Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Flugplatz Speyer"

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bezeichnung "Flugplatz Speyer" verfügt von Haus aus über keine Unterscheidungskraft und ist daher weder als Unternehmenskennzeichen noch als Name schutzfähig.

 

Normenkette

BGB § 12; MarkenG § 5

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.12.2009; Aktenzeichen 2/3 O 120/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 10.12.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.Die Parteien streiten unter unternehmenskennzeichen- und namensrechtlichen Gesichtspunkten um die Berechtigung der Beklagen zur Nutzung der Domainadresse www.flugplatz-speyer.de. Außerdem haben die Klägerinnen Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. jeweils 1.780, 20 EUR geltend gemacht. Im Wege der Widerklage gegen die Klägerin zu 1) hat die Beklagte ihre eigenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in gleicher Höhe verlangt.

Die Klägerin zu 1) ist die Betreibergesellschaft des Flugplatzes Speyer/Ludwigshafen in Speyer. Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin der Grundstücke, auf denen sich der Flugplatz Speyer/Ludwigshafen befindet. Die Beklagte ist seit 1997 Inhaberin der Domain flugplatz-speyer. de, die sie ihrem Vorstandsvorsitzenden V zur Nutzung überlassen hat. Herr V, ein Hobbyflieger, unterhält auf der Domain ein Informationsportal über den Flugplatz Speyer-Ludwigshafen. Außerdem finden sich auf dieser Seite Hinweise auf Unternehmen, die einen Bezug zu dem Flugplatz Speyer-Ludwigshafen haben. Diese "Anzeigen" erscheinen dort unentgeltlich. In der Zeit zwischen dem Jahr 2000 und 2008 besaß die Klägerin zu 1) einen Serveraccount, der es ihr ermöglichte, selbst Inhalte auf der streitgegenständlichen Internetseite einzustellen. Für die Bereitstellung des Accounts erhielt die Beklagte von der Klägerin ein Entgelt.

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, die Nutzung des Begriffs "Flugplatz-Speyer" als Domainadresse verstoße gegen ihre Rechte an ihren Unternehmenskennzeichen sowie ihren Namensrechten.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Ansprüche seien jedenfalls gem. § 242 BGB verwirkt. Die Beklagte habe aus dem Verhalten der Klägerinnen während der vertraglichen Beziehungen über den Serveraccount auf eine Billigung der Registrierung der Domain auf ihren Namen schließen dürfen. Der Widerklage hat das LG stattgegeben.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Die Klägerinnen beantragen:

1. ggü. der DENIC eG die Löschung der Domain "flugplatz-speyer.de" zu erklären.

2. an die Klägerin zu 1.) EUR 1.780,20 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

3. an die Klägerin zu 2.) EUR 1.780,20 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

4. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Dem steht in Bezug auf die Klägerin zu 2) nicht entgegen, dass die Klägerinnen erst mit Schriftsatz vom 17.8.2009 erklärt haben, die Klägerin zu 2) trete der Klägerin zu 1) als im Wege der Nebenintervention bei und stelle ebenfalls den Antrag auf Erklärung des Verzichts auf die Domain sowie auf Erstattung ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Denn darin liegt - wie das LG zutreffend festgestellt hat - eine zulässige Klageerweiterung. Aus der Bezeichnung "Klägerin zu 2)" sowie der Stellung eines eigenen Klageantrags geht hervor, dass die Klägerin zu 2) den Rechtsstreit der Klägerin zu 1) nicht lediglich unterstützen will. Darüber hinaus ist die Klageerweiterung auch sachdienlich i.S.v. § 263 ZPO, weil weder neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt wurde, noch eine Verzögerung des Rechtsstreits zu befürchten ist.

Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht zu. Dabei kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen für die Verwirkung ihrer Ansprüche vorliegen. Denn durch die Registrierung und Nutzung der Domain "flugplatz-speyer. de" hat die Beklagte die Klägerinnen bereits nicht in ihren Rechten verletzt. Ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Domain steht ihnen weder aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG wegen der Verletzung ihrer jeweiligen Unternehmenskennzeichen, noch wegen der Verletzung ihres Namensrechts aus § 12 BGB zu.

Ansprüche aus der Verletzung ihres jeweiligen Unternehmenskennzeichenrechts könnten den ...

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