Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 30.03.2004; Aktenzeichen 2 OH 1/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 29.4.2004 gegen den Beschluss des LG Wiesbaden vom 30.3.2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 900 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. In dem vom Antragsteller und Beschwerdegegner gegen den Antragsgegner und Beschwerdeführer angestrengten selbständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige entsprechend dem Beweisbeschluss des LG vom 16.1.2001 ein schriftliches Gutachten über die Berücksichtigung bestimmter DIN-Normen, insb. zum Schallschutz bei der Durchführung, der Planung und der Überwachung einer Bauausführung durch den Antragsgegner als Architekten, erstellt. Nach Übersendung des schriftlichen Gutachtens an die Parteien hat der Antragsteller ergänzende Fragen sowie einen Antrag auf Durchführung weiterer Erhebung durch den Sachverständigen gestellt. Der Antragsgegner hat die mündliche Erläuterung des Gutachtens zur Beantwortung von Fragen beantragt. Das LG hat durch Beschluss vom 18.3.2003 die Einholung eines Ergänzungsgutachtens entsprechend den von beiden Seiten gestellten Fragen und dem Antrag des Antragstellers angeordnet und die Einholung des Gutachtens davon abhängig gemacht, dass jede der Parteien einen Kostenvorschuss von jeweils 1.500 Euro einzahlt. Dieser Vorschuss ist von beiden Parteien bezahlt worden. Nachdem der Sachverständige das Ergänzungsgutachten mit einer die eingeholten Vorschüsse übersteigenden Kostenrechnung vorlegte, hat das LG durch Beschluss vom 28.1.2004 die Versendung des Gutachtens an die Parteien von der Einzahlung eines weiteren Vorschusses durch beide Parteien von jeweils 900 Euro abhängig gemacht. Der Antragsgegner hat daraufhin mit Schriftsatz vom 11.2.2004 beantragt, den Beschluss dahin abzuändern, dass der Kostenvorschuss allein dem Antragsteller auferlegt werde, weil die Vergütung und der Aufwendungsersatz des Sachverständigen ganz überwiegend durch vom Antragsteller beantragte weitere Schallschutzmessungen veranlasst worden seien. Durch Beschluss vom 30.3.2004 hat das LG den Änderungsantrag zurückgewiesen und dem Antragsgegner letztmalig aufgegeben, den Kostenvorschuss von 900 Euro einzuzahlen.

Gegen diesen ihm am 15.4.2004 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der am 29.4.2004 beim LG eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das LG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24.5.2004 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil gegen die angegriffene Entscheidung des LG eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses, denn im Beschluss vom 30.3.2004 hat das LG neben der Ablehnung einer Änderung des früheren Beschlusses die erneute Anforderung jenes Kostenvorschusses von 900 Euro ausgesprochen. Ob für die Anfechtung dieses Beschlusses ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, nachdem die erste Kostenanforderung vom 28.1.2004 nicht mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten worden ist, kann dahinstehen. Denn die Kostenanforderung ist jedenfalls nicht mit einer sofortigen Beschwerde selbständig angreifbar.

Eine Beschwerde gegen die Anforderung des Kostenvorschusses ist nicht nach § 6 GKG eröffnet, denn die Anforderung des Vorschusses für die Kosten einer Beweisaufnahme findet ihre Grundlage nicht in § 68 GKG, sondern ist in den §§ 379, 402, 492 Abs. 1 ZPO selbständig und abschließend geregelt (OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 63 zu § 5 GKG a.F.).

Eine sofortige Beschwerde gegen die Anforderung des Kostenvorschusses ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO statthaft. Da eine ausdrückliche gesetzliche Eröffnung des Rechtsmittels in § 379 ZPO nicht vorgesehen ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ist die sofortige Beschwerde nur dann statthaft, wenn durch die angegriffene Entscheidung ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist bei der Anforderung eines Vorschusses durch das Gericht nicht der Fall, weil die Anordnung vom Gericht ausgeht (RG JW 1899, 820). Dementsprechend entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die auf § 379 S. 1 ZPO beruhende Anforderung eines Kostenvorschusses nicht selbständig anfechtbar ist und ihre Rechtmäßigkeit deshalb erst mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache (§§ 512, 557 Abs. 2 ZPO) überprüft werden kann (OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 63 zu § 5 GKG a.F.; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 379 Rz. 8; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 379 Rz. 4; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 379 Rz. 6; K. Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 3. Aufl., § 3 Rz. 51). Eine Beschwerde findet deshalb auch nicht gegen die Ablehnung einer Zurücknahme der Anordnung statt (Stein/Jonas/Berger, ZPO, 21. Aufl., § 379 Rz. 5).

Dies gilt in gleicher Weise auch für das selbständige Beweisverfahren. L...

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