Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Rücknahme eines Eintragungsantrags

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Eintragungsantrag zurückgenommen, was wirksam bis zur Vollendung der Eintragung möglich ist, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Erstbeschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss im Antragsverfahren.

2. Eine Eintragungsbewilligung ist "verbraucht", d.h. sie verliert ihre Funktion als verfahrensbegründete Erklärung, wenn auf ihrer Grundlage eine Eintragung vorgenommen wurde. Auch wenn diese Eintragung wieder gelöscht wird, bedarf es zu erneuten Eintragung eines neuen Antrags und einer neuen Eintragungsbewilligung.

 

Normenkette

GBO §§ 13, 17, 19

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 493/06)

 

Gründe

Die Antragsgegnerin ist seit 9.5.2001 als Alleineigentümerin des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Grundlage der Eintragung war ein durch den Notar N1,..., zu seiner UR-Nr. .../01 am ... 2001 beurkundeter Schenkungsvertrag (Band I, Bl. 37-42 d.A.). In diesem Vertrag verpflichtete sich die Antragsgegnerin zur Rückauflassung an die Antragstellerin, die Schenkerin, unter bestimmten Voraussetzungen. Die Vertragsbeteiligten bewilligten und beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs. Die Eintragung der Vormerkung erfolgte in Abt. II lfd. Nr. 3 mit der Eigentumsumschreibung am 9.5.2001.

Ebenfalls am 19.4.2001 beurkundete der Notar N1 zu seiner UR-Nr. .../2001 eine Vollmacht der Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin zum Verkauf und für sonstige Grundstücksgeschäfte (Bd. I, Bl. 57-60 d.A.). Unter Bezugnahme auf diese Vollmacht und die zu UR-Nr. .../2001 öffentlich beglaubigte Löschungsbewilligung der Antragstellerin vom 7.8.2001 beantragte Notar N1 am 8.8.2001 gem. § 15 GBO die Löschung der zugunsten der Antragstellerin eingetragenen Auflassungsvormerkung (Bd. I, Bl. 54, 55 d.A.). Die Löschung der Auflassungsvormerkung wurde am 10.8.2001 im Grundbuch eingetragen.

Die Antragstellerin beantragte unter dem 23.8.2005 namens der Antragsgegnerin, gestützt auf die Vollmacht vom 19.4.2001, die Eintragung der im Schenkungsvertrag bewilligten Rückauflassungsvormerkung (Bd. II, Blatt 38 d.A.).

Nachdem das Grundbuchamt durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin von dem durch Anwaltsschriftsatz vom 3.9.2005 erklärten Widerruf der Vollmacht vom 19.4.2001 informiert worden war, verlangte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 9.3.2006/21.3.2006 die Bewilligung der Auflassungsvormerkung durch die Antragsgegnerin und wies schließlich den Antrag vom 23.8.2005 mit Beschluss vom 14.8.2006 (Bd. II, Bl. 65, 66 d.A.) zurück, da im Zeitpunkt der Bearbeitung der Vollmachtswiderruf bekannt gewesen sei.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, der Widerruf der Vollmacht sei unbeachtlich, da die Vollmacht gem. § 172 Abs. 2 BGB bei Antragstellung am 23.8.2005 noch bestanden habe.

Nach Nichtabhilfe durch das AG und Vorlage an das LG hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin eine öffentliche beglaubigte Rücknahme des Antrags der Antragstellerin auf Eintragung der Auflassungsvormerkung vorgelegt (Bd. II, Bl. 77, 78 d.A.). Die Antragstellerin hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die Eintragungsbewilligung aus dem notariellen Schenkungsvertrag bindend und unwiderruflich sei und deshalb die Eintragung der Auflassungsvormerkung längst hätte vollzogen sein müssen. Die für die Antragstellerin bereits eingetragene Auflassungsvormerkung sei versehentlich gelöscht worden. Der Widerruf der Vollmacht und die Rücknahme des Eintragungsantrags widersprächen den Vereinbarungen der Beteiligten, da die Übertragung des Grundbesitzes treuhänderisch erfolgt sei.

Das LG hat mit Beschluss vom 27.11.2006 (Bd. II, Bl. 84-87 d.A.) die Beschwerde als unzulässig verworfen, da es nach Rücknahme des Antrags an der Beschwer und dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehle. Die Rücknahme des Eintragungsantrags sei in jeder Lage des Verfahrens bis zur Eintragung des Rechts zulässig und hier formgerecht erfolgt.

Mit ihrer weiteren Beschwerde gegen diesen Beschluss macht die Antragstellerin geltend, dass die Antragsgegnerin arglistig handele, da sie die Eintragung der Vormerkung vereitele, obwohl sie deren Eintragung bewilligt habe und daran gebunden sei. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin entsprechend § 5 des Schenkungsvertrags bestehe noch immer.

Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber darauf, dass die Vollmacht vom 19.4.2001 schon mangels Bezeichnung des betroffenen Grundbesitzes zu unbestimmt sei, um Grundlage von Eintragungen zu sein. Sie habe auch wirksam den Eintragungsantrag zurücknehmen können. Auf Grund der von der Antragstellerin selbst beantragten Löschung der Auflassungsvormerkung in 2001 stünde der Antragstellerin auch kein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung mehr zu.

Die gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 GBO formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde h...

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