Leitsatz (amtlich)

Keine Wiedereinsetzung nach einmaligem Fehler der Bürokraft (hier: Kontrolle des Vorhandenseins der Unterschrift)

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.07.2019; Aktenzeichen 2-26 O 151/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.07.2020; Aktenzeichen VII ZB 46/19)

 

Tenor

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.07.2019, Az. 2-26 O 151/17, wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags auf Kosten der Berufungsklägerin als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einem Architektenvertrag Schadenersatz in Höhe von 145.529,18 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch weitere Schäden zu ersetzen habe.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 18.01./02.02.2002 einen Architektenvertrag über den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage bezüglich des Bauvorhabens Wohnanlage Straße1 in Stadt1. Nach diesem Vertrag übernahm die Beklagte die Ausführung der Leistungsphasen 1 - 9 des § 15 Abs. 2 HOAI, wobei ein Pauschalhonorar von 168.726,32 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart wurde.

Die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) war zumindest im Jahr 2004 abgeschlossen.

Die WEG Straße1, verklagte die hiesige Klägerin in einem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 (Az. ...) u.a. auf Kostenvorschuss in Höhe von 150.000,- Euro wegen bestimmter Mängel, außerdem machte sie die Feststellung geltend, dass ihr auch die weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung dieser Mängel zu ersetzen seien; die Klage wurde Anfang 2010 um 32.000,- Euro erweitert. Die hiesige Klägerin wurde vom Landgericht teilweise verurteilt. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stadt1 wurde die hiesige Klägerin zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von insgesamt 138.984,24 Euro verurteilt, zudem wurde festgestellt, dass die Klägerin der WEG auch alle weiteren Kosten der Mangelbeseitigung wegen des dort näher bezeichneten weiteren Mangels zu ersetzen habe. Das Landgericht setzte die von der hiesigen Klägerin aus jenem Verfahren zu tragenden Kosten auf 6.544,94 Euro fest.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Zahlung jener 138.984,24 Euro zuzüglich der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten in Höhe von 6.544,94 Euro, insgesamt also 145.529,18 Euro, sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche, diesen Betrag übersteigende, materielle Schäden zu ersetzen.

Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Die Klägerin hat behauptet, die nunmehr im hiesigen Verfahren vorgebrachten Mängel bestünden weiterhin, wodurch Kosten der Mangelbeseitigung im dargestellten Umfang entstünden. Sie behauptet, die Beklagte habe die Leistungen bis zur Leistungsphase 9 geschuldet. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Objektüberwachung verletzt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte der Klägerin daher nach §§ 280, 633, 634 Nr. 4 BGB für den ihr entstandenen Schaden; Verjährung sei nicht eingetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 145.529,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,- Euro seit dem 03.04.2009 sowie aus weiteren 88.984,24 Euro seit dem 24.03.2010 und aus weiteren 6.544,94 Euro seit dem 27.12.2016 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche den Betrag gemäß Ziffer 1. übersteigenden materiellen Schäden, die der WEG Straße1 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Stadt1, Az. ..., künftig entstehen, zu ersetzen;

3. die Beklagte zu verurteilen, die ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.509,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.08.2017 zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, es sei nach Vertragsschluss und vor Baubeginn im Jahr 2003 mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin vereinbart worden, dass die Beklagte nur noch die Leistungsphase 1 - 7 ausführe und der Architekt A die weiteren Arbeiten der nachfolgenden Leistungsphasen, insbesondere die der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung), übernehme. Dieser habe dann auch, beauftragt durch die Klägerin, die Leistungsphase 8 tatsächlich erbracht. Sie hat die Ansicht vertreten, bereits deshalb stehe der Klägerin kein Anspruch gegen sie, die Beklagte, zu. Im Übrigen seien eventuelle Ansprüche jedenfalls auch verjährt; selbst wenn sie noch die Objektüberwachung innegehabt habe, gelte nichts anderes, weil die Streitverkündung vom 10.06.2013 mangels Wirksamkeit die Verjährung nicht habe hemmen können.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.07.2019 (Bl. 465 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die Leistungsphasen 8 und 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) durch Vertrag (Anlage ...

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