Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Umgangsverpflichteten für Kosten, die durch Verhinderung des titulierten Umgangs entstehen

 

Leitsatz (amtlich)

Das in § 1684 BGB geregelte elterliche Umgangsrecht begründet zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das durch § 1684 Abs. 2 BGB näher ausgestaltet wird und an dem das Kind als Begünstigter teilhat. Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind, umfasst dieses gesetzliche Rechtsverhältnis auch die Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Bedacht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem Kind nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann - unter Heranziehung der zur positiven Forderungsverletzung entwickelten Grundsätze - Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen.

 

Normenkette

BGB §§ 1684, 280

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.10.2014; Aktenzeichen 401 F 1320/11)

 

Tenor

Der Beschluss des AG -Familiengericht- Frankfurt am Main, Az. 401 F 1320/11 ..., wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 360,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.03.2011 zu zahlen.

Die Kosten beider Instanzen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Antragstellers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2013 verursachten Mehrkosten werden gegeneinander aufgehoben. Die durch die Säumnis am 05.11.2013 verursachten Mehrkosten trägt der Antragsteller.

Der Wert für den zweiten Rechtszug wird festgesetzt auf 738,78 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des im Jahr 2003 geborenen Kindes ..., das bei der Kindesmutter lebt. Die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind war Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem AG -Familiengericht- Frankfurt am Main - und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller wegen nicht stattgefundener Umgangstermine Ansprüche auf Ersatz angefallener Fahrtkosten und Verdienstausfall in Höhe von gesamt 738,78 Euro geltend. Diese Umgangstermine wurden durch Beschluss des Senats vom 12.05.2010 (AZ ...) in Form von sechs begleiteten Terminen in den Räumen der ...,..., Stadt1, auf den ... 05.2010,... 06.2010,... 06.2010,... 07.2010,... 07.2010 und ... 08.2010 jeweils für die Dauer von drei Stunden in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr festgelegt. Zur Begleitung der Umgangskontakte bzw. der Übergabe des Kindes wurde eine Umgangsbegleiterin eingesetzt.

Am ... 05.2010 fand kein Umgang statt. Die Antragsgegnerin hatte gegenüber der Umgangsbegleiterin vorab mitgeteilt, diesen Termin wegen ihrer Erwerbstätigkeit nicht wahrnehmen zu können. Einer durch die Umgangsbegleiterin beim Antragsgegner bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigten angefragten Verschiebung des Umgangs auf den ... 05.2010 stimmte der Antragsgegner vorab nicht zu und erschien am ... 05.2010 am für die Wahrnehmung des Umgangs angegebenen Ort. Ein sodann mit der Umgangsbegleiterin vereinbarter Ersatztermin fand am Samstag, den ... 05.2010, statt, wurde jedoch nach kurzer Zeit abgebrochen. Auch am ... 06.2010 fand der Umgang nicht in dem angeordneten zeitlichen Umfang statt. Am ... 06.2010 und ... 07.2010 erschien der Antragsteller ebenfalls zum festgesetzten Zeitpunkt, die Antragsgegnerin, die vorab angekündigt hatte, die Termine wegen Urlaubs nicht wahrnehmen zu können, und das Kind waren nicht erschienen. Am ... 07.2010 fand kein Umgang statt, obgleich die Beteiligten angereist waren. Das Kind weigerte sich, die Treppe im Gebäude hinaufzugehen, wo der Vater im ersten Stock wartete. Beim Termin am ... 08.2010 teilte der Vater telefonisch vorab seine Verspätung mit, die Mutter reiste mit dem Kind, das sich gegenüber dem Umgang ablehnend äußerte, wieder ab. Zum im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitigen Ablauf der Termine wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren sowie die beigezogenen Akten des Ordnungsgeldverfahrens ... des AG - Familiengericht -..., dort insbesondere die Berichte der Umgangsbegleiterin vom 31.05.2015, Bl. 21ff, 16.08.2010, Bl. 36ff, und das Terminsprotokoll vom 24.09.2010, Bl. 198ff der beigezogenen Akten verwiesen. Weiter wird auf die beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens, AG - Familiengericht -...,... verwiesen.

Der Antragsteller erwirkte zum vorliegend geltend gemachten Anspruch gegen die Antragsgegnerin zunächst einen am 16.03.2011 zugestellten Mahnbescheid. Nach Abgabe des Verfahrens an das AG Stadt2 und Verweisung an das AG - Familiengericht - Frankfurt am Main erging zunächst am 05.11.2013 ein Versäumnisbeschluss gegen den Antragsteller, nachdem zu dem auf di...

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