Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bindungswirkung der Entscheidung der aktenführenden Stelle über Akteneinsicht eines Dritten in beigezogene Akten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung der aktenführenden Stelle (hier: Landeskartellbehörde) über die Versagung einer der Zustimmung zur Einsicht in beigezogene Akten durch einen Dritten ist für das beiziehende Gericht bzw. dessen Verwaltung bindend (wie bereits: OLG Frankfurt am Main, 20. Zivilsenat, Beschluss vom 23.9.2019 - 20 VA 21/18).

 

Normenkette

EGGVG § 23; GWB §§ 70, 72; ZPO § 299

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.2020, mit dem dieser ein Gesuch des Antragstellers auf Gewährung von Einsichtnahme in Akten der Landeskartellbehörde (erneut) zurückgewiesen hat, die zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts beigezogen sind.

Der Antragsteller wandte sich unter dem 28.04.2017 an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (im Folgenden kurz: Landeskartellbehörde) und begehrte dort Einsichtnahme in die Akten eines kartellbehördlichen Verfahrens gegen die A AG (im Folgenden auch kurz: die A).

Die von der Landeskartellbehörde zu dem Akteneinsichtsgesuch angehörte A widersprach der Einsichtnahme. Nach weiterer Korrespondenz mit den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers teilte die Landeskartellbehörde diesen unter dem 25.01.2018 mit, dass die Akten an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum dortigen Aktenzeichen ... versandt seien, weshalb über das Gesuch nicht entschieden worden sei. Es werde anheimgestellt, einen entsprechenden Antrag bei dem Oberlandesgericht zu stellen.

Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 27.03.2018 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, nahm Bezug auf das Schreiben der Landeskartellbehörde vom 25.01.2018 und wiederholte sein auf Einsichtnahme in die Akten der Landeskartellbehörde gerichtetes Gesuch.

Der Präsident des Oberlandesgerichts lehnte nach Anhörung der A und der Landeskartellbehörde das Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers mit Verfügung vom 01.06.2018 ab. Er stellte dabei im Wesentlichen darauf ab, dass es keine Rechtsgrundlage für die Einsichtnahme eines Dritten in die Akten eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens nach dem GWB gebe.

Bereits gegen jene Verfügung vom 01.06.2018 wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, auf welchen der Senat mit Beschluss vom 23.09.2019 (Az. 20 VA 21/18, Bl. 7 ff. d. A.; veröffentlicht u. a. bei juris) diese aufhob und den Präsidenten des Oberlandesgerichts zur (erstmaligen) Bescheidung des - auf Akteneinsicht in die Behördenakten gerichteten Gesuchs - unter Beachtung der Rechtauffassung des Senats verpflichtete.

Der Senat führte zu den Gründen im Wesentlichen aus, dass mit der dort angefochtenen Verfügung ein von dem Antragsteller nicht gestellter Antrag auf Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Beschwerdeverfahrens beschieden worden sei, während sich das Gesuch auf Einsichtnahme in die beigezogenen behördlichen Akten bezogen habe.

Mit ausführlicher Begründung legte der Senat weiter dar, dass dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei der zu treffenden Entscheidung über das auf die Behördenakten bezogene Gesuch keine eigene Prüfungskompetenz zustehe. Vielmehr werde er die Einsichtnahme in jene Akten nur dann und nur in dem Umfang zu bewilligen haben, welcher von einer von ihm einzuholenden Zustimmung der Landeskartellbehörde als der aktenführenden Stelle umfasst sei.

Die von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts daraufhin erneut um Stellungnahme zu dem Akteneinsichtsgesuch ersuchte Landeskartellbehörde erklärte mit Schreiben vom 06.03.2020 (Bl. 28 ff. d. A.), keine Zustimmung zur Einsichtnahme des Antragstellers in ihre Behördenakten zu erteilen. Wegen dessen ausführlicher Begründung wird auf das genannte Schreiben vom 06.03.2020 verwiesen.

Mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 16.06.2020 (Bl. 21 ff. d. A.) wies der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den von ihm mit der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter betrauten Richter am Oberlandesgericht das Gesuch des Antragstellers (erneut) zurück.

Zu den Gründen, wegen deren auch auf den angefochten Bescheid Bezug genommen wird, hat er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den bereits benannten Senatsbeschluss vom 23.09.2019 darauf verwiesen, dass die aktenführende Behörde ihre Zustimmung zur Akteneinsicht nicht erteilt habe und er an die Würdigung der Landeskartellbehörde gebunden sei.

Gegen jenen Bescheid hat der Antragsteller mit bei dem Oberlandesgericht am 10.07.2020 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 09.07.2020 (Bl. 1 ff. d. A.) Antrag auf g...

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