Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Unrichtigkeit einer Prospektbeschreibung bei Publikums-Fonds

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.12.2002; Aktenzeichen 2/21 O 15/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen XI ZR 359/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2002 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main, Az.: 2/21 O 15/02, abgeändert.

Die Klagen der Kläger zu 1), 2) und 3) werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägern zu Last, wobei die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten beider Instanzen dem Kläger zu 1) zu 27 %, dem Kläger zu 2) zu 58 % und der Klägerin zu 3) zu 15 % auferlegt werden. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten haben die Kläger selbst zu tragen.

Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger zu 1) und 3) verlangen von der Beklagten die Rückzahlung der von ihnen für den Kauf von Anteilen an dem C.-Fonds aufgewandten Beträge Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteilsscheine. Der Kläger zu 2) begehrt Zahlung der Differenz zwischen der von ihm für den Kauf von Fondsanteilen aufgewandten Beträge und dem von der Beklagten gezahlten Rückgabepreis.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des LG Frankfurt am Main vom 20.12.2002, Bl. 540 bis 586 d.A., Bezug genommen.

Das LG hat den Klagen mit folgender Begründung stattgegeben:

Es hat einen Anspruch der Kläger gem. § 20 Abs. 1 S. 1 KAGG angenommen, weil der Verkaufsprospekt der Beklagten für den C.-Fonds die Anlageziele des Sondervermögens nicht vollständig beschrieben habe. Die Beklagte habe die Gelder der Anleger vorwiegend in Werte des Neuen Marktes investiert. Dies habe die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2002 selbst vorgetragen. Dementsprechend handele es sich um eine von Anfang an gegebene Zielsetzung. Dies gehe auch aus den Halbjahresberichten der Beklagten für das Jahr 2000 und aus Erklärungen des damaligen Vorstandsmitglieds und Fonds-Managers Kurt O. in den Medien hervor, insb. aus einem Interview mit der Zeitschrift Focus vom 18.5.1998. Dieser Anlageschwerpunkt sei aber im Verkaufsprospekt nicht angegeben. Dies verstoße gegen § 19 Abs. 2 Ziff. 4 KAGG, wonach die Anlageziele im Prospekt angegeben werden müssen. Dies gelte auch für den Fall der Beschränkung der Anlagepolitik auf bestimmte Wertpapiere und/oder Vermögensgegenstände. Der Halbjahresbericht 2000, in welchem der Neue Markt als Kerninvestment dargestellt werde, sei für die Information der Kläger nicht ausreichend, da sich der Bericht lediglich auf die Vergangenheit bezogen habe. Die Kläger seien Ersterwerber, auch wenn wie hier der Erwerb durch eine Depot-Bank vermittelt worden sei.

Für die Kausalität sei es nicht erforderlich, dass die Kläger vor ihrer Anlageentscheidung über den Verkaufsprospekt verfügt hätten. Vielmehr reiche die sog. Anlegerstimmung, die lediglich eine Veröffentlichung des Prospekts und Bekanntmachung bei Banken voraussetze. Die Formulierung in § 20 Abs. 1 S. 1 KAGG „aufgrund des Verkaufsprospekts Anteilscheine gekauft” sei ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Hier seien vielmehr die von der Rspr. zur Haftung für einen unrichtigen Börsenprospekt gem. §§ 45, 46 BörsG entwickelten Kriterien analog anzuwenden.

Auch wenn Kausalität im herkömmlichen Sinne erforderlich wäre, würde die Beklagte den Klägern zu 2) und 3) aus c.i.c. haften, weil sie gegen die Verpflichtung verstoßen habe, den Erwerbern den Verkaufsprospekt zur Verfügung zu stellen. Die BHF-Bank sei als Depotbank Hilfsperson der Beklagten für die Durchführung des Vertrags und die Übereignung der Anteilscheine. Eine Pflichtverletzung dieser Bank sei daher der Beklagten gem. § 278 BGB a.F. anzulasten.

Der Anspruch der Kläger sei auch nicht gem. § 20 Abs. 3 KAGG ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospektes nicht gekannt habe, und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Der Anspruch sei auch nicht gem. § 20 Abs. 3 S. 2 KAGG ausgeschlossen, weil die Kläger die Unrichtigkeit des Prospekts bei Ankauf der Anteile nicht gekannt hätten.

Das LG hat ein Mitverschulden der Kläger ebenso wie die Verjährung der Ansprüche verneint, weil dem Parteivortrag nicht zu entnehmen sei, dass die Kläger den Schluss, der Prospekt enthalte unrichtige Angaben, früher als sechs Monate vor Klageeinreichung gezogen hätten.

Die Feststellungsanträge der Kläger zu 1) und 3), die den Annahmeverzug der Beklagten zum Inhalt haben, hatten beim LG ebenfalls Erfolg.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt.

Sie macht geltend, dass sie entgegen den Feststellungen des LG nie die ...

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