Entscheidungsstichwort (Thema)

Mit Anhörungsrüge verbundener Befangenheitsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Im Anhörungsrügeverfahren nach § 321 a ZPO kann eine Richterablehnung alsdann in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn das Verfahren nach einem Erfolg der Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 5 S. 1 und S. 2 ZPO in die frühere Lage zurückversetzt und das Verfahren fortgeführt wird. Zuvor steht der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs die formelle Rechtskraft des Ausgangsbeschlusses und der damit verbundene vollständige Abschluss der Instanz entgegen.

 

Normenkette

LwVG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 44-45, 321a

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.08.2020; Aktenzeichen 20 Wlw 3/20)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A, die Richterin am Oberlandesgericht B und den Richter am Oberlandesgericht C gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 08.09.2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Klageschrift vom 26.03.2020 (Bl. 1 ff. d. A.) hat die Klägerin gestützt auf § 1 Nr. 1a LwVG beim Amtsgericht Alsfeld - Landwirtschaftsgericht - gegen den Beklagten Klage auf Räumung und Herausgabe mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erhoben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Im Laufe des dortigen Verfahrens hat der Beklagte dann mit Schriftsatz vom 08.06.2020 (Bl. 190 ff. d. A.) den Vorsitzenden Richter des Landwirtschaftsgerichts sowie einen der ehrenamtlichen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und die Ablehnung zugleich begründet. Nach dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters hat der Beklagte dann mit Schriftsatz vom 25.06.2020 (Bl. 273 ff. d. A.) sein Ablehnungsgesuch weiter ausgeführt.

Mit Beschluss vom 08.07.2020 (Bl. 279 ff. d. A.) hat das Amtsgericht durch eine Richterin am Amtsgericht F das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte form- und fristgemäß mit Schriftsatz vom 23.07.2020 "Beschwerde" eingelegt; dabei hat er die Unzuständigkeit des Amtsgerichts ("durch die Richterin am Amtsgericht F") gerügt und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nebst Verweisung der Sache an das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht begehrt bzw. hilfsweise, sein Ablehnungsgesuch unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses für zulässig und begründet zu erklären. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.07.2020 (Bl. 324 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Akteneinsicht hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.08.2020 (Bl. 335 ff. d. A.) seine "Beschwerde" ergänzend begründet und beantragt, unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 und 27.07.2020 die Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch vom 08.06.2020 gegen den abgelehnten Richter an das Amtsgericht Alsfeld - Landwirtschaftsgericht - zu verweisen, hilfsweise unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 und 27.07.2020 die Entscheidung über seine "Beschwerde" vom 23.07.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 an die zuständige Zivilkammer beim Landgericht Gießen zu verweisen, äußerst hilfsweise die Beschlüsse des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 und 27.07.2020 aufzuheben und sein Ablehnungsgesuch vom 08.06.2020 gegen den abgelehnten Richter für zulässig und begründet zu erklären. Darüber hinaus hat er ausdrücklich die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über seine Beschwerde vom 23.07.2020 gerügt und beantragt, ihm an Gerichtsstelle Einsichtnahme in die vom Gericht insbesondere bei der ehrenamtlichen Richterin D und dem ehrenamtlichen Richter E geführten Nebenakten der Gerichtsakte zu gewähren und weiter, dass das Gericht diese Nebenakten einziehe und der ausschließlich an Gerichtsstelle zu führenden Gerichtsakte beifüge.

Der Senat hat die von ihm als sofortige Beschwerde ausgelegte Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A, den Richter am Oberlandesgericht C und die Richterin am Oberlandesgericht B mit Beschluss vom 27.08.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Darlegungen des Senats wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen (Bl. 366 ff. d. A.).

Dieser Beschluss ist dem Beklagten am 03.09.2020 zugestellt worden (Zustellungsurkunde Bl. 377 d. A.). Mit am 08.09.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Beklagte nunmehr Gehörsrüge erhoben, mit der er beantragt, unter Aufhebung der Beschlüsse des Senats vom 27.08.2020 sowie des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 und 27.07.2020 die Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch vom 08.06.2020 an das Amtsgericht Alsfeld - Landwirtschaftsgericht - zurückzuverweisen, hilfsweise die Beschlüsse des Senats vom 27.08.2020 sowie des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 und 27.07.2020 aufzuheben und sein Ablehnungsgesu...

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