Entscheidungsstichwort (Thema)

Urheberschutz für Bedienungsanleitung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 767 Abs. 2 ZPO gilt nicht für die verlängerte Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, da im Kostenfestsetzungsverfahren keine Gelegenheit für materielle Einwendungen besteht.

Eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 UWG auf die Verfolgung absoluter Schutzrechte kommt nicht in Betracht.

2. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit einer Bedienungsanleitung im Hinblick auf die sprachliche Darstellung, prägnante Anordnung und partielle Hervorhebung von Hinweisen.

3. Ob eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, ist unter Abwägung der gegenläufigen Interessen zu ermitteln. Richtete sich die Abmahnung nicht gegen einen Abnehmer, sondern dem Hersteller erscheint es in besonderer Weise unangemessen, das Schadensrisiko im Fall einer unberechtigten Abmahnung ohne weiteres auf den Verwarnenden zu überlagern.

4. Werden neben Markenrechten hilfsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche eingeführt, rechtfertigt dies die Erhöhung des Gegenstandswert des Hauptanspruchs um 10 %.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.11.2013; Aktenzeichen 3-6 O 36/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Frankfurt/M. - 6. Kammer für Handelssachen - vom 5.11.2013 unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1157,13 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3 zu tragen, von den Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger 13 % und der Beklagte 87 % zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert erster Instanz wird auf EUR 5922,38, der Streitwert der Berufungsinstanz auf EUR 4133,43 festgesetzt.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.

1. Klage

Die Berufung des Beklagten hat hinsichtlich der Klage zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nur i.H.v. EUR 1157,13 zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da ein weiter gehender Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, besteht.

a) Zu Recht hat das LG den mit der Klage geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach bejaht.

Der Kläger konnte, nachdem er auf die Vollstreckungsforderung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet hatte, ohne Zustimmung des Beklagten von der zunächst erhobenen Vollstreckungsabwehrklage auf eine Zahlungsklage (als sog. verlängerte Vollstreckungsabwehrklage) übergehen. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG Bezug genommen.

Die Berufung hat nicht schon deswegen Erfolg, weil der Klägerin gem. § 767 Abs. 2 ZPO an der Aufrechnung gehindert gewesen wäre. Die Präklusionsvorschrift gilt nicht für die (verlängerte) Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, weil im Kostenfestsetzungsverfahren keine Gelegenheit besteht, materiell rechtliche Einwendungen geltend zu machen. (BGH NJW 1952, 144; NJW 1992, 3292). Die von der Berufung in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.9.2006 - 10 U 111/05 -, betrifft demgegenüber die Präklusion gegenüber einer durch Urteil titulierten Forderung.

Im Ergebnis zu Recht hat das LG angenommen, dass der Zulässigkeit der Aufrechnung nicht die vom Kläger im Rechtsstreit vor dem LG (...) hilfsweise erklärte Aufrechnung entgegensteht. Generell begründet die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht deren Rechtshängigkeit (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 145 Rz. 18). Der Kläger war daher nicht gehindert, mit seiner Gegenforderung gegen einen anderen Klageanspruch in einem anderen Verfahren aufzurechnen (BGH, Urt. v. 8.1.2004 - III ZR 401/02-, juris). Wegen der sich aus § 322 Abs. 2 ZPO ergebenden Gefahr entgegenstehender Entscheidungen, müsste (lediglich) in dem Verfahren, in dem die Aufrechnung mit der gleichen Forderung später erklärt wird, der Prozess bis zur Erledigung des ersten Verfahrens ausgesetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.1.2004 - III ZR 401/02-, juris). Die Aufrechnung im Verfahren 3-08 O 63/13 wurde mit Schriftsatz vom 28.6.2013 erklärt und damit nach Zugang der Aufrechnungserklärung im hiesigen Verfahren durch Zustellung der Klageschrift am 5.6.2013.

b) Das LG hat angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Testkauf ( EUR 1802,90) zusteht, mit dem er gegen die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss aufrechnen könnte. Gegen die damit ausgesprochene Aberkennung der vom Kläger zur Aufrechn...

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