Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.05.1984; Aktenzeichen 2/13 O 460/83)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13, Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt an Main von 29. Mai 1984 (Az.: 2/13 O 460/83) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte ist mit 10.374,– DM beschwert.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die von Dezember 1979 bis März 1984 Gewerberäume an den Beklagten zum Betrieb eines Teppichhandels … vermietet hatte, begehrt von ihm die Zahlung restlicher Miete für die Zeit vom 4.2.1983 bis 5.3.1984 in Höhe von insgesamt 10.374,– DM.

Der Beklagte hatte seit November 1982 nur noch die Hälfte des vereinbarten Mietzinses gezahlt und sich auf Minderung berufen mit der Begründung, die Klägerin habe es geduldet, daß der im selben Haus geschäftsansässige Streithelfer … bzw. dessen Geschäftsführer … ab Februar 1982 seinen ursprünglich auf den Handel mit alten und antiken Teppichen und Ikonen beschränkten Geschäftsbetrieb auf den Handel mit neuen Teppichen ausgeweitet habe.

… war bereits an 1.12.1978 in einen zwischen der Klägerin und einem Herrn … geschlossenen Mietvertrag eingetreten. In diesem Vertrag war als Geschäftszweck genannt: „Betrieb eines Antiquitäten-Geschäfts”. Am 6.12.1979 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Mietvertrag. Der dort aufgeführte Geschäftszweck ging auf den „Betrieb eines Teppichhandels Im- und Expor-Firma”. Am 1.7.1981 schloß … einen neuen Mietvertrag mit der Klägerin, wobei der Geschäftszweck lautete „Handel mit alten und antiken Teppichen sowie russischen Ikonen”. Beide Mietverträge enthielten folgende Bestimmung:

„Den Mieter ist das Verkaufen und Anbieten von Erzeugnissen, die ein anderer Mieter zulässigerweise bereits im Haus vertreibt, untersagt.”

Die Klägerin hat in ihrer Klage die Ansicht vertreten, der Beklagte sei zur Mietzinsminderung nicht berechtigt. Sie hat vorgetragen, der Streithelfer habe sein Sortiment nicht erweitert, zumindest wisse sie nichts davon. Falls es beim Beklagten in den Jahren 1982 und 1983 zu erheblichen Umsatzeinbußen gekommen sei, seien diese nicht auf die Konkurrenzsituation zurückzuführen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.374,– DM nebst 4 % Zinsen aus je 741,– DM seit dem 4.2., 4.3., 5.4., 5.5., 4.6., 4.7., 4.8., 5.9., 4.10., 4.11., 5.12.1983, 4.1., 4.2. und 5.3.1984 zu zahlen.

Der Streithelfer, der sich den Anträgen der Klägerin angeschlossen hat, hat vorgetragen, er habe bereits ab dem 1.12.1978 die gesamte Teppichpalette angeboten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, … habe seit Februar 1982 das Sortiment erweitert und den Handel mit neuen Teppichen begonnen; er vertreibe nahezu ausschließlich neue Teppiche. Hierdurch habe er – der Kläger – erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Mit dem entstandenen Schadensersatzanspruch rechnet er gegen die Klageforderung auf.

Das Landgericht Frankfurt am Main – 13. Zivilkammer – hat der Klage durch Urteil vom 29. Mai 1984 stattgegeben. Minderungsansprüche des Beklagten hat es bereits nach seinem eigenen Vortrag verneint. Nach Auffassung der Kammer scheitert die geltend gemachte Mietminderung auch daran, daß der Beklagte keinerlei substantiierte Darlegungen über seine angebliche Umsatzeinbuße gemacht habe.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte in der aus den Akten ersichtlichen Form und Frist Berufung eingelegt.

Er behauptet nach wie vor, der Streithelfer bzw. sein Geschäftsführer … hätten seit Februar 1982 mit neuen Teppichen gehandelt. Dies habe die Klägerin bereits damals gewußt und geduldet, was aus ihrer an … gerichteten Abmahnung vom 22.4.1980 folge. Hiergegen hätte sie einschreiten müssen. Die in Mietvertrag enthaltene Konkurrenzschutzklausel entfalte eine Drittwirkung in der Weise, daß sich ein Mieter gegenüber den Vormieter auf die Einhaltung dieser Klausel berufen könne. Ungeachtet dessen sei nach der in der Rechtsprechung herrschenden Meinung der Vermieter auch ohne vertragliche Regelung verpflichtet, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Konkurrenten aus dem Mietgebäude fernzuhalten. Er sei auch gehalten, gegen einen Vermieter im Falle einer Sortimentserweiterung vorzugehen, das heißt, ihm den Verkauf bestimmter Waren zu verbieten oder ihm zu kündigen.

Zum Nachweis seines Umsatzrückganges bezieht sich der Beklagte auf eine mit Schriftsatz vom 25.4.1985 eingereichte Aufstellung seiner Umsatzzahlen und behauptet hierzu, daß sich diese Aufstellung nur auf das Ladenlokal … beziehe. In seinem Ladenlokal … habe er 1982 einen Räumungsverkauf durchgeführt, um dann im Hause … den Mandel bzw. Verkauf von Teppichen aufzunehmen. In den Ladenlokal … seien nur Reparaturen vorgenommen worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Klägerin und der Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuwei...

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