Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorar für "isolierten" Sachverständigen im Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Bemessung des dem Sachverständigen zuzuerkennenden Stundensatzes kann nicht auf § 9 Abs. 2 JVEG - unmittelbar oder analog - abgestellt werden. Das Honorar für die Leistung eines Sachverständigen im Insolvenzverfahren, der nicht auch zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist (sog. "isolierter" Sachverständiger), bestimmt sich im Umkehrschluss zu § 9 Abs. 2 JVEG ausschließlich nach § 9 Abs. 1 JVEG.

 

Normenkette

JVEG § 9

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.12.2015; Aktenzeichen 2-9 T 554/15)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main - Beschwerdekammer - vom 16.12.2015 (Az.: 2-09 T 554/15) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Durch Schreiben vom 13.10.2014 stellte das Finanzamt A wegen bestehender Steuerrückstände den Antrag, über das Vermögen der späteren Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts Frankfurt am Main vom ... 2015 (Az.:..., Bl. 47 f. d.A.) wurde die weitere Beschwerdeführerin mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zur Frage der drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. möglichen Überschuldung der Insolvenzschuldnerin beauftragt. Das unter dem 02.06.2015 vorgelegte Gutachten (Bl. 78 ff. d.A.) schloss mit der Empfehlung ab, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Hierauf wurde durch Beschluss des AG Frankfurt am Main vom ... 2015 (Bl. 110 d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beschwerdeführerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2015 (Bl. 106 f. d.A.) beantragte die Sachverständige gemäß § 4 JVEG die gerichtliche Festsetzung ihrer Vergütung auf insgesamt EUR 2.335,26 brutto, wobei sie ihrer Berechnung einen Stundensatz von EUR 105,00 zu Grunde legte.

Diesem Antrag trat die Bezirksrevisorin bei dem AG Frankfurt am Main unter Verweis auf eine Entscheidung des hiesigen Senats vom 25.02.2015 (Az.: 26 W 52/14) entgegen und machte geltend, dass wegen vergleichbarer Fallgestaltung die Beschwerdeführerin als zunächst isoliert tätige Sachverständige im Insolvenzantragsverfahren nur einen Stundensatz von EUR 95,00 beanspruchen könne.

Durch Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 21.09.2015 (Bl. 178 ff. d.A.) wurde der Beschwerdeführerin ein Stundensatz von EUR 105,00 zugebilligt und die zu beanspruchende Gesamtvergütung antragsgemäß auf EUR 2.335,26 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss legte die Bezirksrevisorin bei dem AG Frankfurt am Main als Vertreterin der Staatskasse unter dem 09.10.2015 Beschwerde ein, der seitens des AG nicht abgeholfen wurde (Bl. 202 d.A.).

Durch Beschwerdeentscheidung des LG Frankfurt am Main vom 16.12.2015 wurde der Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 21.09.2015 abgeändert und die Vergütung der Sachverständigen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR 95,00 auf insgesamt EUR 2.116,41 festgesetzt (Bl. 209 ff. d.A.); zugleich wurde die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zugelassen.

Gegen den ihr am 18.12.2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.01.2016 weitere Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat (Bl. 235, 236 d.A.).

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Annahme eines Stundensatzes von lediglich EUR 95,00 gegen § 9 JVEG verstoße. Denn auch wenn der Gesetzgeber bei der Novellierung des JVEG auf eine eindeutige Zuordnung der Leistung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren verzichtet habe, werde gleichwohl in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471, S. 260) klargestellt, dass bei der Bemessung der Vergütung "regelmäßig" ein Sachgebiet maßgebend sein solle, welches in der Sachgebietsliste unter Nr. 6 aufgeführt ist. Der Gesetzgeber habe damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Zuordnung anhand der unter Nummer 6 aufgeführten Sachgebiete möglich und im Regelfall anzunehmen sei. Eine Unternehmensbewertung im Sinne der Sachgebietsbezeichnung Nr. 6.1 liege aber auch dann vor, wenn das Gutachten allein die Frage des Insolvenzgrundes und der ausreichenden Masse zur Eröffnung des Verfahrens - auch bei eingestelltem Geschäftsbetrieb - behandele, zumal entsprechende Prüfungen zur Werthaltigkeit und zur Durchsetzbarkeit speziell insolvenzrechtlicher Ansprüche über die reine Unternehmensbewertung hinausgingen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn in dem Senatsbeschluss vom 25.02.2015 (Az.: 26 W 42/15) eine Anlehnung an die Honorargruppe 7 vorgenommen werde, die allein die Sachgebietsbezeichnung Medizintechnik betreffe.

Ergänzend verweist die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.09.2015 (Az.: 15 W 57/15) auf die künftige Sachbehandlung im Bezirk des AG Mannheim, wonach künftig der isoliert tätige Sachverständige im Insolvenzeröffnungsverfahren ohne weitere Begründung einen Stundensatz von EUR 115,00 geltend ...

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