Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.04.1981; Aktenzeichen 2/13 O 364/80)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 1981 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.500,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 10.000,– DM.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte zu 1) ist Aufsichtsratsvorsitzender bei der Beklagten zu 2), die eine mitbestimmte GmbH ist. Der Kläger ist Aufsichtsratsmitglied bei der Beklagten zu 2).

Am 11.12.1979 beschloß der Aufsichtsrat der Beklagten zu 2), daß der Prüfungsbericht der Abschlußprüfer nicht an die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder auszuhändigen und im. Sekretariat des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Einsichtnahme 14 Tage vor der Bilanzsitzung auszulegen ist.

Mit Schreiben vom 19.5.1980 teilte der Kläger mit, daß ihn Frau … bei der Einsichtnahme in den Prüfungsbericht begleiten und beraten werde. Mit Schreiben vom 30.5.1980 lehnte der Beklagte zu 1) den Einblick außenstehender Berater in den Prüfungsbericht ab. In der Aufsichtsratssitzung vom 19.6.1980 wurde der Antrag auf Hinzuziehung eines externen Sachverständigen zur Einsichtnahme der Arbeitnehmervertreter in den Wirtschaftsprüfungsbericht mit Stimmengleichheit abgelehnt.

Der Kläger meint, die Beklagten seien verpflichtet, die Hinzuziehung eines Sachverständigen seiner Wahl zu gestatten. Er hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger bei der Einsichtnahme in den Abschlußprüfungsbericht in den Geschäftsräumen der … die Hinzuziehung eines vertraglich oder gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen seiner Wahl zu gestatten,

hilfsweise,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger bei der Einsichtnahme in den Abschlußprüfungsbericht für den Jahresabschluß 1980 in den Geschäftsräumen der … die Hinzuziehung eines vertraglich oder gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen seiner Wahl zu gestatten.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, daß der Beklagte zu 1) nicht passiv legitimiert und die Klage im übrigen unzulässig sei. Sie sei auch unbegründet, da dem Kläger das begehrte Recht nicht zustehe.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Hauptantrag sei unzulässig, da der Kläger mit ihm eine abstrakte Rechtsfrage klären wolle.

Der Hilfsantrag Sei dagegen zulässig. Er sei jedoch unbegründet. Das folge unabhängig davon, ob der Beklagte zu 1) passiv legitimiert sei, im wesentlichen daraus, daß es für ein Recht auf Zuziehung eines außenstehenden Sachverständigen bei der Einsichtnahme in den Prüfungsbericht an einer gesetzlichen Regelung fehle und sich ein solches Recht auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableiten lasse. Das grundsätzlich anzuerkennende Informationsrecht des Aufsichtsratsmitgliedes werde nämlich durch das Interesse des Unternehmens auf Geheimhaltung vertraulicher Informationen beschränkt.

Durch den Prüfungsbericht der Abschlußprüfer werde auch bei der mitbestimmten GmbH dem Interesse des Klägers Genüge getan. Einer zusätzlichen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung des Prüfungsberichts bedürfe es auch unter Würdigung der Stellung des Aufsichtsratsmitgliedes und seines Interesses nicht. Der Wirtschaftsprüfer sei bei der Erstattung seines Berichts zur Unparteilichkeit verpflichtet, und sein Bericht enthebe die Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich von eigenen weiteren Prüfungen. Im übrigen diene der Prüfungsbericht auch und gerade der Unterrichtung der Aufsichtsratsmitglieder. Es könne daher nicht angenommen werden, daß vom Gesetzgeber darüber hinaus eine weitere Prüfung dieses Prüfungsberichts durch einen außenstehenden Sachverständigen gewollt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Er hält die Entscheidung des Landgerichts für rechtsfehlerhaft. Entgegen der Meinung des Landgerichts begehre er mit seinem Hauptantrag die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Denn es gehe um sein von den Beklagten bestrittenes Recht, bei der Einsicht in den Prüfungsbericht in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 2) einen Sachverständigen seiner Wahl auf eigene Kosten hinzuzuziehen.

Auch die materielle Rechtslage habe das Landgericht fehlerhaft beurteilt. Weder die fehlende ausdrückliche gesetzliche Regelung noch die Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsratsmitgliedes könnten die angefochtene Entscheidung tragen.

Welcher personeller oder fachlicher Hilfen sich das einzelne Aufsichtsratsmitglied zur Erfüllung seines gesetzlichen Kontrollauftrages bedienen dürfe, habe das Gesetz nicht festgelegt, so daß das Aufsichtsratsmitglied i...

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