Tatbestand

Unter Vermittlung der … Darmstadt, für diese der Vertreter … handelt, stellte der Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, am 04.12.1987 den Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages bei der … Bausparkasse AG (Bausparsumme DM 38.000,00) sowie den Antrag auf Erwerb einer stillen Beteiligung i.S. des § 230 HGB (Anlagesumme incl. Agio DM 13.638,00 Abschlußgebühr DM 918,00) bei der Beklagten, wobei in den Antragsformularen jeweils versehentlich das Datum 04.12.88 ausgewiesen wird. Bei Antragstellung lag dem Kläger auch ein Formblatt in türkischer Sprache vor (vgl. Bl. 6 und 26 d.GA), in welchem die beiden Anträge auf einem Blatt zusammengefaßt waren. Auch dieses Formular unterzeichnete der Kläger.

Gegenüber den Beklagten verpflichtete sich der Kläger, beginnend mit dem 01.01.1988 monatlich eine vermögenswirksame Leistung von DM 78,00 sowie weiteren DM 100,00 zu erbringen. Auf der Rückseite des Beitrittsformulars (Bl. 68R d. GA) ist der „Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft” abgedruckt, auf den Bezug genommen wird. Nach § 10 vorgenannten Vertrages steht der Gesamtheit aller stillen Gesellschafter, die am Gesellschaftsverlust nicht teilnehmen, 50% des Gewinnes und dem einzelnen stillen Gesellschafter ein Anteil am Gewinn zu, der dem Anteil seiner zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres tatsächlich geleisteten Einlage (d.h. „nach Abzug aller Einlagenminderungen und Entnahmen, insbesondere des Agio und der Bearbeitungsgebühren”) entspricht. Der Gewinnanteil sollte mindestens aber 4% seiner zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres der Beklagten tatsächlich zur Verfügung gestellten Einlagen nach Abzug aller Entnahmen ausmachen. Nach § 10 Abs. 4 erhebt die Beklagte „für Kontoführung und Kontenpflege” eine Bearbeitungsgebühr, welche sie jährlich neu festzusetzen berechtigt war. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betrug die Bearbeitungsgebühr DM 7,50 vierteljährlich.

Ausweislich des Jahresabschlusses 1988 betrug der Bilanzverlust der Beklagten DM 1.194.777,39 wovon DM 200.000,00 durch Eigenkapital gedeckt waren. Die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber den stillen Gesellschaftern betrug per 31.12.1988 DM 2.872.293,50. Im „Lagebericht” heißt es, daß das Geschäftsjahr 1988 sich insbesondere dadurch auszeichne, daß die Berichtsgesellschaft (= Beklagte) sich noch in der … Gründungsphase befinde.

Mit Schreiben vom 23.12.1987 übersandte die Beklagte dem Kläger das „Beteiligungszertifikat” und führte aus, durch ihre Kooperation mit der …-Bausparkasse habe der Kläger die Möglichkeit, ein …- Bauspardarlehen mit niedrigen Zinsen für Wohnungsbau in Deutschland sowie im Heimatland zu erwerben.

Die … KG und die Beklagte waren bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung personell miteinander verflochten, worauf im Antragsformular auf Erwerb einer stillen Beteiligung hingewiesen wurde; ein entsprechender Hinweis fehlt in dem in türkischer Sprache abgefaßten Merkblatt.

Aufgrund des Art. 9 Abs. 2 des Haushaltbegleitgesetzes 1989 vom 20.12.1988 (BGBl I 2262) wurde auch das bis dahin geltende 5. Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer – sogenanntes 5. Vermögensbildungsgesetz – geändert. Durch diese Änderung wurde ausgeschlossen, daß vermögenswirksame Leistungen weiterhin zur Finanzierung außerbetrieblicher stiller Arbeitnehmerbeteiligungen eingesetzt werden können. Im Februar 1989 stellte der Arbeitgeber des Klägers seine Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz ein.

Unter dem 14.02.1989 (Bl. 111 d.GA) teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er aus finanziellen Gründen den „Vertrag bis auf weiters stillegen” möchte. Unter dem 20.03.1989 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang seines Schreibens und führte aus, sie könne dessen Kündigung nur für den Teil der vermögenswirksamen Leistungen annehmen; auf die „Aufrechterhaltung des Vertrages für den Teil der Privatsparrate” müsse sie bestehen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.01.1990 (Bl. 10 d. GA) erklärte der Kläger unter Bezugnahme auf seine mit Schreiben vom 14.02.1989 ausgesprochene Kündigung die Anfechtung des Vertragsverhältnisses. Zur Begründung führte er aus, der Vermittler habe ihn über die Art der Vermögensbildung getäuscht und in ihm die Auffassung erweckt, es handele sich um einen einheitlichen Bausparvertrag. Auf keinen Fall habe er eine stille Beteiligung begründen wollen. Den Ausführungen widersprach die Beklagte unter Hinweis auf den Text des Formularblattes in türkischer Sprache mit Schreiben vom 25.01.1990.

Ausweislich des „Jahreskontoauszuges” der Beklagten vom 18.10.1990 betrug das Guthaben des Klägers zum 31.12.1989 DM 1.247,82 (Bl. 56 d.GA). Die Auszahlung vorstehenden Betrages nebst 9% Zinsen hieraus seit 17.02.1990 begehrt der Kläger von der Beklagten.

Zur Begründung seines Begehrens hat der Kläger vorgetragen, aufgrund der ihm erteilten Beratung habe er bei Antragstellung angenommen, daß es sich um eine einheitliche, vom Staat geförderte Anlageform handele. Ihm sei suggeriert worden, daß der Bausparvert...

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