Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung bei Klageerhebung durch vollmachtlosen Vertreter

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Fall, dass ein vollmachtloser Vertreter Klage erhoben hat, sind nach allgemeiner Kostenregelung die Kosten des Rechtsstreits demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der das Auftreten des Vertreters ohne Vollmacht veranlasst hat. Dies kann zwar der vollmachtlose Vertreter selbst sein, die angeblich vertretene Partei hat aber immer dann die Kosten zu tragen, wenn sie dieses Auftreten selbst veranlasst hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 289, 269 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.08.2014; Aktenzeichen 2-18 O 252/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 04.8.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.450,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Kläger haben sich an einem Unternehmen der ... mit einem Betrag in Höhe von 18.600,-- EUR beteiligt. Auch der Beklagte war in die Vermarktung der Beteiligung involviert. Nachdem der Lebenssachverhalt um die ... bekannt wurde, haben eine Vielzahl von Anlegern die Firma A ... GmbH,..., Stadt1 mit der Einziehung von Schadensersatzforderungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus sittenwidriger Beteiligung beauftragt. In der von den Klägern unterzeichneten Inkassovollmacht für die A ... GmbH wurde diese bevollmächtigt, wegen der Forderung der Kläger gegen die ... unwiderruflich alle Beitreibungsmaßnahmen bis zur restlosen Bezahlung der Forderung einzuleiten. Weiterhin wurde in der Inkassovollmacht ausgeführt, dass die A ... GmbH bevollmächtigt sei, alle im Zusammenhang mit dieser Forderung zu treffenden Maßnahmen und Vereinbarungen in ihrem Namen durchzuführen. In der Inkassovollmacht wurde weiterhin geregelt, dass die A ... GmbH berechtigt sei, für die Kläger Rechtsanwälte mit dem Beitreiben gerichtlicher und behördlicher Verfahren zu beauftragen, die sich aus dem Inkassoauftrag ergeben sollten.

Die A. GmbH hat als Prozessbevollmächtigte der Kläger unter dem 25.06.2015 einen Mahnbescheid über einen Betrag in Höhe von 18.600,-- EUR für die Kläger gegen den Beklagten beantragt. Nach Zustellung des Mahnbescheides hat der Beklagte gegen diesen Widerspruch eingelegt und beantragt, die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das im Mahnbescheidsantrag bezeichnete Streitgericht abzugeben und ferner beantragt, den Klägern nach § 697 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Begründung ihres Anspruchs zu setzen.

Das LG hat mit Verfügung vom 03.07.2015 den Klägern aufgegeben, den in der vorgenannten Mahnsache geltend gemachten Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen. In Reaktion auf diese Aufforderung ließen die Kläger durch ihren nunmehr beauftragten Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21.7.2015 die Klage zurücknehmen.

Nachdem der Beklagte aufgrund dieser Klagerücknahme beantragt hatte, den Klägern die Kosten des Mahnverfahrens aufzuerlegen, hat das LG mit dem angesprochenen Beschluss vom 04.08.2015 auf Antrag der Beklagten den Klägern die Kosten des Rechtsstreites auferlegt, nachdem diese die Klage zurückgenommen haben.

Gegen diesen ihnen am 06.8.2015 zugestellten Beschluss wenden sich die Kläger mit ihrer beim LG am 06.8.2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde und machen geltend, eine Auferlegung der Kosten des Mahnverfahrens auf die Kläger sei nicht möglich, da der zugrunde liegende Mahnantrag von der A. GmbH ohne Kenntnis der Kläger eingereicht worden sei. Da die Kläger keine Kenntnis von dem eingeleiteten Mahnverfahren gehabt hätten, und dieses von ihnen nicht gestattet gewesen sei, vielmehr die A. GmbH nur berechtigt gewesen sei, auf eigenen Namen und eigene Kosten vorzugehen, müssten nach dem Rechtsgedanken des Verursacherprinzips bei vollmachtloser Vertretung aus § 89 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens der A. GmbH als Verursacherin auferlegt werden.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass zwingend nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO den Klägern die Kosten hätten auferlegt werden müssen, da ein Ausnahmefall, der eine Abweichung von dem Prinzip des § 269 Abs. 3 S. 2 rechtfertigen könnte, nicht vorliege. Durch die Rücknahme hätten sich die Kläger freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Ob dies mit dem materiellen Recht übereinstimme, sei ohne Bedeutung, da die Kläger formal durch die Erklärung der Rücknahme das Verfahren beendet hätten und sie die Folgen dieser Erklärung auch zu tragen hätten. Die Kostenvorschriften der ZPO würden sich nämlich nur mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch befassen.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 269 Abs. 5 S. 1 ZPO). Sie ist im Übrigen auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 269 Abs. 5 S. 2 ZPO, 569, 568 ZPO). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, da das LG zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen nach der Klagerücknahme den ...

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