keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Löchungsantrag. Grundschuld. Vermutung. Löschung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die unbeschränkte Beschwerde ist eröffnet für die Verfolgung eines Löschungsantrags, der auf die Nichtexistenz eines eingetragenen Grundschuldgläubigers gestützt wird, weil die Eintragung der Grundschuld insoweit nicht gutglaubensfähig ist. Eine Berichtigung nach § 22 GBO setzt aber voraus, dass sich an die unrichtige Eintragung gutgläubiger Erwerb anschließen kann.

2. Eine Vereinbarung im Sinn des § 1117 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben, wenn der Gläubiger nicht am Vertragsschluss beteiligt war und das Grundbuchamt nur zur Aushändigung an den Urkundsnotar ermächtigt wird.

3. Wenn die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB widerlegt ist, muss der wahre Berechtigte die Löschung einer Grundschuld bewilligen. Die Bewilligung des Buchberechtigten ist nicht ausreichend und wird im Fall des § 1163 Abs. 2 BGB durch die Vorlage des Briefes seitens des Eigentümers ersetzt.

4. Für die Löschung einer mangels Briefübergabe dem Eigentümer zustehenden Grundschuld bedarf es ebenso keiner Voreintragung des Eigentümers wie bei einer aus einer Fremdhypothek oder Fremdgrundschuld hervorgegangenen Eigentümerschuld.

 

Normenkette

BGB §§ 861, 1117, 1163 Abs. 2, § 1192; GBO §§ 19, 22, 35, 71 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 685/01)

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) veräußerten am …12.1999 zu UR-Nr …/1999 des Notars D., O1, den betroffenen Grundbesitz für 4.500.000,00 DM an den Facharbeiter O., der seit 1994 für sie als Hausmeister des Objekts tätig war. Die Vertragsbeteiligten bevollmächtigten Notariatsangestellte zur Belastung des Vertragsgegenstandes auch über den Kaufpreis hinaus, zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, zu Rangänderungen und Löschungen sowie zu allen dazu erforderlichen Bewilligungen und Anträgen (Blatt 100-106 d. A.). Auf Grund dieser Vollmacht bestellte die Notariatsangestellte Q zu UR-Nr. …/99 desselben Notars am …12.1999 eine Briefgrundschuld über 4.800.000,00 DM zu Gunsten des Beteiligten zu 2), wobei das Grundbuchamt ermächtigt wurde, den zu bildenden Brief an den Notar auszuhändigen (Blatt 110-112 d. A.). Die Eintragung der Grundschuld erfolgte am 25.01.2000 als Recht lfde. Nr. … in Abteilung III. Der Grundschuldbrief ging dem Notar laut Empfangsbekenntnis am 01.02.2000 zu (Blatt 119 d. A.). Die Beteiligten zu 1) und der Erwerber schlossen am 23.05.2000 eine Aufhebungsvereinbarung hinsichtlich des Vertrages vom …12.1999 (UR-Nr. …/2000 des Notars X, Blatt 123-125 d. A.), in der sie erklärten, das mit der Grundschuld gesicherte Darlehen sei nicht ausgezahlt worden und der Grundschuldbrief sei für die Beteiligten zu 1) von dem Notar verwahrt worden und werde noch immer für sie verwahrt. Da die Grundschuld mangels Valutierung den Beteiligten zu 1) als Eigentümergrundschuld zustehe, bewilligten sie die Löschung und wiesen den Notar an, den Grundschuldbrief zum Zweck der Löschung dem Grundbuchamt vorzulegen. Der Erwerber bewilligte die Löschung der am 04.01.2000 in Abt. II als lfde. Nr. … zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung und die Beteiligten zu 1) beantragten die Löschung von Grundschuld und Auflassungsvormerkung (Blatt 125 d.A.).

Der Urkundsnotar hat diese Aufhebungsvereinbarung mit dem Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld beim Grundbuchamt eingereicht und vorgetragen, eine Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 2) könne nicht vorgelegt werden, da dieser offenkundig nicht existiere. Anfragen über professionelle Personen-Suchmaschinen im Internet hätten ergeben, dass eine Person namens K. nicht feststellbar sei und die in dem Darlehensvertrag angegebene Adresse nicht zutreffe. Der Käufer, der keinen direkten Kontakt zu dem in dem Darlehensvertrag genannten Darlehensgeber gehabt habe, sei offensichtlich einem Finanzierungsschwindel aufgesessen und habe deshalb auch Strafanzeige erstattet.

Das Grundbuch sei auch in der Hinsicht unrichtig, dass es sich materiellrechtlich um eine Eigentümergrundschuld handele. Weder sei eine Einzahlung der Darlehensumme auf dem Notaranderkonto erfolgt, noch sei der Grundschuldbrief an den Beteiligten zu 2) herausgegeben worden. Es sei auch kein Übergabeersatz vereinbart worden, sondern der Notar verwahre den Brief für die Beteiligten zu 1) und sei nur gegen auflagenfreie Zahlung des Kaufpreises zu Herausgabe berechtigt. Deshalb haben die Antragsteller die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO beantragt und hilfsweise angeregt, die Eintragung wegen Gegenstandslosigkeit zu löschen.

Nach Erlass einer formunwirksamen Zwischenverfügung am 23.12.2000 (Blatt 158 d. A.), die durch das Landgericht mit Beschluss vom 05.02.2001 zu Aktenzeichen 2/9 T 29/01 (Blatt 167, 168 d. A.) aufgehoben wurde, hat das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung der Grundschuld mit Beschluss vom 22.10.2001 (Bl. 180 d.A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Grundbuchamt auf die in der formunwirk...

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