Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch bedarf es eines Eintragungsantrags und der einseitigen Bewilligung des Betroffenen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es in der Regel nicht in Betracht, die Vormerkungseintragung im Grundbuch vom Nachweis der Vertretungsberechtigung des Vormerkungsberechtigten abhängig zu machen.

 

Normenkette

GBO §§ 13, 15, 19

 

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Verfügung vom 29.09.2021)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird zu Ziffer 2. aufgehoben.

 

Gründe

I. Im betroffenen Grundbuch ist in Abt. I, lfd. Nr. 1, die A, Kommanditgesellschaft dänischen Rechts, Stadt1, Dänemark, als Eigentümerin eingetragen. Mit Schreiben vom 27.09.2021 hat Notar B, Stadt2, seine notarielle Urkunde vom 24.09.2021, UR-Nr. ..., zu dem betroffenen Grundbuch eingereicht. Ausweislich dieser Urkunde (Bl. 125 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, haben die A, eingetragen im zentralen Unternehmensregister des dänischen Gewerbeamts, und die Beschwerdeführerin einen Optionsvertrag (Teil B) bzw. Kaufvertrag (Teil C), der aufschiebend bedingt vereinbart ist (Teil B § B 1), geschlossen. Für die nach den Angaben in der notariellen Urkunde in der Kamer van Koophandel unter KvK-Nr. ... eingetragene Beschwerdeführerin ist C aufgetreten. In der Urkunde heißt es insoweit: "Der Notar bescheinigt, dass ihm bei der Beurkundung die 1. Ausfertigung der notariell beurkundeten Vollmacht vom 21.08.2020 (UR.-Nr. ... des Notars B, Stadt1) nebst dortigem Existenz- und Vertretungsnachweis nach § 21 BNotO vorgelegen hat, in der der zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführer (D) der (...= Beschwerdeführerin) gehandelt hat, und sich aufgrund der Einsichtnahme in diese Vollmacht eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht des Unterzeichnenden als Bevollmächtigter zur Vornahme der in dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen der (... = Beschwerdeführerin) ergibt." Ausweislich Teil B § B 4 dieser Urkunde haben die Vertragsparteien zur Sicherung des künftigen Anspruchs auf Eigentumsverschaffung aus diesem Optionsvertrag zur Sicherung der Eigentumsübertragung auf den Käufer (= die Beschwerdeführerin) die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Notar B hat in seinem Schreiben vom 27.09.2021 gegenüber dem Grundbuchamt gemäß § 15 GBO die Eintragung der Eigentumsvormerkung beantragt.

Durch die angefochtene Zwischenverfügung (Bl. 175 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, hat das Grundbuchamt neben weiteren Beanstandungen unter Ziffer 1. zunächst ausgeführt, dass zum Nachweis der Vertretungsberechtigung auf Verkäuferseite ein von einem vereidigten Dolmetscher übersetzter Gesellschaftsregisterauszug des dänischen Handelsregisters fehle. Unter Ziffer 2. hat es weiter ausgeführt, dass zum Nachweis der Vertretungsberechtigung auf Käuferseite keinerlei Unterlagen vorlägen. Von daher sei diese durch Vorlage eines von einem vereidigten Dolmetscher übersetzten Gesellschaftsregisterauszugs des niederländischen Handelsregisters sowie die Vollmacht in der Form des § 29 GBO mit Apostille (nachzuweisen). Eine Bescheinigung durch einen deutschen Notar nach § 21 BNotO sei für das niederländische Register nicht ausreichend, da dieses insbesondere seiner Beweiswirkungen (nach) mit dem deutschen Register nicht vergleichbar sei. Vorliegend fehle es in der Bescheinigung zudem an § 21 Abs. 2 Satz 2 BNotO.

Mit Schreiben vom 14.10.2021 (Bl. 177 d. A.) hat Notar B gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem bescheinigt, "dass mir bei der Beurkundung die erste Ausfertigung der notariell beurkundeten Vollmacht vom 21.08.2020 (UR.-Nr. ... des beurkundenden Notars) nebst dortigem Existenz- und Vertretungsnachweis vom 21.08.2021 nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO vorgelegen hat, in der der zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführer (D) der X1 B. V. (KvK ...) gehandelt hat, diese wiederum handelnd für X2 N. V. (KvK ...) und diese wiederum handelnd für (...= die Beschwerdeführerin), und sich aufgrund meiner Einsichtnahme in diese Vollmacht eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht des Unterzeichnenden als Bevollmächtigter zur Vornahme der in dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen der (... = Beschwerdeführerin) ergibt." Durch Verfügung vom 25.10.2021 (Bl. 194 d. A.) hat das Grundbuchamt dem Notar mitgeteilt, dass dieser Schriftsatz zum Nachweis der Vertretungsberechtigung auf Käuferseite nicht ausreichend sei.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2021 (Bl. 197 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beschwerdeführerin gegen die Zwischenverfügung vom 29.09.2021 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, diese aufzuheben sowie das Grundbuchamt anzuweisen, von seinen mit dieser Zwischenverfügung mitgeteilten Bedenken zum Nachweis der Vertretungsberechtigung sowohl auf Verkäuferseite als auch auf Käuferseite Abstand zu nehmen. Zur...

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