Leitsatz (amtlich)

Kindererziehungszeiten stehen nicht unter einem besonderen Bestandsschutz beim VA. Der Gesetzgeber will nur Nachteile ausgleichen, die infolge der Kindererziehung bei dem Aufbau einer Versorgung entstehen können.

 

Normenkette

BGB §§ 1587a, 1587c

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.05.2000; Aktenzeichen 35 F 11100/98-65 VA)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei Bundeseisenbahnvermögen, Az. BEV ... (...), werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, VSNR ..., Rentenanwartschaften von monatlich 1.131,74 EUR bezogen auf den 31.5.1998 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 1.000 DM.

 

Gründe

Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss über den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien entschieden und zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei dem Bundeseisenbahnvermögen auf dem Rentenversicherungskonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 2.360,06 DM begründet. Gegen die Entscheidung richten sich die Beschwerden der Parteien. Der Antragsgegner beruft sich auf eine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erteilte Neuberechnung der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften durch das Bundesbahnvermögen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Ehezeitanteil ihrer Altersversorgung bei der BfA sei falsch berechnet; es seien voreheliche Anwartschaften zu Unrecht einbezogen.

Die Beschwerden führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses i.S.d. Tenors dieser Entscheidung.

Auf Seiten des Antragsgegners sind Anwartschaften gem. § 1587a Abs. 2 Ziff. 1 BGB i.H.v. monatlich 2.359,84 EUR gem. der neuerlichen Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens vom 18.1.2001 (Bl. 127 ff. GA) in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Der Antragsgegner hat seine erstinstanzlich erhobenen Einwände gegen die Berechnung im Übrigen fallen gelassen (Schriftsatz vom 14.2.2001). Die Berechnung entspricht nach Auffassung des Senats den gesetzlichen Vorschriften und berücksichtigt insb. die neuere Rechtsprechung des BGH zur Gestaltung der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (BGH v. 19.1.2000 - XII ZB 16/96, MDR 2000, 645 = FamRZ 2000, 746). Familienbestandteile sind zu eliminieren (BGH v. 9.7.1986 - IVb ZB 139/83, MDR 1987, 129 = FamRZ 1986, 975; v. 28.9.1994 - XII ZB 178/93, MDR 1995, 286 = FamRZ 1995, 27). Für die Versorgung selbst ist die Begründung des letzten Beamtenverhältnisses durch den Antragsgegner ausschlaggebend. Daher nimmt er an den Vergünstigungen des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes nicht mehr teil, weil dieses Beamtenverhältnis erst am 1.4.1970, also nicht vor dem 1.1.1966 begründet worden ist (Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens vom 31.3.2000). Die Auskunft der BfA über seine gesetzliche Rente vom 30.4.2004 (2002) (Ehezeitanteil der Versorgung: 160,69 EUR)ist ebenfalls berücksichtigt (Schriftsatz von RA X. v. 18.6.2004).

Auf Seiten des Antragsgegners ist keine weitere Versorgung (Zusatzversorgung) zu berücksichtigen (Auskunft der Bahnversicherungsanstalt vom 10.10.2000, Bl. 125 GA).

Die Rentenanwartschaften der Antragstellerin bei der BfA (257,04 EUR) sind zutreffend berechnet. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass Anwartschaften aufgrund freiwilliger Beitragszahlung für den Zeitraum 1.12.1956 bis 30.4.1961 (die Ehezeit beginnt mit dem 1.5.1961) in den Ehezeitanteil der Versorgung einbezogen worden sind. Dies entspricht § 1587 Abs. 1 BGB, denn die Beiträge, die zu diesen Rentenanwartschaften geführt haben, sind sämtliche während der Ehezeit nachentrichtet (Schriftsatz vom 5.7.2000, Bl. 119 GA). Damit handelt es sich um eine Versorgung, die in der Ehezeit begründet worden ist. Dass sie rentenrechtlich auf Zeiträume vor der Ehe bezogen sind, ändert daran nichts. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH seit seiner Entscheidung vom 3.7.1981 (BGH v. 3.6.1981 - IVb ZB 764/80, MDR 1982, 40 = FamRZ 1981, 1169 [1172], Leitsatz Ziff. 2: Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden sind, sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen).

Die Zurechnung von Kindererziehungszeiten stellt die Antragstellerin zum Teil so, wie wenn sie durch Erwerbseinkünfte Rentenanwartschaften erworben hätte. Damit gleicht der Gesetzgeber Nachteile von Frauen beim Aufbau einer eigenständigen Altersversorgung aus, die durch Zeiten der Kindererziehung eintreten können. Weiteres will der Gesetzgeber aber nicht erreichen. Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen besonderen Schutz jener Anwartschaften im Versorgungsausgleich berufen. Dies könnte sie auch nicht, wenn sie stattdessen erwerbstätig gewesen und Pflichtbeiträge erworben hätte. Nur Nachteile wegen Ausfalls von Pflichtbeiträgen durch Kindere...

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