Leitsatz (amtlich)

Gefährdung des Kindeswohls bei Durchführung von Umgangskontakten

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.09.2018; Aktenzeichen 409 F 9251/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen.

Die durch die Beschwerde verursachten Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Das auf Anregung des Jugendamtes eingeleitete Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und seiner am XX.XX.2006 geborenen Tochter B. B lebt seit der Trennung der Eltern im Jahr 2010 bei der Mutter, der nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern mit Beschluss des Familiengerichts vom 29.06.2016 (Az. ...15) die Alleinsorge übertragen wurde.

Nach der Trennung der Eltern fanden Umgangskontakte zunächst regelmäßig auch mit Übernachtungen statt. Zum Umfang der Umgangskontakte, insbesondere zu Ferienaufenthalten im Ausland (Italien), führten die Eltern zahlreiche Verfahren. Nachdem der Vater sich zunehmend grenzüberschreitend verhielt und B unter Druck setzte, wurden mit Beschluss vom 29.06.2016 (Az. .../13) vierzehntägig beschützte Umgangskontakte in den Räumen der X GbR in Stadt1 angeordnet. Diese Kontakte fanden zunächst bis Juni 2017 statt und wurden beendet, da der Vater die Vorgaben für die Umgänge nicht einhielt. So tauschte der Vater außerhalb des Umgangs WhatsApp-Nachrichten mit seiner Tochter aus, um Treffen mit ihr zu vereinbaren, und brachte entgegen der Vereinbarung mit den Mitarbeitern des Instituts einen Hundewelpen mit zu einem Umgangstermin.

Mit Beschluss vom 27.8.2017 (Az. .../17) ordnete das Gericht den Ausschluss des Umgangs bis zum 31.8.2018 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 2.3.2018 (4 UF 221/17) nach Anhörung des Kindes durch den Berichterstatter zurück.

Am 21.6.2018 berichtete B in der Schule, ihr Vater sei als Fahrer eines Taxis morgens an der Bushaltestelle an ihr vorbeigefahren, habe angehalten und sie aufgefordert, in das Taxi einzusteigen. Sie solle niemandem von dieser Begegnung erzählen. B kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern rief ihre Mutter an und informierte ihren Lehrer.

Nach diesem Vorfall regte das Jugendamt mit vorliegendem Antrag vom 24.7.2018 an, den Umgang weiter auszuschließen, da der Vorfall B massiv verunsichert habe.

Der Vater trat diesem Vortrag entgegen und erklärte, er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer nur zufällig an der Bushaltestelle vorbeigekommen, er wisse nicht einmal, welche Schule B besuche.

Nach persönlicher Anhörung des Kindes am 22.8.2018 und der Kindeseltern am 23.8.2018 schloss das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung den Umgang des Vaters bis zum 3.9.2020 aus und untersagte dem Vater eine Kontaktaufnahme - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.

Mit am 14.9.2018 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben vom 13.9.2018, das mit Verfügung vom 17.9.2018 dem Amtsgericht übermittelt wurde und dort am 21.9.2018 eingegangen ist, beantragt der Vater die sofortige Aufhebung des Umgangsausschlusses sowie die Wiederherstellung des Kontaktes entsprechend dem Alter des Kindes.

Die Kindesmutter ist diesem Antrag entgegen getreten. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt unterstützen den Antrag der Kindesmutter.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Das an den Senat gerichtete Schreiben vom 13.9.2018 ist als Beschwerde des Vaters gegen die erstinstanzliche Entscheidung auszulegen und als solche zulässig und insbesondere form- und fristgerecht, § 58 Abs. 1 i.V.m. § 63, § 64 FamFG eingelegt.

In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Das Familiengericht hat zutreffend die Voraussetzungen für eine befristete Aussetzung des Umgangs zwischen B und ihrem Vater nach § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB bejaht.

Nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und dessen Ausübung näher regeln. Danach kann das Gericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wobei ein Ausschluss oder Einschränkung des Umgangs über eine längere Zeit nur gerechtfertigt ist, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.

Der Senat teilt die Einschätzung des Familiengerichts, dass im Falle der Durchführung von Umgangskontakten weiterhin das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.

Das Umgangsrecht steht ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Gerichtliche Regelungen zum Umgang müssen sowohl die Grundrechtsposit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge