Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschein

 

Leitsatz (redaktionell)

Als Vollerbschein zum Nachweis der Rechtsnachfolge kann auch im Handelsregisterrecht ein Erbschein ausreichen, auf dem vermerkt wurde, dass er nur für Grundbuchzwecke erteilt wurde.

 

Normenkette

HGB § 12 Abs. 2 S. 2; BGB § 2353

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.07.1993; Aktenzeichen 3/11 T 31/93)

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.12.1991; Aktenzeichen HRA 12 508)

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.10.1991; Aktenzeichen HRA 12 508)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß sowie die Zwischenverfügungen des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1991 und 11. Dezember 1991 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht – Registergericht – Frankfurt am Main wird angewiesen, von den Bedenken seiner vorgenannten Zwischenverfügungen abzusehen.

Beschwerdewert: 5.000 DM.

 

Gründe

Dem Registergericht liegt eine Anmeldung vor, wonach der Kommanditist … durch Tod an 24.10.1989 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und als Kommanditisten die in der Anmeldung näher bezeichneten Personen eingetreten sind. Zu den Erben gehört die am 25.4.1989 vorverstorbene, zuletzt in Stuttgart wohnhaft gewesene Frau … die Mutter des Beteiligten. Das Notariat Stuttgart – Nachlaßgericht – erteilte am 2.8.1989 einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach diese Erblasserin von ihren beiden Töchtern und ihrem Sohn – dem Beteiligten – zu je einem Drittel beerbt worden ist. Der Erbschein trägt den Vermerk, daß er nur für Grundbuchzwecke erteilt worden ist und daß weder eine Abschrift noch eine Ausfertigung davon erteilt werden darf.

Der Rechtspfleger des Registergerichts hat die Anmeldung durch die unter dem 11.12.1991 wiederholte Zwischenverfügung vom 30.10.1991 beanstandet, weil der Nachweis der Erbfolge nach der vorverstorbenen Erbin fehle, und nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB vom Beteiligten die Vorlage eines Erbscheins nach seiner Mutter verlangt. Der Beteiligte hat mit seinen Schriftsätzen vom 28.2.1992 und 20.1.1993 darauf hingewiesen, ihm sei vom Grundbuchamt Stuttgart die „Ausfertigung” einer Mitteilung vom 20.9.1989 übersandt worden, aus der sich ergebe, daß auf Grund des Erbscheins vom 2.8.1989 das Eigentum seiner Mutter an Grundbesitz auf ihre drei Kinder umgeschrieben worden ist. Ob diese Mitteilung des Grundbuchamts – wie vom Beteiligten angekündigt – zu den Registerakten gelangt ist, vermag der Senat nicht festzustellen. Bei den ihm auch sonst nur unvollständig übersandten Akten befindet sie sich nicht. Der Beteiligte hat dem Registergericht vorgetragen, die Mitteilung des Grundbuchamts vom 20.9.1989 sei eine öffentliche Urkunde, durch die die Erbfolge nach seiner Mutter nachgewiesen sei. Nachdem der Rechtspfleger unter dem 12.3.1992 dieser Rechtsansicht widersprochen hatte, hat der Beteiligte unter dem 23.9.1992 Erinnerung gegen die Zwischenverfügung vom 30.10./11.12.1991 eingelegt.

Der Registerrichter hat im Erinnerungsverfahren unter dem T. 10.1992, nachdem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, vom Beteiligten die Mitteilung des Aktenzeichen erbeten, unter dem der Erbschein vom 2.8.1989 erteilt worden ist. Nachdem der Beteiligte dem entsprochen hatte, hat der Registerrichter unter dem 4.3.1993 die Nachlaßakte des Notariats Stuttgart – Nachlaßgericht – angefordert. Diese Akte ist ihm noch im März 1993 übersandt worden. Der Registerrichter hat eine Fotokopie des in den Nachlaßakten sich befindlichen Originals des Erbscheins vom 2.8.1989 zu den Registerakten genommen. Gleichwohl hat er mit Verfügung vom 24.3.1993 vom Beteiligten nach wie vor die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins verlangt, weil der bisher vorliegende, kostenrechtlich begünstigte Erbschein nur für Grundbuchzwecke verwendet werden dürfe. Der Beteiligte hat unter dem 24.3.1993 und 5.4.1993 erneut vorgebracht, die Vorlage eines Erbscheins durch ihn sei nicht erforderlich. Daraufhin hat der Registerrichter unter dem 19.4.1993 der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die jetzt als Beschwerde geltende Erinnerung des Beteiligten mit Beschluß vom 28.7.1993 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 14.8.1993 eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten.

Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG), auch sonst zulässig, und begründet.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht ist nur das in der Zwischenverfügung vom 30.10./11.12.1991 bezeichnete, nach Ansicht der Vorinstanzen noch nicht erledigte Hindernis – Verpflichtung zur Beibringung eines Erbscheins zum Nachweis der Rechtsnachfolge –, nicht aber die Entscheidung über die Anmeldung selbst (BayObLGZ 1983, 176 = WM 1983, 1092 = DNotZ 1984, 44 = Rpfleger 1983, 442).

Das Landgericht hat die Auffassung des Registergerichts gebilligt, daß der Beteiligte die Erbfolge nach dem am 24.10.1989 verstorbenen Kommanditisten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB insoweit durch einen Erbschein nachz...

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