Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus Darlehen

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.06.2021; Aktenzeichen 2-10 O 455/20)

 

Tenor

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

In dem Rechtsstreit

...

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.6.2021 - Az.: 2-10 O 455/20 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Ablösung zweier Darlehen. Die Klägerin ist Verbraucherin.

Die Parteien schlossen unter dem 11.5.2016 einen Vertrag über eine "Baufinanzierung" mit einem Darlehensbetrag von 218.000,- EUR unter Vereinbarung einer Grundschuld zur Sicherung der Darlehensvaluta (im Folgenden: "Hauptdarlehen"). In dem Vertrag heißt es unter Ziff. VIII. (Überschrift: "Darlehensbedingungen") Nr. 11.:

"Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nach der "Aktiv-Passiv" Methode und soll den finanziellen Nachteil der Bank ermitteln. Dieser finanzielle Nachteil der Bank ist die Differenz zwischen den Sollzinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehens tatsächlich nach dem Zins- und Tilgungsplan bis zum Ende der Sollzinsbindung gezahlt hätte und der Rendite, die sich aus einer hypothetischen laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Ist der Sollzinsbindungszeitraum länger als 10 Jahre und sechs Monate nach vollständiger Auszahlung des Darlehens, werden die Sollzinsen nur bis zu dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem eine Kündigung des Darlehensvertrags durch den Darlehensnehmer nach Nr. 16.1 c) frühestens wirksam geworden wäre. Das hieraus resultierende Ergebnis wird um die entfallenden Risikokosten und die ersparten Verwaltungskosten reduziert. Sämtliche Beträge werden zum Rückzahlungstermin abgezinst. Anschließend wird für den mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwand eine Kostenpauschale hinzugerechnet. Das Ergebnis dieser Berechnung stellt den der Bank entstandenen Schaden dar."

Unter Ziff. IX. des Vertrags (Überschrift: "Jährliches Sondertilgungsrecht während der ersten Sollzinsbindung") ist geregelt, dass einmal jährlich eine Sondertilgung in Höhe von bis zu 5 % des ursprünglichen Darlehensbetrags vorgenommen werden kann.

Für die Einzelheiten des Vertrags wird auf die Anlage DB 1a (Bl. 34 ff. d.A.) Bezug genommen.

Zudem schlossen die Parteien einen weiteren, auf den 17.5.2016 datierten, Darlehensvertrag mit einer Darlehenssumme von 50.000,- EUR, dem das KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124) zu Grunde lag (im Folgenden: "KfW-Darlehen"). Für die Einzelheiten wird auf die Anlage DB 1b (Bl. 46 ff. d.A.) Bezug genommen.

Beide Darlehen kamen zur Auszahlung und wurden über einen Zeitraum von ca. 3 1/2 Jahren bestimmungsgemäß durchgeführt. Nachdem die Klägerin die finanzierte Immobile veräußert hatte, kam es zum Januar 2020 zur Ablösung der bezeichneten Darlehen gegen Leistung von Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 12.411,38 EUR für das Hauptdarlehen und in Höhe von 3.139,48 EUR für das KfW-Darlehen.

Mit der Begründung, die Vorfälligkeitsentschädigungen seien nicht geschuldet und zudem fehlerhaft berechnet, nahm die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 11.8.2020 auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen in Anspruch (Anlage DB2, Bl. 52 ff. d.A.).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung sei ausgeschlossen, da die Angaben zur Laufzeit der Darlehen, die Erläuterung der Kündigungsrechte und die Darstellung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung jeweils unzureichend gewesen sei. Zudem sei die Kreditwürdigkeitsprüfung unzureichend erfolgt; die Klägerin sei tatsächlich nicht kreditwürdig gewesen. Der Beklagten sei durch die vorzeitige Vertragsablösung auch kein zu erstattender Schaden entstanden, da die Darlehensvaluta weiter habe vergeben werden können. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei der Höhe nach unzutreffend, da eine Abzinsung mit einem Negativzins erfolgt sei. Dies sei nicht zulässig. Für das KfW-Darlehen sei eine Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt nicht vereinbart worden und zudem lediglich von der KfW geltend zu machen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.6.2021, auf dessen tatsächliche Feststellungen im...

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