Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenvorschussanspruch nach § 1360a IV 1 BGB. Prozesskostenvorschuss: Anspruch der Ehefrau gegen ihren jetzigen Ehemann auf Leistung von Prozesskostenvorschuss für eine Klage auf Zugewinn gegen den früheren Ehemann

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch auf Prozesskostenzuschuss der Ehefrau gegen ihren jetztigen Ehemann für die Geltendmachung von Zugewinnausgleich gegen ihren früheren Ehemann.

 

Normenkette

BGB § 1360a Abs. 4 S. 1

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.11.2009; Aktenzeichen XII ZB 46/09)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Antragstellerin, die in neuer Ehe verheiratet ist, will ihren früheren Ehemann auf Zugewinnausgleich in Anspruch nehmen. Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage, mit der ein Betrag von 50.000 EUR eingeklagt werden soll, hat das AG mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei nicht prozesskostenhilfebedürftig, da sie gegen ihren jetzigen Ehemann, der als Oberarzt tätig ist und zudem erhebliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss habe.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässigen Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass ihr Ehemann für die beabsichtigte Klage nicht prozesskostenvorschusspflichtig sei, weil es sich bei dem verfolgten Anspruch gegen den früheren Ehemann nicht um eine persönliche Angelegenheit aus der neuen Ehe handele.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist mit dem AG der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht prozesskostenhilfebedürftig ist, weil sie gegen ihren Ehemann einen Prozesskostenvorschussanspruch aus § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB hat.

Der hier geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch stellt eine persönliche Angelegenheit der Antragstellerin i.S.v. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB dar. Für die Beurteilung als persönliche Angelegenheit ist es unerheblich, ob es sich um einen Ausgleichsanspruch aus noch bestehender oder um einen Ausgleichsanspruch aus beendeter Ehe handelt. Dass der frühere Ehegatte nicht mehr auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch genommen werden kann, hat seine Ursache nicht darin, dass die Forderung ihren Charakter als persönliche Angelegenheit verloren hätte, sondern allein darin, dass § 1360a Abs. 4 BGB an den Bestand der Ehe anknüpft und das nacheheliche Unterhaltsrecht auf § 1360a Abs. 4 BGB nicht verweist. (vgl. BGH FamRZ 1984, 148).

Dass der Zugewinnausgleichsanspruch grundsätzlich der Vorschusspflicht aus § 1360a Abs. 4 BGB unterfällt - mithin eine persönliche Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift ist, bringt schon der Gesetzgeber mit der Regelung des § 621 f. Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO zum Ausdruck (Vogel, in: Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2008, Rz. 2633). Durch diese Vorschrift ist klargestellt, dass in einer Familiensache, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht zum Gegenstand hat, durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses geregelt werden kann. Für eine solche Regelung wäre kein Raum, wenn güterrechtliche Ansprüche wegen ihres vermögensrechtlichen Bezugs keine persönliche Angelegenheit i.S.d. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB wären. Im Übrigen ist es völlig unbestritten, dass sich die Prozesskostenvorschusspflicht auf den güterrechtlichen Anspruch erstreckt, wenn dieser im Scheidungsverbund geltend gemacht wird (Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, § 6 Rz. 28a).

Wenn damit der Zugewinnausgleichsanspruch eine persönliche Angelegenheit i.S.v. § 1360a Abs. 4 BGB ist, bleibt er dies unabhängig davon, ob die Ehe geschieden und die Antragstellerin in neuer Ehe verheiratet ist. Auf einen persönlichen Bezug zu dem neuen Ehegatten kommt es nach dem Wortlaut des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 277; OLG Koblenz FamRZ 1986, 466). Vielmehr reicht es für die Beurteilung als persönliche Angelegenheit aus, dass der Anspruch auf der - wenn auch inzwischen beendeten - Ehe der Antragstellerin beruht (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1983, 588). Der in der Literatur weitgehend vertretenen Ansicht, ein nach Scheidung der Ehe geführter Rechtsstreit gegen den früheren Ehegatten - selbst wenn es um familienrechtliche Ansprüche aus der früheren Ehe geht - wäre als vermögensrechtliche Angelegenheit und nicht (mehr) als persönliche Angelegenheiten i.S.v. § 1360a Abs. 4 BGB zu beurteilen, weil ihnen die Beziehung zur gemeinsamen Lebensführung in der jetzigen Ehe fehle (so Scholz, a.a.O., § 6 Rz. 28; Schwab-Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004, Teil IV Rz. 72), vermag der Senat nicht zu folgen. Dass eine persönliche Beziehung zur gemeinsamen Ehe (vgl. BGH NJW 2003, 2910, 2912) zu fordern ist, mag für die Fälle zutreffen, in denen ers...

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