Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Mietnebenkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Vermieters auf Zahlung umlegungsfähiger Grundsteuern als Mietnebenkosten beginnt nicht mit dem Kalenderjahr, für das die Grundsteuer festgesetzt worden ist, sondern frühestens mit dem Zugang des Steuerbescheides bei dem Vermieter.

 

Normenkette

BGB §§ 197-198; GrStG § 9 Abs. 2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538376

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