Leitsatz (amtlich)

Bei der Anmeldung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers, der auch Gesellschafter ist, zum Handelsregister ist der Zugang oder die Zustellung der Niederlegungserklärung gegenüber einem weiteren Gesellschafter durch Urkunden nachzuweisen.

 

Normenkette

BGB § 132; GmbHG §§ 39, 46 Nr. 5, § 78

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 23.03.2006; Aktenzeichen 15 T 4/06)

AG Offenbach (Aktenzeichen HRB 41323)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Eintragungsanträge vom 31.10.2005 und 24.1.2006 zurückgewiesen werden.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller meldete unter dem 31.10.2005 zur Eintragung in das Handelsregister an, dass er nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft sei und versicherte zugleich an Eides statt, er habe das beigefügte Schreiben über seine Amtsniederlegung vom 6.10.2005 dem einzigen neben ihm vorhandenen Mitgesellschafter in Paris vorgelegt, der dieses Schreiben zwar zur Kenntnis genommen, die Bestätigung des Erhaltes auf einer Kopie jedoch verweigert habe.

Die Rechtspflegerin des Registergerichtes beanstandete mit Schreiben vom 17.11.2005, dass es am Nachweis des Zuganges des Niederlegungsschreibens bei dem Gesellschafter fehle und regte an, der Geschäftsführer möge sein Amt in einem dem Mitgesellschafter per Einschreiben mit Rückschein zuzustellenden Schreiben erneut mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung seines Ausscheidens in das Handelsregister niederlegen und sodann eine erneute Anmeldung mit einer beglaubigten Abschrift des Niederlegungsschreibens sowie des Rückscheines vornehmen.

Daraufhin meldete der Antragsteller sein Ausscheiden als Geschäftsführer mit Schreiben vom 24.1.2006 unter Bezugnahme auf das bereits übersandte Niederlegungsschrei-ben erneut an und versicherte zusätzlich an Eides statt, der derzeitige Aufenthalt des Mitgesellschafters, der angeblich in Tunesien polizeilich gesucht werde, sei ihm nicht bekannt. Des Weiteren machte er geltend, da er selbst Gesellschafter sei, müsse es ausreichen, wenn er sich selbst gegenüber die Amtsniederlegung als Geschäftsführer erkläre.

Die Rechtspflegerin wies mit Schreiben vom 7.2.2006 darauf hin, dass eine Amtsniederlegung des Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter ist, sich selbst gegenüber nicht möglich sei und regte erneut die Rücknahme sämtlicher bisher gestellter Anträge an.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8.2.2006 Erinnerung ein und regte zugleich die Löschung der Gesellschaft an, da sie über kein Vermögen mehr verfüge und auch keine Geschäftsräume mehr habe.

Nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin wies das LG die Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen der Rechtspflegerin vom 17.11.2005, 13.12.2005 und 7.2.2006 zurück und führte zur Begründung aus, die materielle Wirksamkeit der Willenserklärung einschließlich ihres Zuganges, der notfalls auch im Wege der Zustellung gem. § 132 BGB bewirkt werden könne, sei vom Registergericht als Voraussetzung der Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers von Amts wegen zu prüfen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der weiteren Beschwerde, mit der er insb. geltend macht, die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass nach § 15 Abs. 2 FGG eine tatsächliche Behauptung durch Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht werden könne; da die öffentliche Zustellung nach § 132 Abs. 2 BGB auf einer Fiktion beruhe und strengen Voraussetzungen unterliege, sei zu vermuten, dass das zuständige AG im Hinblick auf die bereits vorgelegte eidesstattliche Versicherung eine öffentliche Zustellung ablehnen würde.

II. Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Beendigung des Geschäftsführeramtes kann auf der Grundlage der bisher vorgelegten Anmeldungen und Urkunden nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

Nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind nach § 39 Abs. 2 GmbHG die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Anmeldung ist nach § 78 GmbHG durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl zu bewirken.

Bei der Erklärung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit dem Zugang bei dem Gesellschaftsorgan, das für die Bestellung der Geschäftsführer zuständig ist, wirksam wird. Dies ist mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag im vorliegenden Falle somit gem. § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafter-versammlung. Allerdings soll nach einer neueren Entscheidung des BGH (BGH v. 17.9.2001 - II ZR 378/99, MDR 2002, 161 = GmbHR 2002, 26 = BGHReport 2002, 21 = DNotZ 2002, 302) es ausreichend sein...

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