Verfahrensgang

AG Offenbach (Aktenzeichen 38 C 162/18)

 

Tenor

Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständiges Gericht (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt beide Beklagte als Gesamtschuldner auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Der beim Amtsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage liegt Folgendes zu Grunde: Nach dem klägerischen Vortrag verursachte der Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug im Bezirk des Amtsgerichts Offenbach einen Verkehrsunfall, bei dem dem Ehemann der Klägerin ein Schaden entstand. Diesen Anspruch hat der Ehemann an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin benannte als Adresse des Beklagten zu 1) eine solche in Frankfurt am Main. Der Sitz der Beklagten zu 2) befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts Coburg.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 7.3.2018 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Parteien darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beständen. Der Unfall solle sich in Heusenstamm ereignet haben, was zum Bezirk des Amtsgerichts Offenbach gehöre.

Daraufhin trug die Klägerin vor, dass die Beklagte zu 2) eine Niederlassung in Frankfurt am Main unterhalte, nämlich die Schadensaußenstelle Frankfurt am Main in der Lyoner Straße 10. Diese sei zumindest zum Teil involviert gewesen. Daher ergebe sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Vorsorglich und hilfsweise beantragte sie die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Offenbach (Bl. 20 d.A.). Hierzu gewährte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 26 d.A.).

Die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 1) unter der angegebenen Anschrift in Frankfurt am Main scheiterte. Die Klägerin wurde zur Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift des Beklagten aufgefordert (Bl. 24 d.A.). Dem kam sie - auch zwischenzeitlich - nicht nach.

Daraufhin erklärte sich das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10.4.2018 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Offenbach. Zur Begründung verwies es auf den Hinweis vom 7.3.2018 (Bl. 29f. d.A.).

Das Amtsgericht Offenbach hat am 26.4.2018 (Bl. 34f. d.A.) beschlossen, den Rechtsstreit nicht zu übernehmen und hat die Sache dem OLG Frankfurt am Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main dürfe willkürlich sein. Der Beklagte zu 1), gegen den die Klage noch nicht zugestellt worden sei, habe zum Zeitpunkt des Unfalls noch in Frankfurt am Main gewohnt, so dass das Amtsgericht Frankfurt am Main gemäß §§ 29 ZPO, 269 BGB insoweit zuständig sei. Sein jetziger Wohnsitz sei noch nicht festgestellt. Die Beklagte zu 2) habe ihren Sitz zwar in Coburg, habe aber im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main nach ihrem unbestrittenen Vortrag eine Zweigniederlassung. Damit wäre das Amtsgericht Frankfurt am Main auch insofern zuständig. Die vorstehenden Erkenntnisse lägen auf der Hand, so dass sich deren Übersehen als willkürlich erweise. Jedenfalls hätte es sich durch die mitgeteilte Anschrift des Beklagten zu 1) und den ausdrücklichen Hinweis zur Beklagten zu 2) aufgedrängt, sich in dem Verweisungsbeschluss hiermit zu befassen.

Die Parteien haben zu dem Bestimmungsantrag keine Stellung genommen.

II. Das Oberlandesgericht Frankfurt ist als das gemeinsam nächsthöhere Gericht zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen (§ 36 Abs. 1 ZPO).

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main als auch das Amtsgericht Offenbach haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

1. Auf der Grundlage des unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Klägerin bestand im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main für die Beklagte zu 2) der Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO). Dabei hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die dortige Niederlassung als Schadensaußenstelle zum Teil in die Abwicklung involviert gewesen sei. Sie hat damit hinreichend den Bezug der Klage zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung dargelegt, der bei Klagen aus unerlaubter Handlung dann besteht, wenn z.B. die Niederlassung zur Schadensabwicklung tätig wird (Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage, § 21 Rn. 8).

Die Klägerin hat daher mit Erhebung der Klage gegen die Beklagte zu 2) vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main von ihrem nach § 35 ZPO bestehenden Wahlrecht zwischen dem besonderen Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO beim Amtsgericht Frankfurt am Main und dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO beim Amtsgericht Offenbach, bindend Gebrauch gemacht.

Zum Zeitpunkt des hilfsweise gestellten Antrages der Klägerin vom 14.3.2018, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Offenbach zu verweisen, war das Amtsge...

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