Verfahrensgang

LG Fulda (Entscheidung vom 19.03.2008; Aktenzeichen 2 O 21/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 19. März 2008 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 383,27 Ç nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2005 sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten von 60,51 Ç zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 1.585,23 Ç nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2005 sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 60,51 Ç zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) 2/3 des Schadens zu ersetzen, der ihr in der Vollkaskoversicherung bei der A-Versicherungs AG, Nr. ..., in den Jahren 2006 bis 2013 deswegen entsteht, weil sie die A-Versicherungs-AG aus der genannten Vollkaskoversicherung wegen des Reparaturschadens an ihrem Fahrzeug aus dem Verkehrsunfall vom ### .2005 in O1, B- Straße, in Anspruch genommen hat.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) haben die Klägerin zu 1) 15 %, der Kläger zu 2) 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 62 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) fallen dieser 47 % und den Beklagten 53 % zur Last.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) haben dieser 57 % und die Beklagten 43 % zu tragen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) haben die Klägerin zu 1) 7 %, der Kläger zu 2) 26 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 67 % zu zahlen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) fallen dieser 16 % und den Beklagten 84 % zur Last.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser selbst 49 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 51 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom ### .2005 in Anspruch.

Der Kläger zu 2) befuhr am ### .2005 gegen 10.40 Uhr mit seinem PKW X der Klägerin zu 1) die C-Straße in O1 in Richtung B- Straße. Die Sackgasse C-Straße verläuft ein Stück parallel zur B-Straße und mündet dann in diese wie eine Autobahnzufahrt ein. Der Kläger zu 2) fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h und wollte nach rechts in die B-Straße abbiegen. Zur gleichen Zeit kam der Beklagte zu 1) mit seinem PKW Y mit einem Doppelachsanhänger in Fahrtrichtung des Klägers gesehen von rechts aus seiner Hofausfahrt und bog nach rechts in die C-Straße ein, um anschließend an der Einmündung zur B-Straße nach links abzubiegen. Der Beklagte zu 1) ist als Kfz-Halter bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Um sich besser in den fließenden Verkehr auf der B-Straße einfädeln zu können, fuhr der Kläger zu 2) einen Bogen nach links und dann parallel zur B-Straße, so dass er sich auf der Gegenfahrbahn der C-Straße befand. Kurz vor der Einmündung der B-Straße prallte er mit seiner rechten vorderen Frontseite gegen die Zugmaschine des Beklagten zu 1). Die Einzelheiten des Unfalls sind streitig. Der Kläger zu 2) zog sich durch einen Aufprall am Lenkrad eine Platzwunde am Kopf und eine Halswirbeldistorsion zu.

Die Klägerin zu 1), die wegen des Fahrzeugschadens ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat, beziffert ihren Schaden wie folgt:

Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung 500,00 Ç;

merkantiler Minderwert 350,00 Ç;

7 Tage Nutzungsausfallentschädigung 174,00 Ç;

Gutachterkosten 551,87 Ç;

Gesamtschaden mithin 1.575,87 Ç.

Der Kläger zu 2) beziffert seinen Unfallschaden wie folgt:

Schmerzensgeld 1.300,00 Ç;

Heilbehandlungskosten 1.027,85 Ç;

Verdienstausfallschaden 1.250,00 Ç

Gesamtschaden 3.577,85 Ç.

Die Parteien streiten über die Ersatzpflicht der Beklagten. Während die Kläger der Auffassung sind, die Beklagten seien wegen eines Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen § 10 StVO für die Unfallschäden der Kläger allein verantwortlich, sind die Beklagten der Meinung, den Kläger zu 2) treffe das alleinige Verschulden, da er auf das stehende Gespann des Beklagten zu 1) aufgefahren sei. Die Beklagten erklären hilfsweise die Aufrechnung mit einer auf die Beklagte zu 2) übergegangenen Schadensersatzforderung des Beklagten zu 1) gegen die Kläger in Höhe von 3.055,80 Ç. In dieser Höhe hat die Beklagte zu 2) den Fahrzeugschaden des Beklagten zu 1) aus der Kaskoversicherung reguliert (Bd. I Bl. 59 d.A.).

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.3.2008 (Bd. I Bl. 189 ff d.A.) abgewiesen und zur Begrün...

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