen eines Spanngurts zur Sicherung der Ladung eines Mofa-Anhängers der Spanngurt abrutscht, handelt es sich um einen Schaden, der "durch" den Gebrauch des Kraftfahrzeugs i.S.d. §§ 10 Nr. 1, 10a Nr. 1 AKB entstanden ist.

 

Normenkette

AKB § 10 Nrn. 1-2, § 10a Nr. 1; BGB § 253 Abs. 2, § 823; StVG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-21 O 47/06)

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 15.000 EUR wegen einer Verletzung, die er am 5.9.2005 am Auge erlitten hat. Die Beklagte zu 2) wollte an einem Anhänger, der mit ihrem Mofa verbunden war, Ladung mit einem Spanngurt befestigen. Dabei wurde der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt hinter der Beklagten zu 2) hockte, beim Anziehen des Spanngurts durch die Beklagte zu 2) entweder durch ein Abrutschen der bereits eingehängten Seite des Spanngurts oder durch eine ausladende Arm- und Handbewegung der Beklagten zu 2) am Auge verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Das LG hat ggü. der Beklagten zu 2) der Schmerzensgeldklage im Umfang von 8.000 EUR, wegen materieller Schadensersatzforderungen i.H.v. 196,05 EUR sowie der Feststellungsklage stattgegeben, dagegen die Klage wegen vorgerichtlicher Kosten abgewiesen. Die Klage gegen die Beklagte zu 1), die Kfz.-Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2), hat es insgesamt abgewiesen, da die Schädigung nicht "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger zum einen die Schmerzensgeldklage und den Feststellungsantrag weiter. Er hält die Beklagte zu 1) bezüglich beider Ansprüche für haftbar, und zwar als Gesamtschuldnerin zusammen mit der Beklagten zu 2); der Höhe nach hält er weiterhin ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR für angemessen. Zum anderen macht der Kläger vorgerichtliche Kosten, zu zahlen an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, i.H.v. nunmehr 477,11 EUR geltend. Wegen der Einzelheiten seines Vortrags wird auf seine Schriftsätze vom 1.12.2008 (Bl. 296 d.A.) und 22.4.2009 (Bl. 368 d.A.) verwiesen.

Auf die Streitverkündung seitens der Beklagten zu 1) ist die Streithelferin, die Privathaftpflichtversicherung der Beklagten zu 2), auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit beigetreten. Sie macht geltend, es bestehe ein Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus § 3 PflVersG i.V.m. § 10 AKB. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 25.3.2009 (Bl. 334 d.A.) und 30.3.2009 (Bl. 357 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in angemessener Höhe, mindestens jedoch i.H.v. 7.000 EUR zu zahlen,

2. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch i.H.v. 15.000 EUR zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 5.9.2005 auf der Straße "..." in Stadt2 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten i.H.v. 477,11 EUR an die X-Versicherungs-AG, Stadt1, zu zahlen.

Die Streithelferin des Klägers beantragt, entsprechend den Anträgen des Klägers zu erkennen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Beklagte zu 1) als Kfz-Haftpflichtversicherung hafte für den Schadensfall nicht, da kein hinreichender Zusammenhang mit dem "Gebrauch" eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 10 Abs. 1 AKB gegeben oder jedenfalls der Schaden nicht "durch" den Anhänger i.S.d. § 10a Abs. 1 AKB verursacht worden sei. Jedenfalls sei die Höhe des Schmerzensgeldes, welches das LG zugesprochen habe, angemessen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 27.2.2009 (Bl. 312 d.A.), 22.4.2009 (Bl. 375 d.A.) und 30.4.2009 (Bl. 385 d.A.) verwiesen.

II. Die zulässige Berufung hat bezüglich der Beklagten zu 1) sowie im Ausspruch einer gesamtschuldnerischen Haftung mit der Beklagten zu 2) im Umfang von 8.000 EUR und im Übrigen wegen Feststellung und wegen der nunmehr zur Zahlung an die Rechtsschutzversicherung geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten des Klägers Erfolg; wegen des begehrten höheren Schmerzensgeldes ist die Berufung nicht begründet.

1. Das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII kommt der Beklagtenseite nicht zugute. Auf die letztlich zutreffenden Ausführungen des LG in dem angefochtenen Urteil wird verwiesen. Auch wenn - wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben - es problematisch erscheine, mit dem LG auf die geringe Dauer der seitens des...

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