Entscheidungsstichwort (Thema)

Analoge Anwendung von § 304 AktG zugunsten Genussscheinsberechtigter

 

Normenkette

AktG §§ 302, 304, 308; BGB § 157; KredWG § 10

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.02.2011; Aktenzeichen 3/5 O 100/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.05.2013; Aktenzeichen II ZR 67/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.2.2011 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.008,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2010, 12.797 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2010 sowie weitere 7.855,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2010 zu zahlen;

2. es wird festgestellt, dass der Rückzahlungsanspruch für den Genussschein mit der Kennziffer ISIN DE ... (WKN ...) nicht durch Verluste vermindert ist und in Höhe des Nennbetrags von 1.000 EUR besteht, sowie festgestellt, dass der Rückzahlungsanspruch für den Genussschein mit der Kennziffer ISIN DE ... (WKN ...) nicht durch Verluste vermindert ist und in Höhe des Nennbetrags von 1.000 EUR besteht;

3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, während der Laufzeit des mit der A-Bank ... GmbH geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom ... 2007 und für die Dauer der Laufzeit des Genussscheins mit der Kennziffer ISIN DE ... (WKN ...) jährliche Ausschüttungen auf Basis eines Referenzzinssatzes (EURIBOR Zwölf-Monats-Einlagen) zzgl. 150 Basispunkte bezogen auf den Nennbetrag gem. § 2 der Genussscheinbedingungen (WKN ...) an die Klägerin zu leisten und den Rückzahlungsanspruch gem. § 7 der Genussscheinbedingungen (WKN ...) nicht durch Verlustteilnahme zu vermindern;

4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, während der Laufzeit des mit der A-Bank ... GmbH geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom ... 2007 und für die Dauer der Laufzeit des Genussscheins mit der Kennziffer ISIN DE ... (WKN ...) jährliche Ausschüttungen von 6,7 % p.a. bezogen auf den Nennbetrag gem. § 2 der Genussscheinbedingungen (WKN ...) an die Klägerin zu leisten und den Rückzahlungsanspruch gem. § 6 der Genussscheinbedingungen (WKN ...) nicht durch Verlustteilnahme zu vermindern.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Bedienung von Genussscheinen nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Die Klägerin ist eine Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in O1. Sie ist Eigentümerin dreier Genussscheine der Beklagten:

  • 249 Stück Inhaber-Genussscheine mit der Kennziffer ISIN DE ..., WKN ...(ursprünglich B)
  • 191 Stück Inhaber-Genussscheine mit der Kennziffer ISIN DE ..., WKN ... (ursprünglich B)
  • 22 Stück Inhaber-Genussscheine mit der Kennziffer ISIN DE ..., WKN ... (ursprünglich C)

Die Beklagte ist eine Bank innerhalb des A-Bank-Konzerns, die im Jahre 2002 aus der Verschmelzung der Aktiengesellschaft D-Bank und der C ... -Bank Aktiengesellschaft hervorgegangen ist.

Die auf die Beklagte verschmolzene C AG hatte am 29.12.2000 den streitgegenständlichen Genussschein ISIN DE ..., WKN ..., im Gesamtnennbetrag von 200 Mio. EUR in einer Stückelung zu je 1.000 EUR begeben. Der C-Genussschein ist zum organisierten Markt zugelassen. Er läuft zum 31.12.2012 aus und ist zum 1.7.2013 zur Rückzahlung fällig. Ausweislich § 2 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen erhalten die Genussscheininhaber eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der C vorgehende jährliche Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn, die nach den Bestimmungen in § 2 Abs. 2 berechnet wird. Gemäß § 2 Abs. 3 vermindert sich die Ausschüttung, wenn der Bilanzgewinn zur vollständigen Bezahlung nicht ausreicht. Insgesamt ist die Ausschüttung dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen darf. Gemäß § 5 wird der Bestand der Genussscheine weder durch Verschmelzung oder Umwandlung der C noch durch eine Veränderung ihres Grundkapitals berührt. Gemäß § 7 nehmen die Genusscheininhaber am laufenden Verlust (Jahresfehlbetrag) in voller Höhe teil. Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers. Wegen der weiteren Einzelheiten der Genussscheinbedingungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 4 ff. (Bl. 327 ff. d.A.) Bezug genommen.

Im Jahre 2002 verschmolz die C mit der D-Bank Aktiengesellschaft zur Beklagten. Diese wiederum schloss am ... 2007 mit der A...

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