Leitsatz (amtlich)

Widerrufsinformationen zu einem verbundenen Kauf- und Darlehensvertrag

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.06.2019; Aktenzeichen 2-21 O 51/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 51/19) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nach Widerruf eines mit der Beklagten im Februar 2016 geschlossenen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges dessen Rückabwicklung.

Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.06.2019 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger am 08.08.2018 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht mehr wirksam habe widerrufen können. Die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits verstrichen gewesen, denn die in dem Vertrag enthaltene Widerrufsinformation habe den damals geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die Information sei auch hinreichend deutlich gestaltet. Auch das im Darlehensvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot führe nicht zu einer Unrichtigkeit der Widerrufsinformation. Der Darlehensvertrag habe ferner die relevanten Pflichtangaben für das Anlaufen der Widerrufsfrist enthalten und dem Kläger sei eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das am 26.06.2019 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 229 d.A.) hat der Kläger am 26.07.2019 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 21.08.2019 begründet (Blatt 244 f. d.A.).

In der Sache verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung hierfür trägt er vor, dass eine Widerrufsinformation schon nicht Vertragsbestandteil geworden sei, da sie erst nach der Unterschrift des Klägers im Vertragswerk folge. Die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation sei zudem nicht ordnungsgemäß gewesen und habe den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen können, insbesondere wegen des sog. Kaskadenverweises. Dem Kläger hätte für den Anlauf der Frist auch eine unterschriebene Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt werden müssen. Zudem seien dem Kläger nicht alle Pflichtangaben erteilt worden. Die Widerrufsinformation enthalte keinen Hinweis auf § 501 BGB bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens und die Berechnung sowie Darstellung der Vorfälligkeitsentschädigung seien im Vertrag nicht rechtskonform ausgeführt. Das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren werde nicht hinreichend ausgeführt und die Auszahlungsbedingungen des Darlehens im Vertrag für den Verbraucher unklar dargestellt. Die Widerrufsinformation belehre zudem unzureichend über die Widerrufsfolgen, insbesondere beim Verbundgeschäft und hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehenssumme nebst Zinsen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.06.2019, Az. 2-21 O 51/19,

1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 08.08.2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 10.02.2016 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich EUR 28.011,64 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht;

2. im Wege der prozessualen Bedingung, für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. zulässig und begründet sein sollte, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 16.060,97 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.09.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Marke1 Modell1, Fahrgestellnummer ..., zu zahlen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.688,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs Marke1 Modell1, Fahrzeugidentifikat...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge