Leitsatz (amtlich)

1. Für den Fall einer nicht prüfbaren Schlussrechnung tritt die Fälligkeit einer Werklohnforderung, die auf der Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erhoben wird, u.a. (dennoch) ein, wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Beanstandungen zur Prüffähigkeit (mehr) erhoben werden.

2. Die bloße Abzeichnung von Stundenlohn-/Tagelohnzetteln genügt für die Annahme einer nachträglich - stillschweigend (konkludent) getroffenen - Vereinbarung zur Stundenlohnbezahlung nicht.

 

Normenkette

VOB/B §§ 2, 15

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-1 O 172/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.06.2007; Aktenzeichen VII ZR 230/06)

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn (zuletzt: 491.021,48 EUR nebst Zinsen) und die Beklagte verlangt ihrerseits Rückzahlung von behaupteten Überzahlungen (90.335,26 EUR nebst Zinsen).

Die Klägerin war von der Beklagten u.a. mit Restleistungen zum Rohbau betreffend den Umbau des Bürogebäudes ...-straße ... aufgrund Bauvertrages vom 22.12.2002 (Bl. 36) beauftragt. Dem Bauvertrag lagen das Angebot der Klägerin vom 13.11.2002 (Bl. 438-459 einschließlich Leistungsverzeichnis) sowie das weitere Angebot vom 18.12.2002 (Bl. 460) zugrunde. Vertragsbestandteil waren außerdem das Verhandlungsprotokoll (NU 99V) vom 19.12.2002 (Bl. 165-174), die Bedingungen zum Auftragnehmervertrag (Bl. 461-464), die A Spielregeln (Bl. 465-468) und die VOB/B.

Auf Seiten der Beklagten war deren Schwestergesellschaft, die A (im Folgenden: A), projektsteuernd sowie in Vertretung der Beklagten tätig (Bl. 36, 398); ferner war die D (in folgenden: D) im Auftrag der Beklagten bauüberwachend tätig.

Zunächst - bis zu ihrer Insolvenz im Juni 2002 - war die B die beauftragte Generalunternehmerin gewesen. Da zu diesem Zeitpunkt die Leistungen nur teilweise ausgeführt waren, vergab die Beklagte die weiteren Bauleistungen nunmehr gewerkeweise an [ehemalige] Nachunternehmer der insolvent gewordenen Gesellschaft - u.a. an die Klägerin.

Die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten wurden inzwischen abgenommen.

Die Klägerin hat ihre Forderung nach Maßgabe der Klagebegründung ursprünglich auf vermeintlich unberechtigte Gewährleistungseinbehalte aus acht Abschlagsrechnungen über insgesamt 37.461,95 EUR gestützt sowie auf Abschlagsrechnungen aus 2003 über 271.943,11 EUR und aus 2004 über 155.094,22 EUR.

Inzwischen hat die Klägerin ihre Schlussrechnung vom 20.12.2004 (Bl. 200-375) übergeben. Unstreitig wurden der Beklagten als weitere Prüfunterlagen auch zehn Leitz-Ordner ausgehändigt.

Den auf der Grundlage der Schlussrechnung sich ergebenden richtigen Schlussrechnungsbetrag hat die Klägerin mit 2.133.505,80 EUR brutto angegeben abzgl. näher bezeichneter Korrekturen (Bl. 377, 378).

Nach durchgeführter Schlussrechnungsprüfung hat die Beklagte erhebliche Kürzungen vorgenommen (vgl. die geprüfte Schlussrechnung gemäß Anlage B5 - Bl. 469-650); ihr vorläufiges Prüfergebnis lautet auf 1.396.685,78 EUR netto vermindert um weitere erläuterte Abzüge (Bl. 431, 647).

Einen Großteil der ausgeführten Arbeiten hat die Klägerin als Stundenlohnarbeiten abgerechnet (Bl. 182, 791, 798). Unstreitig sind die erstellten Stundenlohnzettel insgesamt oder nahezu insgesamt abgezeichnet worden (Bl. 751).

Die Klägerin hat vorgetragen, da für sämtliche von ihr abgerechneten Stundenlohnarbeiten abgezeichnete Tagelohnzettel und geprüfte Bautageberichte vorlägen, müsse die Beklagte nicht nur die Stundenzahl als akzeptiert ansehen, sondern auch hinsichtlich der Berechnungsart die Tatsache der Stundenlohnabrechnung. Soweit im Bauvertrag Einheitspreise vereinbart worden seien, sei die Abrechnung auf dieser Basis vorgenommen worden, nur hinsichtlich der zusätzlichen Bedarfspositionen, die den Großteil der Abrechnung ausmachten, sei im Stundensatz abgerechnet worden. Die Leistungen seien exakt nach den einzelnen Bauteilen aufgegliedert worden, wie sämtliche berechneten Leistungen auch hinsichtlich des berechneten Aufwandes erforderlich und beauftragt gewesen seien.

Nach Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten, die die Klägerin mit 1.601.082,88 EUR angibt, hat die Klägerin - u.a. nach Teilklagerücknahme und Antragserläuterung im Übrigen (Bl. 796-800) - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 491.021,48 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Spitzenrefinanzierungssatz der EZB aus 264.137,95 EUR seit dem 25.3.2004 bis zum 20.12.2004, aus weiteren 57.134,25 EUR ab Zustellung des Mahnbescheides bis zum 20.12.2004, aus weiteren 135.431,94 EUR ab Rechtshängigkeit des Streitverfahrens bzgl. der ersten Klageerweiterung bis zum 20.12.2004 sowie aus 491.021,48 EUR ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 15.2.2005 sowie die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 90.335,26 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz se...

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