Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilungsversteigerung der Ehewohnung

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Beschluss vom 23.06.2021; Aktenzeichen 4 F 168/20)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.11.2022; Aktenzeichen XII ZB 100/22)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 6.750,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben getrennt. Sie streiten über die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der in ihrem Miteigentum stehenden Ehewohnung.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.1.2022 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. In diesem Beschluss hat der Senat mitgeteilt, dass die Beschwerde keine Erfolgsaussicht hat. In den Gründen hat der Senat ausgeführt:

"I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Sie streiten über die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der Ehewohnung.

Die Beschwerdeführerin ist deutsche und türkische Staatsangehörige. Der Beschwerdegegner ist türkischer Staatsangehöriger. Aus ihrer Ehe sind zwei 20XX und 20XX geborene Töchter hervorgegangen. Die Ehegatten haben 2017 ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz in zwei Eigentumswohnungen geteiltes Haus in Stadt1 erworben. Eine der Wohnungen (Wohnungsgrundbuch von Ortsteil1, Blatt ...) haben sie als Ehewohnung genutzt. Sie besteht aus drei Zimmern nebst Küche und Bad. Die zweite Wohnung wurde baulich in zwei Mieteinheiten geteilt, die fremd vermietet wurden. Die Ehegatten haben zur Finanzierung des Immobilienerwerbs einen Kredit aufgenommen. Die Mieteinnahmen reichen nicht ganz zur Deckung der Kreditraten aus. Den Ehegatten gehört außerdem noch gemeinsam ein Ferienhaus in Stadt2.

Die Beteiligten haben sich im Juni 2018 getrennt. Die Beschwerdegegnerin ist mit den Töchtern in der Ehewohnung verblieben. Sie bezieht eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.085,- EUR, vereinnahmt die Mieten aus den anderen beiden Wohnungen im Haus und trägt die Kreditraten. Der Beschwerdegegner leistet weder Kindes- noch Trennungsunterhalt und bezieht Leistungen nach den SGB II. Er betreibt die Teilungsversteigerung der Ehewohnung wie der fremd vermieteten Wohnungen. Beide Ehegatten haben vor einem türkischen Gericht Scheidungsantrag gestellt.

Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrem Drittwiderspruchsantrag gegen die Teilungsversteigerung der Ehewohnung gewandt. Sie hat unter Vorlage eines in Teilen geschwärzten ärztlichen Attests behauptet, aufgrund psychischer Probleme sei ihr ein Umzug nicht zumutbar. Sie könne ihre Wohnung nur in Begleitung verlassen.

Die Beschwerdeführerin hat in erster Instanz beantragt,

die Teilungsversteigerung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 2.4.2020, Az. ..., betreffend den im Wohnungsgrundbuch von Ortsteil1, Blatt ..., unter laufender Nummer 1 eingetragenen Miteigentumsanteil für unzulässig zu erklären.

Der Beschwerdegegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, er sei auf die Verwertung seines Miteigentumsanteils angewiesen. Weil beide Beteiligte türkische Staatsangehörige seien, spiele das deutsche Eherecht keine wesentliche Rolle.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen. Es sei deutsches Recht anzuwenden. Das Amtsgericht widerspricht der Auffassung, der Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums an der Ehewohnung sei für die Dauer des Getrenntlebens spezialgesetzlich durch § 1361b BGB ausgeschlossen. Auch aus dem Gebot der ehelichen Rücksichtnahme ergebe sich kein Ausschluss der Teilungsversteigerung, weil die Ehe der Beteiligten nach inzwischen dreijährigem Getrenntleben und beiderseitigem Scheidungsantrag eindeutig gescheitert sei.

Die Beschwerde gegen die der Beschwerdeführerin am 28.6.2021 zugestellte Entscheidung ist am 28.7.2021 bei dem Amtsgericht eingegangen und wurde nach entsprechender Fristverlängerung mit am 28.9.2021 bei dem Senat eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass sich die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung bis zur Scheidung nur nach § 1361b BGB bestimmten und die Teilungsversteigerung untersagt sei. Sie sei angesichts ihres geringen Einkommens und ihrer gesundheitlichen Situation auch auf die Ehewohnung angewiesen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und wie in erster Instanz beantragt zu entscheiden.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es sei ihm nicht zumutbar, seinen Miteigentumsanteil nicht zu verwerten, während die Beschwerdeführerin die Ehewohnung mietfrei nutze.

Der Senat hat das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesen. Im Termin vor dem Einzelrichter am 16.12.2021 haben die Beteiligten angegeben, dass sie das Haus für insgesamt 305.000,- EUR gekauft, dafür aus zwischen ihnen streitiger Quelle stammende Eigenmittel von 80.000,- EUR eingesetzt und einen Kredit in H...

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