Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Mietnebenkosten
Leitsatz (redaktionell)
Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Vermieters auf Zahlung umlegungsfähiger Grundsteuern als Mietnebenkosten beginnt nicht mit dem Kalenderjahr, für das die Grundsteuer festgesetzt worden ist, sondern frühestens mit dem Zugang des Steuerbescheides bei dem Vermieter.
Normenkette
BGB §§ 197-198; GrStG § 9 Abs. 2
Fundstellen
Dokument-Index HI538376 |
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