Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtserhaltende Benutzung und Schutzumfang einer für Immobilienvermietung und Immobilienverpachtung eingetragenen Wort-/Bildmarke

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine aus dem logoartig gestalteten Schriftzug "Cassellapark" und dem darunter in kleinerer Schriftgröße angebrachten Zusatz "Gewerbepark Cassellastraße" zusammengesetzte Marke wird rechtserhaltend für die eingetragenen Dienstleistungen "Immobilienvermietung und Immobilienverpachtung" benutzt, wenn sich auf einem Betriebsgelände der logoartige Schriftzug großformatig über mehreren Schildern von Unternehmen befindet, die auf diesem Gelände ansässig sind und die Marke auch in der Korrespondenz mit Mietern auf Briefbögen sowie im Internet verwendet wird.

2. Die in Ziffer 1. genannte Marke ist verwechslungsfähig mit dem Zeichen "Cassella Industriepark", soweit dieses Zeichen für dieselben Dienstleistungen sowie für die Wartung und Instandhaltung von Immobilien in Gewerbeparks, die Reinigung von Gebäuden und Flächen sowie die Vermietung von Lagern und Parkplätzen benutzt wird bzw. benutzt werden soll.

3. Als Benutzungshandlung im Sinne von § 14 MarkenG ist seit Änderung von Art. 10 III d) der Markenrechtsrichtlinie (RL (EU) 2015/2436) auch der rein firmenmäßige Gebrauch einer eingetragenen Marke anzusehen. Eine Markenverletzung wegen der in Ziffer 2. genannten Verwechslungsgefahr ist daher auch gegeben, soweit das beanstandete Zeichen zur Kennzeichnung eines auf die genannten Dienstleistungen gerichteten Geschäftsbetriebs verwendet wird.

 

Normenkette

MarkenG §§ 14, 26

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.12.2016; Aktenzeichen 2-6 O 353/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 7.12.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. teilweise abgeändert. Der Beschluss - einstweilige Verfügung - des Landgerichts vom 12.9.2016 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Ziffer 1. des Tenors folgende Fassung erhält:

"1. für die Immobilienvermietung und/oder -verpachtung, die Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Immobilien in Gewerbeparks, die Reinigung von Gebäuden, Immobilien, Gewerberäumen, Industriegebäuden, Büros und Bodenflächen und die Vermietung von Lagern und Parkplätzen zu benutzen, insbesondere solche Dienstleistungen zu bewerben, oder bewerben zu lassen, anzubieten oder anbieten zu lassen und/oder zu erbringen oder erbringen zu lassen;"

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen; insoweit wird die Beschlussverfügung vom 12.9.2016 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Eilverfahrens haben der Antragsteller 20 % und die Antragsgegnerin 80 % zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird im Hinblick auf die erfolgte Entscheidung über einen Teil der Hilfsansprüche auf insgesamt 80.000,- EUR festgesetzt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über eine Marken- und Kennzeichenverletzung.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Industriegeländes an der Cassellastraße in Stadt1. Er betreibt dort seit 2008 ein Gewerbezentrum, das er an Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen vermietet. Er ist Inhaber der am 4.8.2008 eingetragenen nationalen Wort-/Bildmarke DE ...

mit Priorität vom 8.5.2008, die - nach zwischenzeitlich erfolgter Teillöschung - noch für folgende Dienstleistungen eingetragen ist:

Klasse 35:

Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich die Vorbereitung und Durchführung fremder Bauvorhaben in organisatorischer Hinsicht; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen

Klasse 36:

Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht; Immobilienverwaltung, nämlich die Grundstücks- und Gebäudeverwaltung; Immobilienwesen, nämlich die Immobilienvermittlung, die Immobilienvermietung und die Immobilienverpachtung; Einziehen von Miet- und Pachterträgen

Klasse 37:

Bauwesen, insbesondere Auskünfte in Bauangelegenheiten.

Die im Jahr 2000 gegründete Antragsgegnerin firmiert als "X1 GmbH". Zu ihrem Geschäftsgegenstand gehören die Entwicklung, Bereitstellung, Herstellung und Vertrieb von chemischen Produkten. Ihr Sitz befindet sich auf dem Gelände der ehemaligen Cassella AG, einem 1994 liquidierten Chemieunternehmen. Die Antragsgegnerin meldete am 24.6.2015 die Wort-/Bildmarke DE ...

an, die am 7.9.2015 unter anderem für folgende Dienstleistungen eingetragen wurde:

Klasse 37:

Bauwesen, Bauberatung; Dienstleistungen im Reparaturwesen, nämlich Reparatur, Wartung und Instandhaltung von lmmobilien in Gewerbeparks; Dienstleistungen im Bereich des Bauwesens zur Sanierung von lmmobilien in Gewerbeparks; Reparaturwesen, nämlich Reparatur, Wartung und Instandhaltung von chemischen Produktionsanlagen, Versorgungsanlagen der Elektrizität, von Mobiliar sowie von Werkzeugen und Geräten zum Unterhalt und zur Instandhaltung von lmmobilien und den damit fest verbundenen Versorgungseinrichtungen; Reparatur ...

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