Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgunsträgers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bestehen bei einem privaten Versorgungsträger zwei wirtschaftlich eigentständige Anrechte und wird bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur eines der beiden Anrechte geteilt, weil für das anderer § 18 VersAusglG zur Anwendung gelangt, dann kann der Versorgungsträger sich mit der Beschwerde gegen diesen unterbliebenen Ausgleich wenden.

2. Die Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG ergibt sich in diesem Fall aus der Störung der Ausübung eines Rechts des Versorgungsträgers, wenn das ausgeglichene Anrecht anderweit mit dem nicht ausgeglichenen Anrecht verbunden ist, etwa durch die steuerrechtliche Begünstigung im Rahmen des § 10a EStG.

 

Normenkette

FamFG §§ 59, 61; VersAusglG § 18; EStG § 10a

 

Verfahrensgang

AG Marburg (Beschluss vom 28.01.2011; Aktenzeichen 72 F 556/10 S)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Marburg vom 28.1.2011 (Az.: 72 F 556/10 S) wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung X (Versicherungsnummer ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 6,6206 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto. bei der Deutschen Rentenversicherung Y übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Y (Versicherungsnummer ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 10,5028 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto. bei der Deutschen Rentenversicherung X bezogen auf den 30.6.2010 übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der A, (Pensionsversicherung ... Mitgliedsnummer ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 15.697,50 EUR nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1.1.2011 übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Pensionskassen A1, (Zulagenversicherung ..., Mitgliedsnummer ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 55,50 EUR nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1.1.2011 bezogen auf den 30.6.2010 übertragen.

5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem B i.H.v. 2.424,41 EUR unterbleibt.

6. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Firma C i.H.v. 3.051 EUR unterbleibt.

7. Ein Ausgleich der Anwartschaften der Antragstellerin bei der Kommunalen Versorgungskasse D - Zusatzversorgungskasse - findet derzeit nicht statt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Verbundbeschluss vom 28.1.2011, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 38-43 d.A.), hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei sind auch Anrechte, die der Antragsgegner bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der A - der Beschwerdeführerin - hält, betroffen. Dies sind eine Pensionsversicherung und eine Zulagenversicherung.

Das AG hat die Anrechte des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin aus der Pensionsversicherung (...)... hälftig intern geteilt und der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 15.697,50 EUR übertragen. Bezüglich des Anrechts aus der Zulagenversicherung der Beschwerdeführerin (...) mit einem Kapitalwert von 161 EUR (Ausgleichswert: 55,50 EUR bei Teilungskosten i.H.v. 50 EUR) hat das AG angeordnet, dass die Teilung unterbleibt, weil die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht erreicht sei.

Gegen den ihr am 8.2.2012 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit der am 4.3.2012 beim AG eingegangenen, sogleich begründeten Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der fehlende Ausgleich der Zulagenversicherung wegen der steuerlichen Privilegierung der aus versteuerten Einkünften aufgebauten Versorgung des Antragsgegners zu negativen Ergebnissen führen kann. Da die steuerliche Förderung sich aus der Gewährung von sog. Altersvorsorgezulagen nach dem Einkommensteuergesetz und einem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zusammensetze, werde die Pensions- und Zulagenversicherung als gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes betrachtet.

Da die Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen die steuerlichen Zulagen unabhängig von einer nicht durchgeführten Teilung gewähre, führe die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG zu Ergebnissen, die die beteiligten Ehegatten benachteiligen könnten. Denn der ausgleichsberechtigte Ehegatte werde die steuerrechtlichen Zulagen aus der geförderten Altersvorsorge auch dann aus beiden Bestandteilen der Betriebsrente erhalten, wenn die Zulagenversicherung nicht getei...

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