Leitsatz (amtlich)

Wird statt eines Angebots für die Aufnahme in eine Gewerbedatei eine Rechnung mit einer Zahlungsfrist übersandt, liegt hierin zwar eine tatbestandliche Täuschung. Die Annahme eines Vermögensschadens und damit eines Betruges setzt aber weiter voraus, dass der Wert der ungewollten Aufnahme in die Datei den Wert der Gegenleistung übersteigt.

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die dem Beschuldigten durch das Klageerzwingungsverfahren etwa entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen

 

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt (§ 172 Abs. 2 S. 1 StPO). Er entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 172 Abs. 3 StPO). Die Antragstellerin ist auch Verletzte im Sinne der genannten Vorschrift.

Der Antrag ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich zwar der hinreichende Verdacht eines Tatentschlusses des Beschuldigten, bei den Vertretern der Antragstellerin durch eine Täuschungshandlung einen Irrtum zu erregen, durch welchen diese zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden sollten; nicht ausreichend dargelegt ist aber, daß hierdurch ein Vermögensschaden bei der Antragstellerin eintreten würde.

Der Beschuldigte als Verantwortlicher der AGR A. G. , K. , hatte den Tatentschluß zu einer Täuschungshandlung. Eine Täuschungshandlung besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewissheit eigen ist. Hiernach ist die Täuschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Eine Täuschung kann auch konkludent erfolgen, nämlich durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGH, NStZ 2001, 430 m. w. N. ).

In dem Schreiben des Beschuldigten an die Antragstellerin ist in diesem Sinne "miterklärt", daß es sich hierbei um eine Rechnung für eine bereits in Auftrag gegebene Leistung handelt. Die optische Gestaltung erweckt für den Empfänger auf den ersten Blick den Eindruck einer Rechnung. Die gesamte Mitte des Schreibens nimmt farblich herausgehoben die Spalte für den zu zahlenden Betrag und die einzelnen Positionen, aus denen er sich zusammensetzt, ein. Gleichfalls farblich herausgehoben und zudem durch rote Pfeile besonders gekennzeichnet sind im oberen rechten Bereich des Schreibens Angaben zur "zeichnenden Bank", zur "Leitklasse", nochmals der Gesamtbetrag sowie die Buchungsnummer. Beigefügt ist ein ausgefüllter Überweisungsträger. Im unteren linken Bereich des Schreibens, gekennzeichnet durch schwarze Pfeile, finden sich die Daten bezüglich der kurz zuvor erfolgten Ein- tragung der Antragstellerin in dem Markenblatt. Durch Fettdruck besonders herausgehoben und hierdurch deutlich erkennbar sind die Zahlungsfrist "binnen 10 Tagen" und etwas kleiner gehalten der Hinweis auf die beigefügten Zahlungsvordrucke und die Buchungsnummer. Die insgesamt standardisierte Fassung, welche Spalten für einzelne Vertragsmerkmale wie Nummern, Daten und Beträge enthält, und die ganz besondere Hervorhebung der zu leistenden Zahlung weisen deutlich auf einen Rechnungscharakter des Schreibens hin. Dieser erste optische Eindruck begründet hingegen keinen Hinweis darauf, daß es sich lediglich um ein Angebotschreiben handelt. Ein Angebot ist demgegenüber typischerweise in ein persönliches Anschreiben in werbender Form gefasst, das schon nach seiner optischen Gestaltung mindestens in gleichem Maße auf die Hervorhebung einer Beschreibung der angebotenen Leistung ausgerichtet ist wie auf die Bezifferung des geforderten Entgelts.

Der Text des von dem Beschuldigten versandten Schreibens enthält weitere typische Rechnungsmerkmale. Es fehlen Anrede und persönliche Grußformel. Die mit einer standardisierten Grußformel überschriebene kleingedruckte Erläuterung in einem verhältnismäßig klein gehaltenen Kästchen im unteren rechten Bereich des Schreibens weist zunächst in zwei Sätzen wiederum auf die bereits erfolgte Eintragung im Markenblatt hin. Erst dann erfolgt die Angabe, daß es sich um eine Leistungsofferte handelt. Die angebotene Leistung wird inhaltlich nicht beschrieben; statt dessen wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen, bei denen allerdings nicht darauf hingewiesen wird, daß diese sich auf der Rückseite des Schreibens befinden.

Von einem Angebotsschreiben wird allgemein erwartet, daß der Absender in erster Linie die angebotene Leistung beschreibt. Der Leser des von dem Beschuldigten verfaßten Schreibens hat hingegen fast keinen Hin...

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