Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Haftung der Clearstream Banking AG gegenüber dem Anleger bei Mängeln der verwahrten Globalurkunde

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Emission einer Inhaberschuldverschreibung trifft die Clearstream Banking AG als Zentralverwahrer für girosammelverwahrfähige Wertpapiere gegenüber dem späteren Erwerber keine Verpflichtung zur Prüfung der wirksamen Ausstellung der verwahrten Globalurkunde, die die Einzelrechte der Anleger verbrieft, wenn sie die von der Emittentin eingeschaltete Depotbank auf entsprechende Zweifel hinweist.

 

Normenkette

BGB § 270 Abs. 1, §§ 328, 675, 823 Abs. 2; BörsenZulV § 48; DepotG § 1 Abs. 3, §§ 5, 9

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.03.2019; Aktenzeichen 2-21 O 149/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 149/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.480,40 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, soweit er die Beklagte auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen als Verwahrstelle im Zusammenhang mit der Emission einer Inhaberschuldverschreibung in Anspruch genommen hat.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.04.2019 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.03.2019, Az.: 2-21 O 149/18, aufzuheben (abzuändern),

2. die Beklagte in Gesamtschuldnerschaft mit dem Bankhaus X AG, vertreten durch den Vorstand, Straße1, Stadt1, zu verurteilen, an den Kläger 24.480,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2017 zu zahlen,

3. die Beklagte in Gesamtschuldnerschaft mit dem Bankhaus X AG, vertreten durch den Vorstand, Straße1, Stadt1, zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten an den Kläger in Höhe von 1.899,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2017 zu zahlen,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.04.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Dem Kläger ist zur Stellungnahme auf diesen Hinweis eine Frist von drei Wochen, die nach Verlängerung am 15.06.2020 endete, gesetzt worden. Eine Stellungnahme in der Sache ist jedoch nicht erfolgt. Der Senat hält deshalb auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an seinen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 27.04.2019 in vollem Umfang fest.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG.

--

Vorausgegangen ist unter dem 27.04.2020 folgender Hinweis (- die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 01.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 149/18) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

 

Entscheidungsgründe

I. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, soweit er die Beklagte auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen als Verwahrstelle im Zusammenhang mit der Emission einer Inhaberschuldverschreibung in Anspruch genommen hat.

Im April 2013 emittierte die am 28.03.2012 gegründete Y AG, Stadt2, die sich mit dem Betrieb und dem An- und Verkauf von Wind- und Solarkraftanlagen befasste und deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand Herr A vom 20.03.2013 bis 30.04.2015 war (Anlage L 5, Anlagenband), eine Inhaberschuldverschreibung über 300 Mio. EUR. Es war eine Verzinsung von 6,25 % p.a. auf den Nennwert bei einer Laufzeit bis 06.05.2019 vorgesehen. Die Anleihe wurde ab dem 24.04.2013 öffentlich über die Deutsche Börse Frankfurt und die Webseite der Emittentin angeboten. Zur Anleihe wurde ein Wertpapierprospekt, in dem die Anleihebedingungen niedergelegt sind, herausgegeben, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 5 (= Bl. 30 ff. d.A.) verwiesen wird. Der Prospekt wurde am 10.04.2013 von der BaFin gebilli...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge