Entscheidungsstichwort (Thema)

Notar. Gesellschafterliste. Geschäft. Vorlagebeschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Erstellung der Liste der Gesellschafter im Rahmen der Beurkundung der Anmeldung der Gesellschaft fällt nach Auffassung des Senats eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nicht an.

 

Normenkette

KostO §§ 32, 147, 156; FGG § 28 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 02.07.2007; Aktenzeichen 5 T 303/06)

 

Tenor

Die weitere (Anweisungs-)beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 02. Juli 2007, 5 T 303/06, wird gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO a.F. in Verbindung mit § 28 Abs. 2, 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

Mit Urkundenrollennummer .../05 beurkundete der Notar die Gründung einer GmbH, in der die Beteiligte zu 2) errichtet wurde. Darüber hinaus fertigte er eine Liste der Gesellschafter (Stand 21.09.2005), die von den beiden Gesellschaftern der Beteiligten zu 2) am Tage der Beurkundung unterschrieben wurde. Darüber hinaus holte er eine Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur firmenrechtlichen Unbedenklichkeit ein. Die Kostenschuldnerin hatte den Notar sowohl mit der Erstellung einer Liste der Gesellschafter als auch mit der Einholung der firmenrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Industrie- und Handelskammer beauftragt, da es ihr wirtschaftliches Interesse sei, dass die Gründung möglichst reibungslos und zügig erfolge.

In seiner Kostenrechnung vom 22.09.2005 (Bl. 37 d. A.) stellte der Notar für die Einholung der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer sowie das Fertigen der Gesellschafterliste neben den sonstigen Gebühren jeweils eine 5/10-Gebühr gemäß §§ 32, 147 Abs. 2 KostO von 17,-- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer aus einem Geschäftswert von jeweils 3.750,-- EUR, was 15% des Beurkundungsgeschäftswertes ausmacht, in Rechnung.

Bei der im Januar 2006 durchgeführten Prüfung durch den Präsidenten des Landgerichts Darmstadt wurde die genannte Kostenrechnung im Hinblick auf die beiden vorgenannten Positionen beanstandet. Mit Verfügung vom 03.03.2006 wurde der Notar vom Präsidenten des Landgerichts Darmstadt angewiesen, eine Entscheidung gemäß § 156 Abs. 6 KostO a. F. herbeizuführen.

Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 02.07.2007 stellte das Landgericht fest, dass dem Notar eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO für die Einholung der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zustehe, für die der Handelsregisteranmeldung beizufügende Gesellschafterliste (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) hingegen eine weitere Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nicht erhoben werden könne. Bei der Einholung einer Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer handele es sich nicht um ein gebührenfreies Nebengeschäft, sondern um eine gebührenpflichtige Tätigkeit nach § 147 Abs. 2 KostO. Immer dann, wenn eine Tätigkeit des Notars über reine Vorbereitungs- oder Vollzugstätigkeiten hinausgehe und sie sich nicht an das Gericht oder die am Hauptgeschäft Beteiligten richte, sondern an einen am Urkundsgeschäft nicht beteiligten Dritten, handele es sich nach Auffassung der Kammer um eine nach § 147 Abs. 2 KostO zu vergütende Geschäftsbesorgung des Notars, so dass auch die Anfrage des Notars bei der Industrie und Handelskammer wegen der Zulässigkeit der Firma kein Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO darstelle. Denn allein dem Handelsregistergericht obliege es nach § 23 HRV (Handelsregisterverordnung) bei Zweifeln ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer einzuholen und es gehöre somit nicht zum Pflichtenkreis des Notars im Rahmen der Firmengründung die gesetzeskonforme Gestaltung der Firma durch gebührenfreie Beratung oder Einholung der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer sicher zu stellen. Wenn die Beteiligten - wie im vorliegenden Fall - das Risiko einer Verzögerung der Eintragung nicht eingehen möchten, so sei es ihnen unbenommen, den Notar zur gesonderten Geschäftsbesorgung zusätzlich und damit kostenpflichtig im Rahmen des § 147 Abs. 2 KostO zu beauftragen.

Im Gegensatz dazu handele es sich bei dem Entwurf der Gesellschafterliste durch den Notar um ein "minder wichtiges" Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO, das den Pflichtenkreis des Notars im Rahmen des Vollzugs der Firmengründung nach §§ 7, 8 GmbHG gegenüber dem Handelsregistergericht betreffe, und damit eine gesonderte Gebühr nicht auslöse.

Mit Datum vom 09.07.2007 hat der Notar weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt und mit Schriftsatz vom 16.07.2007 auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 06.07.2007 die weitere Beschwerde dahingehend erweitert, als das Landgericht ihm einen Gebührenanspruch im Hinblick auf die Einholung der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zugesprochen hat.

Der Senat hat im Verfahren der weiteren Beschwerde auch die Beteiligte zu 2) herangezogen und den Beteiligten sowie dem Präsidenten des Landgerichts Darmstadt Gelegenheit gegeben, zu der vom Senat erwogenen Vorlage des Re...

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