Verfahrensgang

LG Gießen (Entscheidung vom 10.08.1999; Aktenzeichen 4 O 378/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen I ZR 128/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. August 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - 4 O 378/97 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagt wird verurteilt, an die Klägerin DM 20.000 nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Juli 1996 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 1/5, die Klägerin 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000, die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 14.000 abwenden.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin DM 90.915,12, für den Beklagten DM 20.000.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, für den der Beklagte dem Grunde nach voll haftet.

Am xxx 1993 prallte der Versicherungsnehmer des Beklagten mit seinem Pkw xxx auf die linke vordere Seite des Pkw xxx auf, in dem die Klägerin sich als Beifahrerin befand. Die am xxx 1940 geborene Klägerin erlitt dabei ein HWS-Schleudertrauma sowie Prellungen am rechten Knie und an der rechten Schulter. Sie wurde deswegen im Kreiskrankenhaus xxx bis Ende August 1993 ambulant behandelt und musste während dieser Zeit eine Cervikalstütze tragen.

Der dort behandelnde Arzt xxx stellte mit Attest vom 14. Juni 1993 (Bl. 14) lediglich noch eine verspannte Nackenmuskulatur fest und ging davon aus, dass nach dem 21. August 1993 eine unfallbedingte Arbeitsbehinderung nicht mehr bestehen wer de und dauernde Nachteile "mit großer Wahrscheinlichkeit" nicht zurückbleiben würden.

Am 22. August 1993 nahm die Klägerin ihre täglich fünfstündige Arbeit als Stenokontoristin wieder auf.

Am 31. August 1993 wurde die Klägerin wegen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in beiden Schultergelenken (rechts mehr als links) bei dem Facharzt für Orthopädie xxx vorstellig und erhielt in der Folgezeit vor allem ein elektrophysikalische Therapie. Mit Attest vom 18. Oktober 1993 (Bl. 17) stellte Dr. xxx seit dem 31. August 1993 eine Arbeitsbehinderung von 30 % fest und hielt eine dauerhafte Behinderung wegen "Gebrauchsminderung der rechten oberen Extremität" für möglich.

Mit Schreiben vom 21. Januar 1995 (Bl. 21) kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis wegen steigender Verweildauer am PC und Überstunden, die ihre unfallbedingten Beschwerden verstärkten.

Dr. xxx bescheinigte der Klägerin unter dem 21. Februar 1995 (Bl. 19) und 17. Dezember 1996 (Bl. 28) - wiederum wegen "Gebrauchsminderung der rechten oberen Extremität" - eine dauernde Arbeitsbehinderung von 20 %. Demgegenüber kam der von dem Beklagten beauftragte Leiter der Klinik für Unfallchirurgie am Universitätsklinikum xxx, Prof. Dr. xxx in seinem Gutachten vom 9. Juli 1996 (Bl. 22) zu dem Ergebnis, dass die fortbestehenden Schmerzen der Klägerin im Bereich der rechten Schulter nicht auf den Unfall, sondern auf eine bereits vor dem Unfall bestehende Arthrose zurückzuführen seien. Unfallbedingt sei bis einschließlich August 1993 eine 100 %-ige, für zwei weitere Monate eine 20 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit, während danach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge des Unfalls nicht gegeben sei.

Mit Schreiben vom 18. Juli 1995 (Bl. 31) machte die Klägerin wegen einer dauerhaft um 20% geminderten Erwerbsfähigkeit ihre Ansprüche dem Beklagten gegenüber geltend und verlangte - ohne den vorbehaltenen Verdienstausfallschaden - insgesamt DM 101.891,84.

Der Beklagte zahlte hierauf DM 8.000 und lehnte weitere Leistungen mit Schreiben vom 15. Juli 1996 ab.

Mit der am 15. Juli 1997 bei Gericht eingegangenen vorliegenden Klage verlangte die Klägerin zunächst den Verdienstausfall für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 22. Januar 1997 in Höhe von DM 40.260,72, Fahrkosten zum Arzt in Höhe von DM 1.056, Attestkosten in Höhe von DM 110, Schadensersatz für vermehrte Bedürfnisse bei der Haushaltsführung in Höhe von DM 3.380 sowie ein Schmerzensgeld, für das sie von DM 56.000 ausging. Wegen der genauen Berechnung wird auf die Klageschrift (Bl. 9 f.) Bezug genommen. Hierauf verrechnete sie anteilig die Zahlung der Beklagten über DM 8.000 und machte die Positionen daher in folgender Höhe geltend:

- Fahrkosten zum Arzt DM 972

- Attestkosten DM 101,20

- Vermehrte Bedürfnisse Haushaltsführung DM 3.112

- Verdienstausfall 1.4.1995-22.1.1997 DM 37.065,52

Insgesamt DM 41.250,72

Im Termin vom 16. März 1999 hat die Klägerin die Klage bezüglich der Positionen "Fahrtkosten" und "Attestkosten" in Höhe von DM 1.073,20 zurückgenommen. Beide Parteien haben zudem vereinbart, dass von der Zahlung der Beklagten auf die Position "vermehrte Bedürfnisse Haushaltsführung" DM 2.000 verrechnet werden sollen und diese Position damit vollständig erledigt ist.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe vor dem Unfall keine Schmerzen im Schulte...

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