Leitsatz (amtlich)

Eine nicht gebührenrechtlich begründete Einwendung ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO unbeachtlich, wenn sie völlig substanzlos, nicht nachvollziehbar und aus der Luft gegriffen ist.

 

Normenkette

BRAGO § 19 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.09.2005; Aktenzeichen 2/6 O 392/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 1.9.2005 (Az: 2-6 O 392/03) aufgehoben.

Die Sache wird zur sachlichen Prüfung des Kostenfestsetzungsgesuchs sowie zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Rechtspflegerin des LG zurückverwiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die vom Antragsteller betriebene Kostenfestsetzung gegen seinen Auftraggeber kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsgegner erhebe Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 19 Abs. 5 BRAGO). Nach dieser Vorschrift ist eine Kostenfestsetzung zwar abzulehnen, wenn der Auftraggeber des Rechtsanwalts Einwendungen gegen den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Dabei braucht der Antragsgegner seine Einwände grundsätzlich nicht näher zu erläutern. Ebenso wenig ist es Aufgabe des einfach zu haltenden Kostenfestsetzungsverfahrens, die Einwendungen des Antragsgegners materiell-rechtlich im Einzelnen vorab zu prüfen. Dies muss vielmehr einem eventuellen Rechtsstreit über die Berechtigung der anwaltlichen Gebührenforderung vorbehalten bleiben.

Dennoch muss die Behauptung des Antragsgegners sachlich nachvollziehbar sein und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (z.B. mangelnde Vollmacht, Erfüllung, Aufrechnung oder Schlechterfüllung). Ergibt die im vereinfachten Verfahren der Kostenfestsetzung gem. § 19 BRAGO mögliche überschlägige Prüfung, dass die Behauptungen des Antragsgegners haltlos, aus der Luft gegriffen oder erkennbar unrichtig sind, so ist die Festsetzung der Anwaltsvergütung gegen die eigene Partei vorzunehmen (OLG Frankfurt JB 1984, 869; OLGReport Frankfurt 1994, 24; OLG Koblenz v. 18.9.1995 - 14 W 546/95, MDR 1996, 862).

So liegt der Fall auch hier.

Der Antragsgegner hat zunächst mit Schriftsatz vom 11.7.2005 vortragen lassen, zwischen den Parteien sei eine Honorarvereinbarung zustande gekommen, die bereits erfüllt sei (GA 978). Nachdem der Antragsteller im Schriftsatz vom 21.7.2005 schlüssig ausgeführt und insb. durch die Anlagen AS 2 und AS 3 (Schreiben vom 20.10.2003 nebst Vorschuss-Honararrechnung) belegt hat, dass er das Mandat auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren übernommen hat, hat der Antragsgegner seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 20.8.2005 dahingehend geändert, er sei mit der Verrechnung der gezahlten Gebühren als Vorschussrechnungen niemals einverstanden gewesen. Damit war gemeint, er habe im Schriftverkehr und insb. bei einer Besprechung am 7.4.2004 mitgeteilt und erläutert, dass eine weitere Vertretung in der Angelegenheit für ihn nur in Betracht komme, wenn die Honorarforderung des Antragstellers mit dem (bis dahin) vorausgezahlten Betrag als abgegolten gelte. Eine Einigung in Bezug auf Zahlung der Honorare nach der Gebührenordnung sei somit nicht zustande gekommen (GA 1001). Schon dieses Vorbringen war völlig substanzlos, nicht nachvollziehbar und damit unbeachtlich. Wird Erfüllung eingewandt, so muss wenigstens mitgeteilt werden, wann und wie die Honorarforderung beglichen worden ist. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vortrag des Antragsgegners, er sei mit der Verrechnung der gezahlten Gebühren als Vorschussrechnungen niemals einverstanden gewesen, nicht die auch nur halbwegs schlüssige Behauptung einer (nachträglichen) Gebührenvereinbarung(-reduzierung).

Mit Schriftsatz vom 8.9.2005 stellte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners dann auch klar, dass die "vorgeschlagene Abgeltungssumme" des Antragsgegners bei dem Gespräch vom Antragsteller nicht akzeptiert worden sei, so dass es zu keiner Einigung kam (GA 1018). Damit hat der Antragsgegner letztlich selbst eingeräumt, dass es zu keiner von der gesetzlichen Gebührenordnung abweichenden Honrarvereinbarung gekommen ist, so dass er dem Antragsteller für dessen Tätigkeit im vorliegenden Ausgangsverfahren die gesetzlichen Gebühren schuldet.

Statt dessen hat er im Hinblick auf eine ihm vom Antragsteller bereits mit Schreiben vom 1.3. 2005 übersandte Zahlungsübersicht durch seine Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 8.11.2005 einwenden lassen, der "Vortrag der falschen Zusammenfassung mehrerer Kostenrechnungen aus unterschiedlichsten Angelegenheiten in nicht nachvollziehbarer Form, insb. unter Berücksichtigung der offensichtlich nicht korrekten Verrechnung der geleisteten Vorschüsse, bleibe aufrechterhalten" (GA 1047-1049).

Dieser Vortrag ist indes völlig pauschal und nicht nachvollziehbar, so dass auch er im Kostenf...

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