Tenor

Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000 DM aufgegeben, den von ihm auf dem Grundstück … gehaltenen Pfau in der Zeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr in einem geschlossenen Raum unterzubringen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller hat durch eigene eidesstattliche Versicherung und durch eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau glaubhaft gemacht, daß der Antragsgegner auf dem von ihm gepachteten Grundstück, das gegenüber dem Grundstück des Antragstellers liegt, einen Pfau hält, der ab 3.00 Uhr nachts etwa stündlich schreit, so daß der Antragsteller und seine Ehefrau im Schlaf gestört werden. Letzteres kann auch deshalb ohne weiteres angenommen werden, weil Schreie von Pfauen in der Tat sehr grell und durchdringend sind. Dem Antragsteller steht deshalb ein Anspruch auf Beseitigung dieser Störung aus § 1004 BGB zu. Die Beeinträchtigung ist auch nicht, wie das Landgericht meint, nach § 906 BGB als unwesentliche anzusehen und deshalb hinzunehmen. Selbst wenn sich die Grundstücke des Antragstellers und des Antragsgegners in einem mehr ländlichen Gebiet befinden, kann die Störung nicht als ortsüblich betrachtet werden. Soweit das Landgericht ausführt, in Niederursel komme es durch Schreien freilebender Tiere zum Beispiel durch Schreie von Katzen und Fasanen, ohnehin zu Störungen, so daß das Schreien des Pfaus das nach den örtlichen Gegebenheiten hinzunehmende Maß an Beeinträchtigungen nicht überschreite, kann dem nicht gefolgt werden. Denn zum einen sind Pfauenschreie, wie ausgeführt, in besonderer Weise eindringlich und störend, zum anderen tritt die Störung nach den Angaben des Antragsstellers jede Nacht regelmäßig und mit gleicher Intensität auf, was bei etwaigen Störungen durch freilebende Tiere nicht der Fall ist.

Das Interesse des Antragstellers an ungestörter Nachruhe überwiegt auch dasjenige des Antragsgegners, dem es zumutbar ist, den Pfau nachts in einem geschlossenen Raum unterzubringen, so daß die Belästigung des Antragstellers im Zweifel ausgeschlossen oder zumindest erheblich gemildert wird. Der Senat hat deshalb diese Maßnahme nach § 940 ZPO für angemessen gehalten, zumal der Antragsteller vorgetragen hat, nach dem ersten Auftreten der nächtlichen Schreie des Pfaus im Juni vergangenen Jahres, habe der Antragsgegner auf ein Mahnschreiben hin für Abhilfe gesorgt, wobei in dem Mahnschreiben darauf hingewiesen wurde, die Störung beruhe offenbar darauf, daß der Pfau auch nachts frei herumlaufe, während sie im Zweifel behoben werden könne, wenn der Pfau nachts in einen geschlossenen Raum gebracht würde. Sollte wider Erwarten diese Maßnahme nicht ausreichen, so ist der Antragsteller nicht gehindert, Abhilfe auf andere Weise zu verlangen und gegebenenfalls erneut eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Ein Eilbedürfnis ist auch zu bejahen, so daß die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 937 Abs. 2. ZPO). Denn es ist einsichtig, daß eine nächtliche Ruhestörung über längere Zeit zu starken Beeinträchtigungen des Wohlbefindens führt und auch negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Antragstellers und seiner Ehefrau haben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI854247

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